Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 HmbDG - Gebühren, Auslagenerhebung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(2) In gerichtlichen Verfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 156), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

(3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als Auslagen nur erhoben:

  1. 1.

    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

  2. 2.

    die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718776), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 25862681), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,

  3. 3.

    die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers und

  4. 4.

    die Auslagen der nach § 18 Absatz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters.