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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.09.1957, Az.: 1 AZR 312/56

Vertragswille; Niederschlag im Tarifvertrag; Anwendung tariflicher Normen; Eingriff in Rechtspositionen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.09.1957
Aktenzeichen
1 AZR 312/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 4 zu § 1 TVG Auslegung

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Vertragswille, der im Tarifvertrag keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat, ist für die Anwendung tariflicher Normen bedeutungslos.

2. Ein Eingriff in bereits erworbene Rechtspositionen der Arbeitnehmer durch Neuschaffung tariflicher Normen ist so schwerwiegend, daß ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig erklärt sein muß.

3. Läßt eine tarifliche Norm mehrere Auslegungen zu, so muß die weitergehende und dem Arbeitnehmer ungünstige Auslegung unterbleiben.