Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1996, Az.: 2 StR 347/96
Unüberwindliche Zwangslage als Strafmilderungsgrund; Strafmilderung durch erweitertes Geständnis, das zur Aufklärung einer weiteren Tat beigetragen hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 347/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 15.03.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Remzi C. aus K., geboren am ... 1960 in E. (T.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Dezember 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, Athing, und
die Richterin Dr. Otten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich als unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeworfenen Fragen, ob die Strafkammer es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands zu prüfen und sie die Nichtanwendung des § 31 BtMG rechtsfehlerfrei begründet hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Rückabwicklung eines Heroingeschäfts seines Bruders übernommen, nachdem der Bruder festgenommen worden war und ein Landsmann die Rückgabe des Heroins gefordert hatte. Der Angeklagte übergab zunächst einen Teil des von dem Bruder gebunkerten Stoffs. Der Rest, der wenige Tage später abgeholt werden sollte, wurde entwendet. Dem Angeklagten wurde daraufhin angekündigt, für jedes Kilogramm werde ein Familienmitglied getötet, wenn das Rauschgift nicht zurückgegeben werde. Aus Angst um seine Familie schlug und bedrohte er eine der von ihm des Diebstahls verdächtigten Personen mit einer geladenen Schußwaffe, um sie zur Rückgabe des Heroins oder zur Angabe seines Verbleibs zu zwingen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, daß er sich bei seinem Bemühen um die Wiederbeschaffung des gestohlenen Rauschgifts aufgrund der Drohungen in einer "nahezu unüberwindlichen Zwangslage" sah, die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands im Sinne des § 35 StGB aber nicht erörtert. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gesehen werden. Die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands haben offensichtlich nicht vorgelegen. Der Angeklagte und seine Angehörigen leben seit Jahren in Deutschland. Ihm war es zuzumuten, obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Gefahr von seiner Familie abzuwenden. Daß dem Angeklagten dies auch bewußt war, liegt auf der Hand.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß der Angeklagte durch sein erstmaliges Geständnis in der Hauptverhandlung die Rolle seines Bruders offen dargelegt und dadurch erheblich zur Förderung dessen Strafverfahrens beigetragen habe. Die Aufklärungshilfe habe aber nicht ein solches Gewicht gehabt, daß die Anwendung des § 31 BtMG geboten gewesen sei. Die ihrer Wertung zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen hat sie nicht mitgeteilt. Dies wäre zwar erforderlich gewesen, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob von der Milderungsvorschrift zu Recht kein Gebrauch gemacht worden ist. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat ersichtlich aufgrund des schwerwiegenden Tatbildes Freiheitsstrafen verhängt, die sich von den Mindeststrafen erheblich entfernen. Das erweiterte Geständnis, das zur Aufklärung des Tatbeitrags des Bruders beigetragen hat, hat sie unabhängig von § 31 BtMG strafmildernd berücksichtigt. Die unmittelbare Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens auf einen Monat. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei Anwendung des gemilderten Strafrahmens niedrigere Strafen verhängt hätte.
Detter
Bode
Athing
Otten