Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.10.1995, Az.: X B 132/95
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.10.1995
- Aktenzeichen
- X B 132/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 213
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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Zum einen betrifft die vom Beklagten und Beschwerdeführer, dem Finanzamt (FA), aufgeworfene Frage auslaufendes Recht, so daß Klärungsbedarf nur ausnahmsweise besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 1989 V B 123 86, BFH NV 1989, 706, und vom 21. Dezember 1990 V B 85 89, BFH NV 1991, 635; Gräber, Kommentar zur FGO, 3.Aufl., 1993, § 115 Rz.12 m.w.N.). Zum anderen ist für evtl. noch offene Fälle die Rechtseinheit gesichert: Entweder es wird, wie im Streitfall, in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat im Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148 88 (BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211 [BFH 04.10.1990 - X R 148/88]) entschieden oder es ist über § 115 Abs.1 Nr.2 FGO (Divergenz-Zulassung) für gleichmäßige Rechtsanwendung gesorgt. |
Schließlich muß die vom FA formulierte Rechtsfrage für den Zeitraum bis zur Gesetzesänderung durch die zuvor zitierte Senatsentscheidung als geklärt angesehen werden. Neue Gesichtspunkte sind nicht erkennbar: Weder der Nichtanwendungserlaß (BStBl I 1992, 125) noch die Literatur noch die Beschwerdebegründung enthalten ein neues Argument (vgl. zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit in solchen Fällen: Gräber, a.a.O., Rz.9 nebst den dort. Nachw.). |
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.