Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1976, Az.: III ZR 105/74
Gesamtvertretung; Genehmigung; Genehmigung des Vertreters; Formerfordernis; Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bei Gesamtvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 105/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- WM 1976, 1053
Redaktioneller Leitsatz
Wird jemand durch mehrere Personen gemeinsam vertreten, handelt es sich um Gesamtvertretung. Zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäft durch Gesamtvertretung reicht es aus, wenn einer der Vertreter das Rechtsgeschäft formgerecht abschließt und die anderen es formlos genehmigen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann Kröner und Boujong
für Recht, erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Mai 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Firma H. und H. Farmbetriebe GmbH & Co. KG in H. (im folgenden: KG) im Urkundenprozeß einen Anspruch aus einem schriftlichen Zahlungsversprechen vom 2. August 1973 gegen die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter der Firma Hannelore N. oHG (im folgenden: oHG) geltend.
Gesellschafter der im Jahre 1968 gegründeten oHG sind neben den Beklagten u.a, Rechtsanwalt H. und die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau N. Diese hat Rechtsanwalt H. am 28. August 1971 Generalvollmacht erteilt und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zweck der oHG ist nach § 1 des Gesellschaftsvertrages "das Betreiben und Besetzen von Hennenablegehaltungen". In § 2 des Vertrages ist bestimmt:
"Die Gesellschafter werden die erforderlichen Kapitalien nach Bedarf einbringen".
Die oHG erlitt in den Jahren 1969 bis 1971 Verluste in Höhe von etwa 11,5 Mio. DM.
Mitte 1971 wurde die erwähnte KG gegründet. Die Beklagte zu 1, Rechtsanwalt H., Frau N. und der Landwirt und Kaufmann H. sind neben weiteren Personen Kommanditisten der KG. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind Rechtsanwalt H. und H.; nach dem Gesellschaftsvertrag sind mehrere Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt, soweit nicht durch Gesellschafterbeschluß einem von ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilt wird. Der Geschäftsführer H. ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Vertretung befugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Am 16. August 1971 "vermietete" die oHG ihre in H. gelegenen Ablegebetriebe I-III an die KG und verkaufte dieser in einem gesonderten "Kaufvertrag" zugleich die in den Farmen I und II befindlichen Tiere sowie die vorhandenen Bestände an Eiern, Futter, Emballagen und Kleinmaterialien. In Ziff. 1 des "Miet- und Beitrittsvertrages" vereinbarten die Vertragsparteien, daß die KG "in die bestehenden Leasing- und Versorgungsverträge der oHG für die Farmen 'I-III' mit allen Rechten und Pflichten" eintrete. Der Kaufpreis war nach dem Kaufvertrag von der KG "durch Aufnahme laufender Verbindlichkeiten der oHG, vorwiegend und erstrangig durch Aufnahme von Wechseln aus den Tierkäufen zu bezahlen".
Am 17. September 1971 richtete Rechtsanwalt H. im Rahmen von Verhandlungen zur finanziellen Sanierung der oHG ein Schreiben an die B. Landesbank, in dem es u.a. heißt:
"Die Firma Hannelore N. oHG ... hat per 1.8.1971 den Betrieb der Hühnerhaltung aufgegeben und fungiert nunmehr als reine Besitzgesellschaft, die ihre geleasten Anlagen zu kostendeckenden Sätzen an die Firma H. und H. Farmbetriebe H. GmbH & Co. KG verpachtet hat".
Am 25. November 1972 setzten die Gesellschafter der oHG für die Zeit ab 1. Januar 1969 ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung fest. Die Beklagten übernahmen zusammen 14 %. Weiter wurde vereinbart:
"Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Gesellschafterversammlung hat 100 Stimmen. Der Stimmanteil eines jeden Gesellschafters richtet sich nach seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung. Zur Wirksamkeit eines Beschlusses müssen wenigstens 51 % der Stimmen vertreten sein ... Satzungsänderungen können nur mit 75 % aller Stimmen gefaßt werden".
Durch Vereinbarung vom 14. Juli 1973 übernahmen die Beklagten insgesamt elf 13/24 % der Verbindlichkeiten der oHG gegenüber zwei Hauptgläubigern als Einzelschuld.
Am 25. Juli 1973 fand eine Gesellschafterversammlung der oHG statt. In dem Protokoll heißt es unter II 4:
"Herabsetzung der Mieten der H. und H. Farmbetriebe H. GmbH & Co. KG.
Rechtsanwalt H. teilte mit, daß die ... KG, die neben der Firma N. gesamtschuldnerisch für die Leasing-Raten hafte, mit drei Monatsraten von insgesamt 450.000 DM in Rückstand gekommen sei und bei der Firma N. die Herabsetzung und einen Zuschuß von 450.000 DM zu den Leasing-Verpflichtungen beantragt habe. Er stellte den Antrag, dieser Bitte der ... KG zu entsprechen.
Rechtsanwalt Dr. Bo. (der die Beklagten beriet) widersprach einer Behandlung dieser Frage, bevor die Abschlußzahlen für die Jahre 1971 und 1972 wenigstens im Entwurf vorgelegt würden. Er vertrat ferner die Auffassung, daß Zuschüsse von Gesellschaftern nicht gegen deren Stimme beschlossen werden könnten.
Rechtsanwalt H. wies darauf hin, daß die ... KG auf einen Zuschuß zu den Leasing-Verpflichtungen angewiesen sei, damit die Leasing-Verträge ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten und bestand auf Beschlußfassung zu diesem Punkt der Tagesordnung".
Die Beklagten stimmten gegen, die übrigen anwesenden Gesellschafter - der Gesellschafter Dr. P. fehlte - bei einer Enthaltung für den Zuschuß.
Am 2. August 1973 übersandte die oHG der KG folgendes Schreiben:
"Betrifft: Zuschuß zu den laufenden Leasing-Raten
Sehr geehrte Herren!
Bei Ihrer gesamtschuldnerischen Schuldmitübernahme unserer Leasing-Verpflichtung gegenüber I.B.L. und M. M. vereinbarten wir im Herbst 1971, daß wir Ihnen je nach Lauf des Eiermarktes von Fall zu Fall Zuschüsse zur Tragung der Leasing-Lasten zukommen lassen würden, um unser Obligo aus Leasing-Verpflichtungen abzubauen.
In unserer Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 1973 haben wir beschlossen, für das Jahr 1972 einen Zuschuß in Höhe von DM 450.000 zum Ausgleich unserer gesamtschuldnerischen Haftung zu bewilligen.
Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber zur Zahlung eines Betrages von DM 450.000 bis zum 15. August 1973.
Sie sind berechtigt, diese Forderung an Lieferanten/Banken abzutreten, damit Sie über diesen Betrag baldmöglichst verfügen können.
Zum Zwecke Ihres Einverständnisses erbitten wir die Zweitschrift dieses Schreibens mit Ihrer Unterschrift zurück ....
Hochachtungsvoll
HANNELORE N. oHG
Peter H. als Generalbevollmächtigter lt. Vollmachtsbestellung vom 28. August 1971".
Die Urschrift dieses Schreibens ist unterzeichnet von Rechtsanwalt H. und von Frau N.. Auf der Rückseite des Schreibens heißt es:
"Einverstanden:
....
H. und H. Farmbetriebe H. GmbH & Co. KG Claus-Gerd H. als Geschäftsführer".
Die Urschrift dieses Vermerks ist von Rechtsanwalt H. und dem Landwirt H. unterzeichnet.
Die KG hat mit Schreiben vom 20. August 1973 die Forderung aus dem "Schuldversprechen" der oHG vom 2. August 1973 an die Klägerin abgetreten. Am 7. Mai 1974 sind Rechtsanwalt H. und der Landwirt H. zu einer Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zusammengetreten, haben "vorsorglich die vorerwähnte Abtretung beschlossen" und "die sowohl von Herrn Claus-Gerd H. allein für unsere Gesellschaft als auch die von Herrn H. allein für unsere Gesellschaft und die von ihnen gemeinschaftlich in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen" genehmigt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner neben der Firma Hannelore.....oHG und deren Gesellschafter zu verurteilen, an sie 450.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen:
Die von der oHG eingegangene Zahlungsverpflichtung stelle ein Schenkungsversprechen dar, das mangels notarieller Beurkundung nichtig sei. Die oHG sei nicht verpflichtet gewesen, der KG Zuschüsse zu gewähren. Die oHG sei seit August 1971 auch nicht mehr werbend tätig geworden; sie stelle daher seit jenem Zeitpunkt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar. Deswegen hätten Frau N. oder Rechtsanwalt H. die Gesellschaft nicht mehr vertreten können.
Der Gesellschafterbeschluß vom 25. Juli 1973 sei unwirksam; die Verpflichtung, Zuschüsse zu leisten, bedeute eine Erhöhung der Einlagen der Gesellschafter. Hierzu sei die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich gewesen.
Es liege ein rechtsmißbräuchliches Zusammenwirken der Klägerin mit Rechtsanwalt H., Frau N. und der KG vor.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 450.000 DM nebst Zinsen verurteilt, ihnen jedoch die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
OHG und KG waren bei der Erteilung und Annahme des Schuldversprechens vom 2. August 1973 rechtswirksam vertreten.
a)
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob Frau N. als alleinvertretungsbrechtigte Gesellschafterin der oHG dem Gesellschafter H. Generalvollmacht erteilen konnte (bejahend: Heymann/Kötter HGB 21. Aufl.§ 125 Anm. 1, S. 406; Baumbach/Duden HGB 21. Aufl.§ 125 Anm. 4 und 1 D mit der wohl herrschenden Meinung; verneinend: Weipert in RGRK-HGB 2. Aufl. § 125 Anm. 12). Wollte man die Generalvollmacht vom 28. August 1971 für unwirksam erachten, so hätte Frau N. durch die Nachholung ihrer Unterschrift unter dem Schreiben vom 2. August 1973 die Erklärung des Bevollmächtigten H. genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB).
b)
Es ist auch unschädlich, daß zunächst nur ein nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, nämlich H., das Zahlungsversprechen der oHG für die KG schriftlich angenommen hat, während der Geschäftsführer H. den auf der Rückseite des Schreibens vom 2. August 1973 angebrachten Einverständnisvermerk erst später unterzeichnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob H. allein- oder gesamtvertretungsberechtigt war. Im Falle der Gesamtvertretung reicht es aus, daß ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen (formgerecht) mitwirkt und der weitere Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 2 BGB), vorausgesetzt, daß der erste Vertreter - davon ist hier auszugehen - im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsschluß festhält (RGZ 81, 325, 329; 118, 168, 170; BGKZ 30, 306, 313; BGH DM § 164 BGB Nr. 15 und§ 178 BGB Nr. 1).
c)
Die Zession der Forderung aus dem Schuldversprechen an die Klägerin ist auch dann rechtsgültig, wenn der abgetretene Anspruch erst nach der Abtretungserklärung vom 20. August 1973 entstanden ist. Auch eine künftige Forderung kann Gegenstand einer Abtretung sein, wenn sie im Zeitpunkt der Zession - wie hier - bereits hinreichend bestimmt ist (Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 398 Rdn. 10, 66, 68). Zudem haben die beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH am 7. Mai 1974 die Abtretung vorsorglich genehmigt.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die oHG, als der Generalbevollmächtigte H. das Schuldversprechen abgab oder Frau N., die alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin, es genehmigte, noch werbend tätig war. Sollte das infolge Verpachtung des gesamten Geschäftsbetriebs zu verneinen sein, so wäre im Wege der identltätswahrenden Umwandlung aus der oHG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden (BGHZ 32, 307, 312; BGH BB 1962, 349; BGH BB 1971, 973 f = LM § 709 BGB Nr. 6; von Gamm in BGB-RGRK, a.a.O. § 705 Rdn. 16). In diesem Falle hätte die bisherige Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung weiter gegolten (BGH NJW 1960, 1664 = BB 1960, 681/2; BGH NJW 1971, 1698 = BB 1971, 973/4 = LM § 709 BGB Nr. 6; Baumbach/Duden a.a.O., § 105 Anm. 3 B; von Gamm a.a.O.).
Zwar würde die Formerleichterung des§ 350 HGB nicht mehr eingreifen, die Schriftform des§ 780 BGB - nur die Erklärung des Schuldners ist formbedürftig (Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 780 Rdn. 26) - wäre jedoch gewahrt. Die Beklagten würden für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zwar nicht nach § 128 HGB, wohl aber nach den §§ 427, 431 BGB gesamtschuldnerisch haften (vgl. von Gamm a.a.O., § 714 Rdn. 9).
II.
1.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), wenn es schenkweise erteilt wird, der - hier nicht eingehaltenen - notariellen Form des § 518 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf (Steffen a.a.O.,§ 780 Rdn. 31; vgl. auch BGHZ 64, 340, 341). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die KG und die Klägerin aus einem formnichtigen Schuldanerkenntnis keine Rechte hätten erwerben können.
2.
Dagegen bestehen gegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob das Schuldversprechen vom 2. August 1973 eine unentgeltliche Zuwendung darstellt, durchgreifende Bedenken.
a)
Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Gesellschafterbeschluß vom 25. Juli 1973 über die Gewährung eines Zuschusses an die KG, auch wenn er gültig wäre (vgl. dazu unter IV. 3.), nicht geeignet wäre, das Schuldversprechen als entgeltlich erscheinen zu lassen. Durch diesen Beschluß wurde noch keine Verpflichtung der oHG gegenüber der KG begründet. Es ist nicht vorgetragen, daß der Beschluß der Komplementär-GmbH oder der KG zum Zwecke der Annahme mitgeteilt worden wäre; überdies hätte er in diesem Falle seinerseits ein formnichtiges Schenkungsversprechen gebildet, wenn ihm nicht schon damals eine Verbindlichkeit der oHG zugrunde gelegen, hätte.
b)
Rechtsirrig ist indes, wie die Revision mit Recht rügt, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe die Beweislast dafür, daß das Schuldversprechen entgeltlich erteilt worden sei. Beweispflichtig für die Unentgeltlichkeit des Schuldversprechens sind vielmehr die Beklagten (vgl. RGZ 62, 38, 44 f; 74, 139, 142/3; Staudinger/Müller BGB 10./11. Aufl. § 780 Rdn. 37; Erdsiek/Mühl in Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 780 Rdn 25). Die Klägerin trägt lediglich die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm des§ 780 BGB, auf die sie ihr Klagebegehren stützt und die ihren Klageanspruch rechtfertigen würde. Dagegen müssen die Beklagten die Tatsachen beweisen, die den § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB ausfüllen; diese Bestimmung würde, wenn sie hier Anwendung fände, zu der von den Beklagten erstrebten Klageabweisung führen. Die Vorschrift des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt den in § 780 BGB geregelten Vertragstyp des Schuldversprechens unberührt und stellt nur für den Fall der schenkweisen Erteilung strengere Formerfordernisse auf. Es, ist daher sachgerecht, den Beklagten die sich zu ihren Gunsten auf diesen Formzwang berufen, auch die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung aufzuerlegen.
III.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß die unzutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislast seine Beweiswürdigung und damit das Ergebnis der Entscheidung zum Nachteil der Klägerin beeinflußt haben. Daher kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Der erkennende Senat vermag die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung nicht selbst vorzunehmen. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV.
Für die erneute Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Die Klägerin wird ihre in der Revisionsinstanz vorgetragenen Einwendungen, insbesondere zur Frage der Schenkung und der Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern, erneut dem Berufungsgericht unterbreiten und hierzu die zum Beweise geeigneten Urkunden vorlegen können.
2.
Bei einem Schuldbeitritt kann der Beitretende, hier die KG, sich im Innenverhältnis gegenüber dem ursprünglichen Schuldner (hier der oHG) verpflichten, (unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis) die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger allein zu tilgen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat jedoch in diesem Zusammenhang den Tatsachenstoff nicht ausgeschöpft. Für eine interne Übernahme der Schulden durch die KG könnte nämlich der - bisher von dem Oberlandesgericht nicht gewürdigte - Umstand sprechen, daß die KG nach Ziff. 3 des am 16. August 1971 mit der oHG geschlossenen Kaufvertrages den Kaufpreis durch "Aufnahme laufender Verbindlichkeiten der oHG, vorwiegend und erstrangig durch Aufnahme von Wechseln aus den Tierkäufen" zu begleichen hatte.
3.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Gesichtspunkt des Mißbrauchs der Vertretungsmacht bisher nicht erörtert. Diese Frage kann nunmehr Bedeutung erlangen.
a)
In der Gesellschafterversammlung der oHG vom 25. Juli 1973 wurde beschlossen, der KG einen Zuschuß zu den Leasing-Verbindlichkeiten zu gewähren. Die KG hat jedoch die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis an die Klägerin zur Abgeltung von Ansprüchen aus der Lieferung von Futtermitteln abgetreten. Das legt die Annahme nahe, daß das Schuldanerkenntnis zu einem durch den Gesellschafterbeschluß nicht gedeckten Zweck verwendet worden ist. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt trifft die Klägerin die Darlegungslast dafür, daß die KG von dem Anerkenntnis entsprechend dem Gesellschafterbeschluß den bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
b)
Für die Gesellschafter der oHG und damit auch für die Beklagten kann sich die am 25. Juli 1973 beschlossene Verpflichtung, der KG einen Zuschuß in Höhe von 450.000 DM zu gewähren, als eine Erhöhung der in § 2 des Gesellschaftsvertrages nur allgemein ("nach Bedarf") festgelegten Einlage darstellen (vgl. von Gamm a.a.O. § 707 Anm. 1 und § 705 Anm. 7). Das würde umsomehr gelten, wenn die Gesellschaft damals nicht mehr werbend tätig war, wie die Beklagten behaupten.
Nun ist es aber nicht ausgeschlossen, die Höhe des zunächst unbestimmt gelassenen Betrages nachträglich durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafterversammlung zu bestimmen (von Gamm a.a.O. § 707 Rdn. 4). Ebenso können die Beiträge durch Mehrheitsbeschluß erhöht werden, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht (BGHZ 8, 35, 39; 20, 363, 369). Hierzu muß allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag der Vertragswille eindeutig hervorgehen, daß gerade für die Beitragspflicht (vgl. § 707 BGB) das Prinzip der Einstimmigkeit nicht gelten solle; zudem muß grundsätzlich eine Obergrenze für die Erhöhung der Beiträge festgesetzt sein (RGZ 151, 321, 326 f; 163, 385, 391 f; BGHZ 8, 35, 41 f; BGH NJW 1976, 958; von Gamm a.a.O. § 707 Rdn. 4). Diesen Anforderungen genügte der satzungsändernde Gesellschafterbeschluß vom 25. November 1972 nicht, da weder die Beschlußgegenstände, für die das Einstimmigkeitsprinzip beseitigt werden sollte, genau bezeichnet noch für die Beitragserhöhung nach oben hin Grenzen gezogen sind. Daher wäre der am 25. Juli 1973 gegen die Stimmen der Beklagten gefaßte Gesellschafterbeschluß unwirksam, falls er eine Beitragserhöhung beträfe.
c)
In den unter a) und b) erörterten Fallgestaltungen könnten der Generalbevollmächtigte H. und/oder Frau N. ihre Vertretungsmacht mißbraucht und bewußt zum Nachteil der oHG, vor allem der daran beteiligten Beklagten gehandelt haben. Das müßte die Klägerin gegen sich gelten lassen, wenn sie - wie die Beklagten vortragen - die gesamten Zusammenhänge gekannt hätte oder H. bzw. Frau N. von ihrer Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hätten, so daß bei der Klägerin begründete Zweifel hätten entstehen müssen, ob hier nicht der Vertreter zum Nachteil der vertretenen oHG gegen Treu und Glauben verstoße (BGHZ 50, 112, 114 m.w.Nachw.; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 15. Dezember 1975 - II ZR 148/74 - S, 9 ff; Steffen a.a.O.§ 167 Rdn. 24 m.w.Nachw.).
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong