Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1987, Az.: 1 StR 287/87
Findung der Strafe bei mehreren Angeklagten in einem Verfahren jeweils aus der Sache selbst; Erfordernis eines gerechten Verhältnisses von gegen Mittäter verhängten Strafen; Erfordernis der Erläuterung von Unterschieden der Bestrafung; Verhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 287/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 11.02.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1988, 264
- StV 1987, 435
Verfahrensgegenstand
schwere räuberische Erpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann nicht völlig außer Betracht bleiben. Unterschiede der Bestrafung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juli 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den im selben Verfahren abgeurteilten Mitangeklagten K. wurde wegen derselben Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.
Die gegen den Angeklagten R. verhängte Strafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht seine gegenüber dem Angeklagten K. strengere Bestrafung nicht ausreichend begründet hat. Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe "aus der Sache" selbst gefunden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 -, bei Holtz MDR 1979, 986). Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH StV 1981, 122, 123). Unterschiede der Bestrafung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben. An dieser Erläuterung fehlt es hier. Zwar war K. "überwiegend geständig und hatte auch Schuldeinsicht gezeigt" (UA S. 22), während R. die Tat leugnete. Andererseits hatte K. zusammen mit dem - anderweitig verfolgten - Mittäter R. den Überfall ausgeführt, während R. nur den Tatort ausgekundschaftet und bei der Tat Schmiere gestanden hatte; das Landgericht bewertet sein Mitwirken als "geringeren Tatbeitrag" (UA S. 22), wobei allerdings unerörtert bleibt, daß dieser Angeklagte den Hinweis auf das zu überfallende Juweliergeschäft gegeben hatte (UA S. 5). Insgesamt wird damit aus den bisherigen Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Landgericht Geständnis und Schuldeinsicht zugunsten des Angeklagten K. bewertet hat (UA S. 22), nicht hinreichend deutlich, warum der Angeklagte R. nicht unerheblich strenger bestraft worden ist, so daß die gegen ihn verhängte Strafe aufgehoben werden mußte.
2.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kuhn
Maul
Granderath
v. Gerlach