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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1997, Az.: BVerwG 3 C 33/96

Milchaufgabevergütung; Gesamter Betrieb; Stückland; Vergütungsbescheid; Milcherzeugungsflächen; Referenzmenge; Widerspruchsbefugnis; Vertrauensschutzausschluß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 33/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 06.03.1996 - AZ: 8 UE 3223/94

Fundstellen

  • BVerwGE 105, 354 - 362
  • AgrarR 1998, 326-328
  • BayVBl 1998, 540-541
  • DÖV 1998, 510-513 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 1300 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1998, 102-104

Amtlicher Leitsatz

1. Der Annahme eines der Einwilligung des Verpächters zur Beantragung der Milchaufgabevergütung bedürftigen "gesamten Betriebs" (§ 15 c Abs. 3 MAVV 1990) eines Verpächters steht nicht entgegen, daß dieser außerdem Stückland an einen anderen Landwirt verpachtet hat. Nicht erforderlich ist, daß der Verpächter den Betrieb zuvor selbst bewirtschaftet hat.

2. Ein ohne die erforderliche Einwilligung ergangener Vergütungsbescheid ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG vollständig zurückzunehmen. Hat der Antragsteller auch von anderen Verpächtern Milcherzeugungsflächen gepachtet, ist eine Beschränkung der Rücknahme auf die dem gepachteten Gesamtbetrieb entsprechende Referenzmenge nicht möglich.

3. Gegen den ohne seine Einwilligung ergangenen Vergütungsbescheid kann der Verpächter mangels Widerspruchsbefugnis nicht nach § 68 VwGO vorgehen. Hebt die Behörde gleichwohl den Bescheid auf den Widerspruch des Verpächters auf, tritt der in § 50 VwVfG vorgeschriebene Vertrauensschutzausschluß nicht ein.