Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2025, Az.: B 9 SB 30/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.11.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 30/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:131125BB9SB3025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 06.03.2023 - AZ: S 15 SB 445/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 16.06.2025 - AZ: L 10 SB 37/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinem Prozessbevollmächtigten am 9.7.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 11.8.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 9.10.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 9.10.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.