Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1990, Az.: BVerwG 7 B 184.89
Telegraphen; Straßenerweiterung; Verlegung einer Fernmeldelinie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 184.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 18.01.1988 - AZ: 3 K 2606/85
- VGH Baden-Württemberg - 19.09.1989 - AZ: 10 S 1973/88
Rechtsgrundlage
- § 6 TelegrWG
Fundstellen
- ArchivPF 1991, 216-221
- NVwZ-RR 1990, 458
- NVwZ-RR 1991, 458
Amtlicher Leitsatz
Wird infolge einer Straßenerweiterung ein bisher in der Fahrbahn verlaufendes Industriegleis entfernt und neben der Fahrbahn neu verlegt und hat die Verlegung des Industriegleises zur Folge, daß eine Fernmeldelinie verlegt wird, so ist die Frage, wer die Kosten der Verlegung der Fernmeldelinie zu tragen hat, nach § 6 TWG zu beantworten; § 3 TWG regelt diesen Fall nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 657.574,93 DM festgesetzt.
Gründe
Die klagende D. B. p. und die beklagte Stadt streiten darüber, wer die Kosten der Verlegung einer Fernmeldelinie der Klägerin zu tragen hat. Anlaß für die Verlegung war, daß die Beklagte im Zuge der von ihr durchgeführten Verbreiterung einer Bundesstraße das bisher in der Fahrbahn verlaufend. Industriegleis neben die Fahrbahn verlegen wollte. Die Fernmeldeleitungen wurden deshalb in anderer Führung im Straßengrundstück untergebracht.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Verlegung der Fernmeldelinie auf einer Länge von ca. 350 m in Höhe von (zuletzt) 657.574,93 DM. Sie hatte hiermit in der Berufungsinstanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es teile nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Verlegung des Industriegleises Teil einer Änderung des Verkehrsweges im Sinne des § 3 Abs. 1 3. Alternative des Telegraphenwege-Gesetzes (TWG) sei mit der Folge, daß die Klägerin die Kosten der Verlegung der Fernmeldeleitungen gemäß § 3 Abs. 3 TWG selbst zu tragen habe; vielmehr ergebe sich aus § 6 Abs. 2 TWG die Kostentragungspflicht der Beklagten. Die Fernmeldeleitungen hätten nämlich nicht der Änderung des Verkehrsweges, sondern der Änderung des Industriegleises entgegengestanden. Das Industriegleis sei zwar eine bevorrechtigte besondere Anlage im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 1 TWG. Deren Vorzugsstellung gegenüber der Fernmeldelinie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG habe der Gesetzgeber aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG wieder eingeschränkt. Danach könne die Verlegung einer Fernmeldelinie, die - wie hier - dem Fernverkehr diene, nur verlangt werden, wenn sie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig zweckentsprechend untergebracht werden könne. Das sei hier nicht der Fall gewesen, so daß die Klägerin die Verlegung ihrer Fernmeldeleitungen von der Kostenübernahme durch die Beklagte habe abhängig machen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Diese kann jedoch keinen Erfolg haben. Die allein geltend gemachte grundsätzlich. Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Herausnahme eines nicht auf eigenem Gleiskörper verlaufenden Industriegleises aus einer Bundesstraße ein. Änderung des Verkehrsweges im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG ist; ferner will sie die Frage geklärt wissen, ob § 3 Abs. 1 TWG oder § 6 TWG anzuwenden ist, wenn ein. Fernmeldelinie verlegt werden muß, damit zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf einer Bundesstraße die Gleise einer Schienenbahn aus dem Straßenkörper entfernt werden können. Die erst. Frage würde sich in einem Revisionsverfahren in der Form stellen, ob die Annahme der Beklagten, daß die Fernmeldelinie der beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG entgegenstand, deshalb gerechtfertigt ist, weil die Verlegung des Industriegleises sich als Teil der Änderung des Verkehrsweges darstellt. Dies. Frage ist aber ebenso wie die zweit. Frage nach dem Verhältnis der §§ 3 und 6 TWG zueinander aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des beschließenden Senats hierzu zu beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Darüber hinausgehende Fragen, die in einem Revisionsverfahren der Klärung bedürften, sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Der beschließende Senat hat sich in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (BVerwGE 77, 276) eingehend mit dem Interessenwiderstreit zwischen der Deutschen Bundespost als "Telegraphenverwaltung" und dem für die öffentlichen Wege "Unterhaltungspflichtigen", dem Straßenbaulastträger, sowie den Trägern "besonderer Anlagen" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG, zu denen auch die Schienenbahnen gehören, beschäftigt und dargelegt, wie der Gesetzgeber im Telegraphenwege-Gesetz diesen Interessenkonflikt gelöst hat. Das Gesetz gewichtet die Interessen unterschiedlich je nachdem, ob es sich um einen Konflikt zwischen Fernmeldelinie und Straße oder zwischen Fernmeldelinie und besonderer Anlage handelt. Das vom Straßenbaulastträger repräsentierte Straßenverkehrsinteresse hat gegenüber dem Fernmeldeverkehrsinteresse der D. B. p. Vorrang. Deshalb muß die B. p. im Falle einer Änderung des Verkehrsweges die erforderliche Änderung einer Fernmeldelinie auf ihre Kosten vornehmen (§ 3 Abs. 1 und 3 TWG). Hingegen stehen sich Fernmeldelinien und besondere Anlagen grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Dieses Verhältnis findet seinen Ausdruck u.a. darin, daß für die Pflicht zur Rücksichtnahme (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 TWG) und bei der Kostentragung für Schutzvorkehrungen und Verlegungen oder Veränderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 5 TWG) grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt, das die vorhandene Einrichtung vor der später hinzutretenden begünstigt, wobei dem späteren Hinzutreten einer besonderen Anlage zu einer vorhandenen Fernmeldelinie die spätere Änderung einer vorhandenen besonderen Anlage gleichgestellt ist (§ 6 Abs. 6 TWG). Durchbrochen wird dieses Prinzip für die in § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG aufgeführten sog. "bevorrechtigten" besonderen Anlagen des Straßenbaulastträgers, zugunsten derer eine vorhandene Fernmeldelinie trotz ihrer zeitlichen Priorität unter den in § 6 Abs. 2 TWG bezeichneten Voraussetzungen auf Kosten der B. p. weichen oder nach § 6 Abs. 3 TWG - ebenfalls auf Kosten der B. p. - mit Schutzvorkehrungen versehen werden muß. Soweit es um die Verlegung einer dem Fernverkehr dienenden Fernmeldeleitung geht, ordnet das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG unter den dort genannten Voraussetzungen - keine Möglichkeit anderweitiger Unterbringung ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten - allerdings eine Ausnahme an. In diesen Fällen bleibt es also dabei, daß die vorhandene Fernmeldelinie nicht zugunsten der bevorrechtigten besonderen Anlage auf Kosten der B. p. verlegt werden muß.
Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der letztgenannte Fall hier gegeben. Das Industriegleis gehört zwar zu den bevorrechtigten besonderen Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG. Die dem Fernverkehr dienende Fernmeldelinie ließ sich jedoch ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten nicht verlegen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TWG). Für die Kosten der gleichwohl erfolgten Verlegung hat die B. p. hiernach nicht aufzukommen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Kostentragung der B. p. folge aus § 3 Abs. 1 und 3 TWG, weil das Industriegleis Teil der Bundesstraße und deshalb dessen Verlegung Teil einer Änderung des Verkehrsweges gewesen sei. Auf die Frage, ob das Gleis nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz im straßenrechtlichen Sinne einen Teil des Straßenkörpers darstellte, kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob es im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 93, 94 BGB) einen wesentlichen Bestandteil des Straßengrundstücks bildete; denn hierauf stellt das Telegraphenwege-Gesetz nach dem zuvor Ausgeführten nicht ab.
Ebensowenig läßt sich eine Heranziehung des § 3 TWG darauf stützen, daß die Verlegung des Industriegleises eine Folge der Änderung der Bundesstraße gewesen sei. Eine solche Betrachtung wird der oben dargelegten Interessengewichtung des Gesetzgebers nicht gerecht. Es geht im vorliegenden Fall nicht um einen Konflikt zwischen Straßenverkehrsinteresse und Fernmeldeverkehrsinteresse, sondern um die Kollision des letzteren mit dem Interesse des Trägers des Industriegleises als einer besonderen Anlage, an der Verlegung des Gleises nicht durch die Fernmeldelinie gehindert zu werden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand die Fernmeldelinie der Änderung des Verkehrsweges nämlich nicht entgegen. Die Straßenerweiterung als solche hatte keine Auswirkungen auf die Fernmeldeleitungen. Der Straßenausbau ließ die Fernmeldeleitungen vielmehr unberührt und wurde durch diese nicht behindert. Zu einer Kollision führte erst die Verlegung des Industriegleises neben die Fahrbahn. Dies war eine Änderung einer vorhandenen besonderen Anlage, auf die gemäß § 6 Abs. 6 TWG die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechende Anwendung finden, nicht aber die Vorschrift des § 3 TWG.
Daß der hier in Frage stehende Interessenkonflikt nach § 6 TWG und nicht nach § 3 TWG zu lösen ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Ursache dieses Konflikts letztlich in einer Änderung des Verkehrsweges liegt, wird - wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat - besonders deutlich, wenn der Träger der besonderen Anlage, die etwa wegen einer Straßenerweiterung verlegt werden muß, nicht mit dem Straßenbaulastträger identisch ist. Die Kosten der erforderlichen Verlegung der Fernmeldeleitung nicht ihm, sondern der B. p. aufzuerlegen, widerspräche § 6 Abs. 5 TWG. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Kosten einer infolge der Verlegung einer besonderen Anlage erforderlichen Verlegung einer Fernmeldelinie nur deshalb der B. p. aufzuerlegen, weil die Verlegung der besonderen Anlage durch eine Änderung des Verkehrsweges erforderlich geworden ist. Denn auch unter dieser Voraussetzung ist die Notwendigkeit der Verlegung der Fernmeldelinie letztlich allein darauf zurückzuführen, daß der Verkehrsweg zugleich von der besonderen Anlage benutzt wird. Eine dieses Nebeneinander vernachlässigende Bevorzugung des Trägers einer besonderen Anlage ist mit der differenzierten gesetzlichen Interessenbewertung in § 6 TWG nicht vereinbar. Das Gesetz bevorzugt zwar den Träger einer besonderen Anlage, der zugleich Straßenbaulastträger ist; nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 TWG ist er - als Träger einer "bevorrechtigten" Anlage - von den Kosten der Verlegung der Fernmeldelinie frei. Weiter als nach Maßgabe dieser Vorschrift sind seine Interessen indessen nicht geschützt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (a.a.O. S. 280) hervorgehoben, daß die Rechtsposition des Straßenbaulastträgers im Falle einer Kollision zwischen seiner bevorrechtigten besonderen Anlage und der Fernmeldelinie der Bundespost schwächer ist als im Konflikt zwischen seinen straßenrechtlichen Interessen und den fernmelderechtlichen Interessen der Bundespost. Die vom Gesetz für diesen Kollisionsfall in § 6 TWG vorgenommene spezielle Interessengewichtung kann durch eine der Systematik des Gesetzes widersprechende Heranziehung des § 3 TWG nicht verändert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 657.574,93 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Seebass
Dr. Bardenhewer