Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1989, Az.: BVerwG 9 CB 24.89
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 24.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.12.1988 - AZ: 25 S 85 C.330
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juni 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien und Dr. Bonk
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es einen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO darstellt, wenn eine Partei zwar keine neue Urkunde auffindet, aber nachträglich eine falsche Datumsangabe auf einer verwerteten Urkunde entdeckt. Zur Verneinung dieser Frage bedarf es jedoch nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung über die Wiederaufnahmegründe. Nach § 580 Nr. 7 b ZPO, der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO auch für Verwaltungsstreitsachen gilt, findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das Auffinden einer anderen Urkunde bedeutet, daß deren Existenz oder Verbleib dem Restitutionskläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war, während er eine andere Urkunde zu benutzen in den Stand gesetzt wird, wenn er deren Existenz und Verbleib zwar kannte, sie aber unverschuldet nicht vorlegen konnte. Die Möglichkeit, von der Urkunde Gebrauch zu machen, muß also nachträglich entstanden sein. Die Restitutionsklage ist daher nicht statthaft, wenn die Urkunde in dem früheren Prozeß tatsächlich benutzt worden ist und die Partei jetzt lediglich eine andere Würdigung erreichen will (Stein/Jonas, Komm, zur ZPO, 20. Aufl. § 580 Rdnr. 33). So liegt es hier. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, entsteht dadurch, daß die früher vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Klägers infolge eines Schreibversehens ein unzutreffendes Datum enthielt und die Unrichtigkeit erst später entdeckt wurde, keine für eine Wiederaufnahme verwertbare "andere" Urkunde. Ebensowenig, wie eine Urkunde, die von Anfang an zur Verfügung gestanden hat und nur infolge eines Versehens nicht benutzt worden ist, eine Beseitigung der Rechtskraft zuläßt, vermag dies ein Angriff auf die inhaltliche Richtigkeit der bekannten Urkunde mit der Begründung zu bewirken, ihrem Aussteller sei ein Versehen unterlaufen oder eine fehlerhafte Würdigung des Urkundeninhalts sei erst später wahrgenommen worden. Die Beschwerde verkennt, daß es sich bei dem Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO nur um einen nachträglichen Urkundenbeweis handelt und nicht um die nachträgliche Zulassung bisher nicht geltend gemachter Angriffs- oder Verteidigungsmittel.
2.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig. Die Revision ohne Zulassung kann gemäß § 133 VwGO nur auf die in den Nrn. 1-5 der Vorschrift abschließend aufgezählten wesentlichen Mängel des Verfahrens gestützt werden. Einen dieser Mängel macht der Kläger mit der Revision nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Hien
Dr. Bonk