Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.02.1971, Az.: I R 44/70
Steuerschuldner; Führung des Unternehmens; Innenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.02.1971
- Aktenzeichen
- I R 44/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BStBl II 1971, 339
- DB 1971, 1285 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1971, 320 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich im Zweifel danach, für wessen Rechnung jemand ein Unternehmen tatsächlich führt, nicht danach, für wessen Rechnung er es im Innenverhältnis führen sollte.
Tatbestand:
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist vom Revisionsbeklagten (dem FA) für die streitigen Erhebungszeiträume (1963 und 1964) mit Festsetzungsbescheiden vom 5. Februar 1965 als Schuldner auch insoweit zur Gewerbesteuer herangezogen worden, als er --neben den Gewerbeerträgen aus der Verlegung von Kunststoff-Fußböden -- Gewerbeerträge aus der Bewirtschaftung eines Kiosks erzielt hatte, für den seine Ehefrau die Betriebserlaubnis besaß. Die Ehefrau war in den Streitjahren vom 6. April 1963 bis zum 27. August 1964 mit kurzen Unterbrechungen in den Monaten Juli und Oktober 1963 in einer Nervenheilanstalt untergebracht. Für diese Zeit war ihr am 21. Mai 1964 die (vom Steuerpflichtigen für sie beantragte) Erlaubnis erteilt worden, den Steuerpflichtigen als Stellvertreter zur Führung des Kiosks zu bestellen (Stellvertreterkonzession; § 6 Abs. 3 des Gaststättengesetzes). Auf Grund dieser Konzession bewirtschaftete der Steuerfplichtige in den streitigen Erhebungszeiträumen den Kiosk seiner Ehefrau.
Einspruch und Klage des Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg. Das FG führte aus, der Steuerpflichtige habe in den Streitjahren den Kiosk tatsächlich nicht für seine kranke Ehefrau, sondern auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, wie in dem die Umsatzsteuersachen 1963 und 1964 betreffenden Urteil (III 35/68) vom gleichen Tage dargelegt worden sei. Er habe sich, was den Kiosk anbetreffte, weder mit der auf sein Betreiben am 20. April 1964 für seine Ehefrau bestellten Pflegerin ins Benehmen gesetzt noch sich jemals um eine Abrechnung und Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau bemüht. Er habe die Erträge aus der Bewirtschaftung des Kiosks wie seine eigenen behandelt und sie u. a. nach eigenen Angaben dazu verwendet, die in seinem eigenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu bezahlen. Er sei nach den von ihm verwendeten Briefbogen auch nach außen hin als Unternehmer des Kiosks aufgetreten und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Arbeitgeber eines im Kiosk beschäftigten Arbeitnehmers geführt worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Steuerpflichtigen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Vorentscheidung die streitigen Gewerbesteuermeßbescheide aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Steuerschuldner sei allein der Unternehmer; als Unternehmer gelte, für wessen Rechnung das Unternehmen betrieben werde (§ 5 Abs. 1 GewStG). Unternehmerin sei die erkrankte Ehefrau des Steuerpflichtigen gewesen, für deren Rechnung und Gefahr der Steuerpflichtige den Kiosk von April 1963 ab geführt habe. Entscheidend sei auf das Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter, nicht auf das Auftreten des Vertreters nach außen hin abzustellen. Soweit zwischen den Eheleuten eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Erträge des Kiosks bisher nicht stattgefunden habe, sei es nicht Sache des FA, dem vorzugreifen und den Steuerpflichtigen als Unternehmer zu behandeln.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet:
1. Wie der V. Senat des BFH in seinem die Umsatzsteuersache des Steuerpflichtigen betreffenden (nicht veröffentlichten) Urteil V R 40/70 vom 28. Januar 1971 ausgeführt hat, ist der Steuerpflichtige als Unternehmer des Kiosks im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 für die streitigen Erhebungszeiträume anzusehen. Dasselbe gilt auch nach § 5 Abs. 1 GewStG.
2. a) Als Steuerschuldner gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Das braucht weder derjenige zu sein, auf dessen Namen das Gewerbe im Handelsregister eingetragen oder dem die Konzession zur Führung des Betriebes erteilt worden ist, noch derjenige, der nach außen hin als verantwortlicher Inhaber des Betriebes auftritt. Dieser kann vielmehr im Innenverhältnis Angestellter, auch Treuhänder desjenigen sein, auf dessen Rechnung der Betrieb geht. Das schließt indes nicht aus, daß sich das FA nach den ihm zugänglichen Merkmalen richtet und daß es in Fällen wie dem vorliegenden die Frage, wer als Steuerschuldner anzusehen sei, nach den tatsächlichen, von ihm festgestellten und von den seitens des Steuerpflichtigen vorgegebenen Verhältnissen abweichenden Umständen beantwortet (siehe auch BFH-Urteil IV 383/60 vom 9. März 1961, StR, Gewerbesteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 15).
Entscheidend für die Frage, wer als Steuerschuldner anzusehen sei, ist danach allein, für wessen Rechnung jemand ein Unternehmen führt, nicht, für wessen Rechnung er es führten sollte.
b) Das FG hat in seiner Entscheidung III 36/68 (der Vorentscheidung) -- durch Bezugnahme auf die Entscheidung in der Umsatzsteuersache III 35/68 -- eingehend dargelegt, aus welchen Umständen es die Überzeugung gewonnen hat, daß der Steuerpflichtige im vorliegenden Streitfalle den seiner Ehefrau konzessionierten Kiosk für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr betrieben hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Ausführungen in der Revisionsbegfündungsschrift lassen nicht erkennen, weshalb das FG nach Ansicht des Steuerpflichtigen auf Grund der in den Entscheidungsgründen dargelegten Umstände zu dieser seiner Überzeugung nicht hätte gelangen können. Der Umstand, daß der Steuerpflichtige für seine erkrankte Ehefrau eine auf seine Person lautende Stellvertreterkonzession erwirkte, rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß, daß er den Kiosk als Treuhänder seiner Ehefrau geführt habe, nicht aber als Unternehmer habe führen können. Wenn der Steuerpflichtige für die Frage der Unternehmereigenschaft vornehmlich auf das Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau abgehoben wissen will, so hätte es nahegelegen, durch Vorlage von Lieferscheinen, Rechnungen und anderen geeigneten Unterlagen darzutun, daß er -- was sein Auftreten nach außen widerspiegele -- nur für seine Ehefrau handelnd tätig geworden ist. Er hat dem FG gegenüber zwar entsprechende Behauptungen aufgestellt (Schriftsatz vom 16. April 1968), einen Nachweis seiner Behauptungen jedoch nicht erbracht. Er hat sich -- auch nach der Erweiterung des Aufgabenkreises der Pflegerin seiner Ehefrau auf deren Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (am 30. Juni 1964; Schreiben des zuständigen Amtsgerichts vom 2. Oktober und 4. Dezember 1969) -- weder mit der Pflegerin ins Benehmen gesetzt noch die Erträge des Kiosks mit ihr abgerechnet oder Fragen der Führung des Kiosks mit ihr besprochen.
Wenn das FG deshalb an Hand der von ihm dargelegten Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Steuerpflichtige selbst während der streitigen Erhebungszeiträume Unternehmer des seiner Ehefrau konzessionierten Betreibes gewesen sei, so ist das nicht zu beanstanden.