Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1972, Az.: 4 StR 11/72
Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bei Verurteilung zu einer Gesamtstrafe; Bewertung von mehreren einer Verurteilung zugrunde liegenden Taten als Symptomtaten; Rechtliche Überprüfung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1972
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 07.10.1971
Rechtsgrundlagen
- § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 244 StGB a.F.
Fundstellen
- BGHSt 24, 345 - 348
- MDR 1972, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1333-1334 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u.a.
Prozessführer
Schlosser Heinz Albert Walter E., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn zwar alle oder mehrere ihr zugrunde liegenden Taten als Symptomtaten zu werten sind, jedoch für keine von ihnen eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (im Anschluß an BGHSt 24, 243).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Mai 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal
Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 7. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls in 20 (meist schweren) Fällen und wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und eine dauernde Fahrerlaubnissperre gegen ihn verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg nur, soweit sie sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Im übrigen ist sie unbegründet.
Die Annahme selbständiger Taten ist entgegen der Meinung der Revision auch in denjenigen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden, in denen der Angeklagte mehrere Diebstähle hintereinander in einer Nacht ausgeführt hat. Der allgemeine Entschluß, Diebstähle zu begehen, um sich Geld und Kraftfahrzeuge zu beschaffen, begründet für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den auf Grund dieses Entschlusses begangenen Straftaten (vgl. BGHSt 1, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]).
Die Rüge, das Landgericht habe sich in den Fällen 3 bis 5 "bezüglich des genossenen Alkohols vor Begehung der Taten" nicht mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. die Anordnung, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Der Ausspruch über die Sicherungsverwahrung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht stützt ihn auf § 42 e Abs. 1StGB. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt u.a. voraus, daß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Diese Vortaten müssen außerdem kennzeichnend sein für die Gefährlichkeit des Täters, in ihnen muß sich sein Hang zu "erheblichen" Straftaten bereits kundgetan haben (BGHSt 21, 263; 24, 153, 156) [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist, abgesehen von früheren Verurteilungen zu Strafen von weniger als einem Jahr, vom Schöffengericht Regensburg am 4. Mai 1965 wegen mehrerer, teils schwerer, Diebstähle und wegen Betruges zur Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Aus den Einzelstrafen dieses Urteils und den vom Jugendschöffengericht Lüdinghausen am 18. März 1965 wegen zweier Diebstähle gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafen (Gesamtstrafe neun Monate) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 29. Dezember 1965 eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet worden. Welche Einzelstrafen dieser Gesamtstrafe zugrunde liegen, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Der Angeklagte ist sodann am 11. Juli 1967 vom Landgericht Dortmund wegen elf schwerer Diebstähle und eines versuchten schweren Diebstahls als Rückfalltäter (§ 244 StGB a.F.) zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Höhe der Einzelstrafen ist ebenfalls nicht angegeben. Das Landgericht geht demnach offenbar davon aus, daß die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits durch zwei Gesamtstrafen von jeweils mindestens einem Jahr erfüllt seien. Diese Auffassung ist jedoch mit dem Wortlaut und dem Sinn der neugefaßten Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nicht vereinbar.
Der Senat hat in BGHSt 24, 243 (NJW 1972, 296) entschieden, daß eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von mindestens einem Jahr jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn nur eine der zugrunde liegenden Taten als Symptomtat zu werden ist, für diese aber eine Einzelstrafe von weniger als einem Jahr festgesetzt worden ist. Wie dort näher ausgeführt, ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 42 e StGB, aus der Tendenz des Ersten Strafrechtsreformgesetzes, die Sicherungsverwahrung auf die schwere Kriminalität zu beschränken, sowie aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung.
Offen gelassen hat der Senat in jener Entscheidung, ob nicht eine frühere Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr oder mehr wenigstens dann als Vorverurteilung im Sinne von § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden kann, wenn sie zwar aus geringeren Einzelstrafen gebildet worden ist, die zugrunde liegenden Taten jedoch sämtlich oder doch großenteils als Symptomtaten zu werten sind. Der seinerzeit zu beurteilende Sachverhalt erforderte keine abschließende Entscheidung dieser Frage. Indessen gelten alle damals dargelegten Gründe uneingeschränkt auch für den Fall, daß es sich bei den früheren Verurteilungen ausschließlich oder überwiegend um Symptomtaten gehandelt hat. Durch die Neufassung des § 42 e StGB sollte erreicht werden, daß die Sicherungsverwahrung als äußerstes Mittel der Strafrechtspflege nur gegen solche Täter verhängt wird, deren auf einem Hang zum Verbrechen beruhende Gefährlichkeit sich bereits in Straftaten von einer gewissen Schwere geäußert hat. Das Gesetz sieht diese Voraussetzung in § 42 e Abs. 1 StGB als erfüllt an, wenn der Täter innerhalb gewisser Fristen wenigstens zweimal durch Symptomtaten Strafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat und wegen dieser Taten zu Strafen in dieser Höhe verurteilt worden ist. Straftaten von geringerem Gewicht sollen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen. Der Wortlaut und der Sinn des Gesetzes lassen es nicht zu, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn ein Täter früher in größerer Zahl Straftaten begangen hat, die zwar als kennzeichnend für seinen Hang zu derartigen Taten zu werten sind, von denen jedoch keine so schwer war, daß sie zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr geführt hat.
Dieses Ergebnis ist nicht unvereinbar mit der dem Urteil des Senats in BGHSt 24, 153[BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71] zugrunde liegenden Rechtsansicht, daß bei der Beurteilung, ob ein Täter wegen seines Hanges zu "erheblichen" Straftaten gefährlich ist, unter Umständen nicht nur die Schwere einzelner von ihm zu erwartender Straftaten, sondern bei Vermögens- und Eigentumsdelikten auch die Häufigkeit der zu erwartenden Verfehlungen eine Rolle spielen kann, wenn durch sie insgesamt ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. In jenem Falle handelte es sich um den Zusammenhang zwischen dem Schweregrad früherer und zu erwartender künftiger Straftaten einerseits und der Bewertung der von dem Täter ausgehenden künftigen Gefahr andererseits, hier dagegen um die sogenannten formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese müssen feststehen, bevor in eine Gesamtwürdigung und in die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters eingetreten wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bisher nicht dargetan. Es ist bei den in Rede stehenden Gesamtstrafen nicht erkennbar, bei der ersten sogar ganz unwahrscheinlich, daß in jeder von ihnen mindestens eine Einzelstrafe von einem Jahr oder mehr enthalten ist.
Falls die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, muß das Landgericht prüfen, ob die Sicherungsverwahrung nach Absatz 2 dieser Vorschrift anzuordnen ist. Die "formellen" Voraussetzungen hierfür sind gegeben, weil das Landgericht den Angeklagten u.a. zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren einem Jahr neun Monaten und achtmal einem Jahr verurteilt hat, die drei schwersten Strafen also sicherlich zu einer Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten. Der Senat kann jedoch nicht von sich aus die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund der Ermessensvorschrift des § 42 e Abs. 2 StGB aufrechterhalten (BGHSt 7, 178; BGH NJW 1972, 834).
Die rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen und zum Strafausspruch im engeren Sinne brauchen in dem neuen Urteil nicht wiederholt zu werden. Insoweit wird eine Bezugnahme auf das Urteil vom 7. Oktober 1971 genügen.
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Buddenberg