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§ 28 NLWO - Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummer für Parteien

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 16 Abs. 1 NLWG) den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist zusätzlich die Uhrzeit und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. 2Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. 2In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass in der Sitzung über die Anerkennung als Partei entschieden und die Entscheidung bekannt gegeben wird. 3Zudem ist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde (§ 16 Abs. 4 NLWG) hinzuweisen. 4In der Sitzung legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. 5Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(4) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe. 2Wird einer Vereinigung die Anerkennung als wahlvorschlagberechtigte Partei versagt, so weist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde (§ 16 Abs. 4 NLWG) hin.

(5) 1In die Niederschrift ist aufzunehmen, welche Entscheidungen getroffen wurden und wie sie begründet werden. 2Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich anzufertigen. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt Vereinigungen, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei versagt wurde, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift und weist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde (§ 16 Abs. 4 NLWG) hin.

(6) Sobald endgültig feststeht, welche Parteien wahlvorschlagsberechtigt sind, teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern unverzüglich, spätestens jedoch zusammen mit der Mitteilung nach § 36 Satz 1, die Reihenfolge und die Nummern der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 3 und 4 Satz 1 NLWG) mit und macht die Reihenfolge und die Nummern der Wahlvorschläge öffentlich bekannt.