Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.10.1995, Az.: X B 132/95

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.10.1995
Aktenzeichen
X B 132/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 213

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zum einen betrifft die vom Beklagten und Beschwerdeführer, dem Finanzamt (FA), aufgeworfene Frage auslaufendes Recht, so daß Klärungsbedarf nur ausnahmsweise besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 1989 V B 123 86, BFH NV 1989, 706, und vom 21. Dezember 1990 V B 85 89, BFH NV 1991, 635; Gräber, Kommentar zur FGO, 3.Aufl., 1993, § 115 Rz.12 m.w.N.). Zum anderen ist für evtl. noch offene Fälle die Rechtseinheit gesichert: Entweder es wird, wie im Streitfall, in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat im Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148 88 (BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211 [BFH 04.10.1990 - X R 148/88]) entschieden oder es ist über § 115 Abs.1 Nr.2 FGO (Divergenz-Zulassung) für gleichmäßige Rechtsanwendung gesorgt.

Schließlich muß die vom FA formulierte Rechtsfrage für den Zeitraum bis zur Gesetzesänderung durch die zuvor zitierte Senatsentscheidung als geklärt angesehen werden. Neue Gesichtspunkte sind nicht erkennbar: Weder der Nichtanwendungserlaß (BStBl I 1992, 125) noch die Literatur noch die Beschwerdebegründung enthalten ein neues Argument (vgl. zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit in solchen Fällen: Gräber, a.a.O., Rz.9 nebst den dort. Nachw.).

2

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.