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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1965, Az.: IV ZB 294/65

Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferentschädigung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1965
Aktenzeichen
IV ZB 294/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 24.03.1965
LG Frankenthal

Fundstelle

  • MDR 1965, 817 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach § 580 Ziff. 7 b ZPO.

Der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
in der Sitzung vom 25. Juni 1965
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. März 1965 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Sohnes der Klägerin auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens für unbegründet erachtet, weil er am 18. April 1945 verstorben sei und die Vertreibung der Deutschen aus der Slowakei, der Heimat des, Verfolgten, erst im Frühjahr 1946 begonnen habe. Der Berufungsrichter hat sich für diese Feststellung auf die "Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ostmitteleuropa", herausgegeben vom Bundesministerium für Vertriebene berufen. In den Entscheidungsgründen legt er dar, daß der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung vor der heranrückenden Roten Armee evakuiert worden sei (Winter 1944), daß aber im Sommer 1945 ein "Rückwandererstrom" eingesetzt habe und insbesondere Verfolgte des Nationalsozialismus in ihre Heimat zurückgekehrt seien; das Urteil verweist auf Seite 166-177 des Bandes IV/1 der Dokumentation.

2

Die Klägerin betreibt die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berufung darauf, daß ihr Anwalt auf die Dokumentation erst durch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hingewiesen worden und später in ihren Besitz gelangt sei. Wenn sie ihm in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt geworden wäre, so habe er mit anderen Sätzen des zitierten Abschnitts der Dokumentation belegen können, daß die Rückwanderer, als Deutsche erkannt, um Eigentum und Leben zu fürchten hatten und daß einem Deutschen deswegen die Rückkehr nicht mehr zuzumuten gewesen sei.

3

Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen, weil ihm die Dokumentation vorgelegen habe.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

5

Ob der Fall grundsätzliche Fragen aufwirft, kann dahinstehen.

6

Etwa zu entscheidende grundsätzliche Fragen können der Revision der Klägerin nicht zum Erfolge verhelfen. Denn das angefochtene Urteil muß schon deswegen Bestand haben, weil die "Urkunde", auf welche die Klägerin sich beruft, von dem Gericht in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren benutzt worden ist, und zwar nach ihrem vollen Inhalt und auch in den Teilen, auf die sich die Klägerin zur Stützung ihres Klagebegehrens beruft. Es kann keine vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Berufungsrichter seinerzeit auch von der Feststellung der Dokumentation Kenntnis genommen hat, als Deutsche erkannte Rückkehrer seien ausgeplündert und bedroht worden. Auf Seite 173 findet sich im unmittelbaren Anschluß an die Mitteilungen über den Rückwandererstrom und über die Gefährdung der Rückwanderer der Hinweis, daß am 18. Juni 1945 247 Karpathendeutsche Heimkehrer von Revolutionsgardisten erschossen worden sind.

7

Ein Fall des § 580 Nr. 7 b ZPO kann nur vorliegen, wenn der Richter die Urkunde nicht gekannt und benutzt hat. Eine auf diese Bestimmung gestützte Restitutionsklage soll die Einführung eines neuen Beweismittels in den aufzunehmenden Prozeß ermöglichen, nicht aber die Partei in die Lage setzen, eine abweichende Würdigung einer schon früher in den Prozeß eingeführten Urkunde zu erreichen. Diese Voraussetzungen für die Anwendung des § 580 Ziff 7 b ZPO ergibt sich aus der Natur dieses Rechtsbehelfs und bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es kann dabei offen bleiben, ob die Dokumentation überhaupt eine Urkunde im Sinne des § 580 Ziff 7 b a.a.O. ist.

8

Da die Revision der Klägerin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht führen kann, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung mit der Kostenfolge aus § 225 BEG, §§ 209 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen.

Ascher
von der Mühlen