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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2004, Az.: 3 StR 487/03

Qualifikationen des § 250 Strafgesetzbuch (StGB); Bedrohen mit einer Gaspistole; Voraussetzungen eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verwendung von ungeladenen Gaspistolen als Schlagwerkzeug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2004
Aktenzeichen
3 StR 487/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 12.08.2003

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberischer Erpressung;
hier: Revision des Angeklagten P.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2003, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen "schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Nichtrevidenten H. wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Der Verurteilung des Angeklagten liegen drei Überfälle auf Sparkassen zu Grunde. Er bedrohte die Bankangestellten jeweils mit einer Gaspistole. Im Fall 2 war der Nichtrevident, der eine Spielzeugpistole bei sich führte, Mittäter des Überfalls.

3

Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in der Qualifikation der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2003 ausgeführt:

"Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, dass die Gaspistolen geladen waren. Dies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer Waffe um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen Gegenstand handelt (BGHSt 45, 249, 250f.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 250 Rdnr. 7a m.w.N.). Wären die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht erkennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kommen sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der Qualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01).

...

Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter wird lediglich zu der Frage, welche der Qualifikationen des § 250 StGB erfüllt ist, ergänzende Feststellungen treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine neue Strafe zumessen müssen.

Die Aufhebung des Urteils ist auch auf den Mitangeklagten H. , der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, § 357 StPO."

4

Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an.