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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1973, Az.: III ZR 116/71

Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens; Anforderungen an die Auslegung eines Darlehensvertrages; Voraussetzungen für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1973
Aktenzeichen
III ZR 116/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.12.1970

Prozessführer

1. Rentner Willi R., Ke., H.straße ...

2. Hilfsarbeiter Günter R., ebenda

Prozessgegner

Kundenkreditbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Niederlassung Wu., C.straße ...,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Walter K. und Dr. Stefan K.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1973
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückzahlung der Restforderung aus zwei Kreditbeträgen in Anspruch, die sie zugunsten und auf Anweisung der Beklagten an den - inzwischen in Konkurs gefallenen - Radio- und Fernsehhändler Matthias B. ausgezahlt hat.

2

B., der Kreditantragsformulare von der Klägerin, aber auch von anderen Teilzahlungsbanken erhalten hatte, legte der Klägerin einen von beiden Beklagten - sowie von ihm selbst als Mitverpflichtetem - unterschriebenen Kreditantrag vom 21. August 1965 vor, der sich auf den Kauf verschiedener Geräte (Waschautomat, Kühlschrank, Elektroherd, Kohleherd, Beleuchtungskörper) bezog. Hierin war der Kaufpreis mit insgesamt 4.190 DM und der Restkaufpreis - bei Berücksichtigung einer Anzahlung von 660 DM - mit 3.530 DM angegeben; mit Zinsen und Kosten ergab sich ein Kreditbetrag von 4.273,30 DM, der in 30 Monatsraten getilgt werden sollte, und zwar einer Rate von 68,30 DM am 1. Oktober 1965 und weiteren 29 Raten von je 145 DM in den folgenden Monaten. Dem Antrage beigefügt war eine von dem Beklagten Willi R. ebenfalls am 21. August 1965 unterzeichnete Bestätigung des Empfangs der Kaufsachen. Für den Antrag und die Empfangsbestätigung waren Formulare verwendet, die B. von der Klägerin erhalten hatte und die damals bei der Klägerin üblich waren.

3

Die Klägerin zahlte auf diesen Antrag - der formularmäßigen Anweisung entsprechend - den Restkaufpreis an Breuers.

4

Später legte B. der Klägerin noch einen von beiden Beklagten - sowie von ihm selbst als Mitverpflichtetem - unterzeichneten Kreditantrag vom 9. April 1966 für den Kauf von Geräten (Fernsehtischgerät und Lampen) mit einem Gesamtkaufpreis von 1.680 DM vor; er fügte eine von dem Beklagten Willi R. unter dem 18. April 1966 unterzeichnete Empfangsbestätigung für ein Fernsehtischgerät und zwei Lampen im Gesamtpreis von 1.680 DM bei. Die Klägerin zahlte den angegebenen Kaufpreis an B. und stellte den Beklagten - einschließlich Zinsen und Kosten - 2.205,80 DM in Rechnung. Für beide Verträge zusammen bestimmte sie nunmehr eine erste Tilgungsrate von 204,80 DM sowie 29 weitere Tilgungsraten von je 189 DM in den folgenden Monaten.

5

Auf ihre Gesamtforderung von (4.273,30 + 2.205,80 =) 6.479,10 DM, die sich später durch Mahnkosten und Verzugsgebühren auf 6.640 DM erhöhte, erhielt die Klägerin in Raten insgesamt 3.455,80 DM zurück. Weitere Zahlungen hatten die Beklagten an Breuers geleistet.

6

Auf Veranlassung von B. unterzeichnete der Beklagte Willi R. noch zwei weitere Formulare für Anträge auf Teilzahlungskredite für Warenkäufe, die überwiegend auf die gleichen Waren lauteten, die Gegenstand der an die Klägerin gerichteten Anträge waren. Der erste dieser Anträge vom 6. Februar 1967 war an die "G." Gesellschaft für Absatzfinanzierung in Wu. gerichtet; in diesem Falle wurde der Beklagte Willi R. durch Versäumnisurteil vom 28. November 1967 zur Zahlung von 6.173,08 DM nebst Zinsen an die "G." verurteilt. Einen weiteren von Willi R. unterzeichneten Kreditantrag vom 3. August 1967 reichte B. bei dem Bankhaus W. M. & Co. in Kö.-Br. ein. Diese Bank wurde mit ihrer Klage auf Zahlung von 7.533,50 DM nebst Zinsen rechtskräftig abgewiesen.

7

Im Juni 1967 kündigte die Klägerin, nachdem sie die Beklagten wiederholt gemahnt hatte, ihre beiden Kreditverträge wegen Zahlungsverzuges der Beklagten.

8

Im anschließenden Rechtsstreit erklärten die Beklagten mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. März 1968 die Anfechtung der Verträge mit der Begründung, die Beklagten hätten einen Kaufvertrag, der mit Darlehen der Klägerin finanziert werden sollte, mit B. nicht geschlossen, sie hätten auf Grund eines solchen Vertrages Waren nicht erhalten, B. müsse ihnen Darlehensantragsformulare untergeschoben und sich so durch Täuschung die Unterschriften erschlichen haben.

9

Gegenüber dem Antrag der Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.184,90 DM nebst 1 % pro Monat vereinbarter Verzugsgebühren auf 2.910 DM seit dem 1. Dezember 1967 zu verurteilen, haben die Beklagten um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung vorgetragen:

10

Breuers habe sie betrogen. Er habe sich von mehreren Finanzierungsbanken Formulare für Teilzahlungskreditanträge geben und habe seine Kunden für die gleiche Kaufpreisforderung Formulare verschiedener Kreditinstitute, zum Teil blanko unterschreiben lassen. So habe er sich mehrere Darlehenssummen verschafft. Die Beklagten hätten nicht alle in den Kreditanträgen aufgeführten Waren erhalten. Was sie von B. gekauft hätten, hätten sie pünktlich abbezahlt, offenbar habe B. das Geld nicht weitergeleitet. Bei ihren Verhandlungen mit B. sei nie von Kreditanträgen, sondern nur von Kaufverträgen, die sie unterschreiben sollten, die Rede gewesen. Sie hätten auch nie eine Kreditbestätigung der Klägerin erhalten, B. habe ihnen erklärt, mit Banken hätten sie nichts zu tun, wenn Briefe von Banken kämen, sollten sie sie ungeöffnet ihm geben; so seien sie auch mit mehreren Schreiben verfahren. Auf ein Mahnschreiben der Klägerin - dies ist unstreitig - hätten sie einige Raten an die Klägerin unmittelbar gezahlt, B. habe ihnen, als er davon erfahren habe, deswegen Vorwürfe gemacht und das Mahnschreiben an sich genommen. Daraufhin hätten sie wieder an ihn gezahlt. Sie hätten zu B., bei dem sie schon seit Jahren eingekauft hätten, volles Vertrauen gehabt.

11

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage; die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens, das die Klägerin ihnen gewährt habe, verurteilt. Wer Geld als Darlehen empfangen hat - wobei die Hingabe des Geldes abredegemäß auch an einen Dritten, hier den Verkäufer, erfolgen kann (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 607 Anm. 4) -, ist verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen (§ 607 BGB). Angesichts des Bestreitens der Beklagten, Darlehensverträge mit der Klägerin geschlossen zu haben und überhaupt in einem rechtlichen Verhältnis zu der Klägerin zu stehen, hat das Berufungsgericht für seine Entscheidung unterstellt: Die Beklagten hätten geglaubt, als B. ihnen Formulare zur Unterschrift vorlegte, Kaufantragsformulare zu unterschreiben. B. habe ihnen aber Darlehensantragsformulare untergeschoben, die sie blanko unterschrieben hätten, und sie so gegen ihren Willen zur Unterschrift unter Kreditanträge veranlaßt. Eine Bestätigung der Klägerin über die Annahme von Kreditanträgen hätten die Beklagten nicht erhalten. Später habe B. ihnen noch erklärt, sie hätten mit der Bank nichts zu tun.

13

Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht folgerichtig davon ausgegangen, daß die Beklagten sich in einem Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärungen befunden hätten und daß B. diesen Irrtum durch arglistige Täuschung verursacht habe.

14

Gleichwohl hat das Berufungsgericht angenommen, Darlehensverträge zwischen der Klägerin und den Beklagten seien dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin die Darlehenssummen aus den von Breuers ausgefüllten Formularen an B. auszahlte. Denn - so fuhrt das Berufungsurteil aus - den Beklagten, die durch ihre Unterschriften auf den Formularen Kaufverträge hätten schließen wollen, habe der Wille, sich überhaupt rechtsgeschäftlich zu binden, nicht gefehlt. Sie müßten daher ihre schriftlichen Formularanträge zunächst so gegen sich gelten lassen, wie sie verständigerweise im Rechtsverkehr aufzufassen seien, nämlich nicht als schriftliche Kaufverträge mit B. über die darin bezeichneten Waren, sondern als Darlehensanträge an die Klägerin zum Zwecke der Finanzierung der Warenkäufe bei B.

15

Dem ist im Ausgangspunkt zuzustimmen. Wer ein Blankett oder ein unausgefülltes Formular mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muß auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (BGHZ 40, 65, 68). Diese Haftung aus verursachtem Rechtsschein, die im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs geboten ist, muß davon ausgehen, wie ein Dritter, der den Blankettmißbrauch nicht kennt, die Erklärung des Blankettgebers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte und aufgefaßt hat (RGZ 105, 183, 185; BGHZ 40, 297, 304).

16

Dabei ist jedoch der weitere Grundsatz der Entscheidung in BGHZ 40, 65, 69 zu beachten: Eine Bank, welche Teilzahlungsgeschäfte finanziert und zu diesem Zweck mit dem Verkäufer in einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis zusammenarbeitet, haftet dem Käufer entsprechend § 278 BGB für ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers beim Zustandekommen des Darlehensvertrages, insbesondere beim Ausfüllen des Vertragsformulars. Ihre Schadensersatzpflicht kann dazu führen, daß sie die Darlehensforderung gegen den Käufer ganz oder teilweise (§ 254 BGB) nicht geltend machen kann (BGHZ 33, 293, 299 ff; 33, 302, 311 ff). Die in diesen Entscheidungen noch berücksichtigte Einschränkung, das Verhältnis zwischen der Bank und dem Verkäufer müsse "auf Dauer angelegt" sein, hat der erkennende Senat in seiner späteren Rechtsprechung aufgegeben, es vielmehr als ausreichend erachtet, daß der Verkäufer für den Kreditgeber, wenn auch nur in einem Einzelfall, beim Zustandekommen des Darlehensantrages mitgewirkt hat (BGHZ 47, 229); im übrigen wäre hier nach den Feststellungen des Berufungsurteils auch eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zu bejahen, da B. wenigstens vom August 1965 bis April 1966 die Formulare der Klägerin noch in Händen hatte.

17

Von dieser Haftung konnte die Klägerin sich durch den formularmäßigen Hinweis, die kreditvermittelnde Verkäuferfirma (hier B.) sei nicht ihr Beauftragter, sondern der Beauftragte der Kreditnehmer, und sie hafte somit nicht für schuldhafte Handlungen dieses Beauftragten, nicht freizeichnen. Dieser Hinweis war, wie die Feststellungen des Berufungsurteils ergeben, hier unrichtig, der Verkäufer B. war vielmehr ersichtlich Gehilfe der Bank. Denn die Tätigkeit, die B. hier nach dem Willen der Klägerin oblag, die Käufer zu beraten, ihnen beim Stellen der Formularanträge behilflich zu sein und die Anträge an die Klägerin weiterzuleiten, rechtfertigt es, B. als Abschlußgehilfen anzusehen (BGHZ 33, 293; 47, 224, 230; Staudinger/Werner, BGB 10./11. Aufl. zu § 278 Anm. 8; Erman, BGB 5. Aufl. zu § 278 Rn. 23). Darüber hinaus ist ein solcher Hinweis eng auszulegen. Die hier gewählte Form läßt für einen unbefangenen, auf die Rechtschaffenheit seiner Vertragspartner vertrauenden Käufer nicht erkennen, daß der hier gewählte Hinweis auch eine Haftung wegen arglistiger Täuschung und unerlaubter Handlung ausschließen soll. Unter diesen Umständen kann der Senat dahinstehen lassen, ob eine Freizeichnung in dieser Form überhaupt zulässig ist (vgl. Pagendarm, WM 1967, 434, 439).

18

Daraus ergeben sich für die Entscheidung der Streitsache zwei Gesichtspunkte:

19

Hat B. - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - den Beklagten Darlehensantragsformulare gegen ihren Willen untergeschoben auch für Waren, die sie nicht gekauft und nicht erhalten haben, so haftet die Klägerin für ein solches schuldhaftes Handeln ihres Abschlußgehilfen, und hieraus kann sich ganz oder teilweise ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber dem Darlehensanspruch der Klägerin ergeben (BGHZ 40, 65, 69; 42, 37, 42). Die Entscheidung in LM zu BGB § 124 Nr. 2 steht dem nicht entgegen, denn hier käme nach den Unterstellungen des Berufungsurteils eine unerlaubte Handlung von B. in Betracht (§§ 242, 853 BGB). Weiter kann sich aus dem Verhalten von B. ein Recht der Beklagten ergeben, den Darlehensvertrag wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung an - zufechten (BGHZ 47, 224).

20

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die Anfechtung der Beklagten im Schreiben ihres Anwalts vom 14. März 1968 nicht durchgreifen lassen, weil die Anfechtung, sofern es sich um eine Anfechtung wegen Irrtums handeln sollte (§§ 119, 121 BGB), nicht "unverzüglich" und, soweit es um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehe (§§ 123, 124 BGB), nicht binnen Jahresfrist erfolgt sei.

21

Im einzelnen hat das Berufungsgericht erwogen: Als Irrtum komme nur in Betracht, daß die Beklagten mit ihren Unterschriften nicht ein Darlehen bei der Klägerin beantragen, sondern einen Kauf bei B. bestätigen wollten. Dieser Irrtum sei jedoch - selbst wenn die Beklagten eine Bestätigung der Klägerin über die Annahme eines Kreditantrages nicht erhalten haben sollten - spätestens durch die erste ihnen zugegangene Mahnung wegen ausgebliebener Ratenzahlung aufgeklärt worden. Aus dieser Mahnung habe sich ergeben, daß ein Finanzierungsvertrag bestand. Ob die Beklagten nach Empfang der ersten Mahnung den Vertrag wegen Irrtums hätten anfechten können, brauche nicht entschieden zu werden; denn ihrem eigenen Vorbringen zufolge hätten sie nicht unverzüglich angefochten.

22

Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat das Berufungsgericht erwogen: Die Jahresfrist für die Anfechtung habe mit der Kenntnis der Beklagten von der Täuschung begonnen, daß sie nicht nur zum Abschluß von Kaufverträgen, sondern gegen ihren Willen zur Unterschrift unter Kreditanträge veranlaßt worden seien. Diese Kenntnis habe ihnen die erste Mahnung der Klägerin vermittelt, die sie - dies stellt das Berufungsurteil tatsächlich fest - jedenfalls vor Mitte März 1967, also länger als ein Jahr vor dem Anfechtungsschreiben ihres Anwalts vom 14. März 1968 erhalten hätten.

23

2.

Demgegenüber rügt die Revision nicht ohne Grund, daß das Berufungsurteil die für einen Fristbeginn nach § 121 wie nach § 124 BGB erforderliche "zuverlässige Kenntnis der Umstände" (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 121 Anm. 7) nicht überzeugend darzulegen vermag (§ 286 ZPO). Die Revision geht dabei von der Feststellung aus, die Beklagten hätten "vor Mitte März 1967" erstmals eine Mahnung der Klägerin zur Einhaltung der Darlehensraten erhalten; sie vermißt jedoch jede Feststellung, aber auch jede Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagten auf Grund dieser Mahnung erkannt hätten, B. habe ihnen Darlehensanträge statt der angeblichen Kaufverträge untergeschoben.

24

Aus den Unterstellungen des Berufungsurteils, B. habe den Beklagten, die Kaufantragsformulare zu unterschreiben glaubten, gegen ihren Willen Darlehensantragsformulare untergeschoben, ergibt sich sowohl ein Erklärungsirrtum (§ 119 BGB) als auch eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) der Beklagten, die diese zur Anfechtung berechtigen würden. Demgegenüber wäre es Sache der Klägerin, darzutun, daß die Anfechtung am 14. März 1968 nicht rechtzeitig war, die Beklagten also schon früher, als angegeben, zuverlässige Kenntnis von ihrem Irrtum oder der arglistigen Täuschung durch B. erlangt hatten (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 121 Anm. 13 und zu § 124 Anm. 7), wozu bei der Anfechtung einer urkundlichen Erklärung die Erkenntnis gehört, daß der Inhalt der Urkunde sich mit dem irrtümlich angenommenen Inhalt nicht deckt. Die Vermutung oder der Verdacht eines Irrtums oder einer Täuschung vermag die Anfechtungsfrist ebensowenig in Lauf zu setzen wie ein Nichtkennen aus Fahrlässigkeit (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 124 Anm. 2; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. zu § 121 Anm. 3, 4 und zu § 124 Anm. 2).

25

Das Landgericht hatte - gegenüber dem Bestreiten der Beklagten - festgestellt, daß die Beklagten Bestätigungsschreiben der Klägerin erhalten hätten.

26

Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt, es hat vielmehr unterstellt, die Beklagten hätten Bestätigungsschreiben der Klägerin über die Annahme ihrer Kreditanträge nicht erhalten. Danach blieb der Irrtum der Beklagten über den Inhalt ihrer Anträge sowie über das Verhalten von B. zunächst bestehen. Die Beklagten glaubten - wie das Berufungsurteil tatbestandlich festhält -, Kaufpreisraten an B. zahlen zu sollen, und taten dies auch nach ihrer Behauptung, die das Berufungsurteil als richtig unterstellt. In anderem Zusammenhang hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, die Raten von monatlich 145 DM zur Rückzahlung des ersten, am 21. August 1965 beantragten Darlehens seien regelmäßig an die Klägerin gezahlt worden; insoweit besteht eine tatbestandliche Unklarheit, jedoch stellt das Berufungsurteil nicht fest, von wem die ersten Raten bei der Klägerin eingezahlt worden sind, und läßt die Möglichkeit offen, daß B. sie einzahlte, woran dieser, der ja mit den Beklagten noch weitere Geschäfte machen wollte, durchaus interessiert sein konnte.

27

Der hiernach bestehende Irrtum der Beklagten wurde nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch die erste ihnen zugegangene Mahnung der Klägerin aufgeklärt. Die Revision hält dem nicht ohne Grund entgegen, daß eine Mahnung allein zur Aufklärung eines Irrtums kaum geeignet war, die Beklagten nicht davon überzeugen konnte, daß sie von B. getäuscht worden waren, und zunächst an ein Versehen der Klägerin oder von B. denken lassen konnte. Welchen Inhalt und welche Fassung diese erste Mahnung hatte und ob sie inhaltlich geeignet war, die verschiedenen denkbaren Möglichkeiten auszuschließen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, es ist auch dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Der von der Klägerin abschriftlich vorgelegte Saldobescheid vom 29. September 1967 ist offensichtlich mit der vom Berufungsgericht behandelten ersten Mahnung, die die Beklagten vor Mitte März 1967 erhalten haben sollen, nicht identisch, er kann also über den Inhalt der Mahnung nichts besagen. Das Berufungsurteil spricht einerseits von einem "Mahnschreiben" oder einer "Mahnung", andererseits von einer "Mahnung wegen ausgebliebener Ratenzahlung". Selbst die letzte Fassung besagt gegenüber dem Bestreiten der Beklagten nicht, daß die Beklagten nunmehr erkannt hätten, sie seien das Opfer eines Betruges geworden; denn sie läßt - aus der Sicht der Beklagten, zu deren Gunsten zu unterstellen ist, daß sie zu B. volles Vertrauen hatten - die Möglichkeit eines Versehens der Klägerin oder eines für die Beklagten undurchsichtigen geschäftlichen Vorganges, etwa eines Forderungsüberganges von B. auf die Klägerin, offen. Das Berufungsgericht sagt allerdings in diesem Zusammenhang: "Aus der Mahnung ergab sich, daß der Finanzierungsvertrag bestand." Ob das eine tatsächliche Feststellung oder eine rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts sein soll, ist offen. Für eine Feststellung fehlt - wie die Revision mit Recht rügt - eine nachprüfbare Grundlage; denn Wortlaut und Inhalt der Mahnung sind nicht festgestellt. Als rechtliche Erwägung wäre der Satz nicht überzeugend; denn selbst wenn ein in rechtlichen Dingen Erfahrener aus der Mahnung auf das Bestehen eines Finanzierungsvertrages geschlossen hätte, besagt dies nicht, daß auch die Beklagten nach dem Inhalt der Mahnung den gleichen Schluß gezogen hätten oder hätten ziehen müssen.

28

Allerdings müßten die Beklagten, wenn sie sich auf Rechtsgeschäfte einließen, die sie nicht zu durchschauen oder zu überblicken vermochten, als Geschäftsfähige ihre Erklärungen grundsätzlich gegen sich gelten und sich daran festhalten lassen. Dieser Grundsatz findet aber jedenfalls dort eine Grenze, wo den Beklagten gegenüber arglistig gehandelt wurde, die Lage für sie undurchsichtig gemacht und ein Irrtum erweckt wurde, der sie die wahre Sachlage nicht mehr erkennen ließ. Dann war eine Mahnung der Klägerin für sich allein nicht geeignet, einen Irrtum der Beklagten aufzuklären oder ihnen ausreichende Kenntnis von der ihnen gegenüber geübten Arglist zu geben.

29

Die Mahnung mag sie beunruhigt oder die Vermutung und den Verdacht geweckt haben, daß etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Dadurch aber wurde eine zuverlässige Kenntnis der Umstände, wie sie für den Fristbeginn erforderlich ist, nicht begründet. Eine Nachforschungspflicht bestand für die Beklagten nicht (Soergel/Siebert a.a.O.). Selbst wenn es als fahrlässig anzusehen wäre, daß die Beklagten sich von B. alsbald wieder beruhigen ließen, ja selbst wenn das ganze Verhalten der Beklagten mit dem Berufungsgericht als "ganz leichtfertig" zu werten wäre, wäre eine Kenntnis der Beklagten nicht begründet; denn ein Nichtkennen aus Fahrlässigkeit steht der Kenntnis nicht gleich (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 124 Anm. 2). Der vorgetragene Sachverhalt, soweit er aus dem Berufungsurteil zu ersehen ist, läßt vielmehr in erster Linie daran denken, daß die Beklagten eine ausreichende, zuverlässige Kenntnis ihres Irrtums und ihrer Täuschung erst erhielten, als sie anwaltlichen Rat suchten, nachdem die "G." und das Bankhaus W. M. & Co. gerichtlich Ansprüche geltend gemacht hatten. Der Tatbestand des Berufungsurteils gibt nichts dafür her, daß dies vor Ende 1967 geschehen wäre; denn unstreitig erwirkte die "G." noch am 28. November 1967 ein Versäumnisurteil gegen Willi R.

30

Entgegen dem Vortrag der Revisionserwiderung können die einzelnen Zahlungen, die die Beklagten unstreitig an die Klägerin leisteten, nach dem bisherigen Erörterungsstande nicht als eine Bestätigung (§ 144 BGB), die ein Anfechtungsrecht der Beklagten ausschließen würde, gewertet werden. Denn wenn die Beklagten die Täuschung noch nicht erkannt hatten, vielmehr vor einem für sie undurchsichtigen geschäftlichen Vorgang standen oder zu stehen glaubten, konnten sie mit diesen Zahlungen, von denen sie auf Geheiß von B. alsbald wieder Abstand nahmen, ein anfechtbares Rechtsgeschäft nicht bestätigen.

31

3.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich daher mit der ihr gegebenen Begründung nicht halten. Das ist auch mit anderer Begründung nicht möglich. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die weiter gebotene tatsächliche Aufklärung zu ermöglichen.

32

Sollte die weitere Erörterung das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis führen, daß die Anfechtung verspätet sei, so wird zu prüfen sein, ob und welchen Umfanges den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen des Verhaltens des Abschlußgehilfen B. zusteht; insoweit kann auf die vorstehenden Erörterungen unter I. hingewiesen werden.

33

Auf die im Berufungsurteil erörterte Frage, ob und inwieweit die Beklagten dem Darlehensanspruch Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten können, kommt es gegenwärtig nicht an; denn diese Frage setzt einen gültigen und einredefreien Darlehensvertrag voraus. Der Senat kann daher von einer Erörterung dieses Gesichtspunktes absehen. Die Beklagten werden in der erneuerten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, die Rügen, die die Revision insoweit vorbringt, vorzutragen, falls es hierauf noch ankommen wird.

Meyer
Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Krohn