Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.11.1967, Az.: VI B 55/67
Vorliegen von ernstlichen Zweifeln
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.11.1967
- Aktenzeichen
- VI B 55/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 11162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 90, 297 - 299
- DB 1968, 156 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1968, 60 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es ist im Sinne von § 69 Abs. 2 FGO ernstlich zweifelhaft, ob aus § 43 Abs. 1 EStG zu entnehmen ist, daß der inländische Schuldner eines ausländischen Gläubigers die auf die ausgeschütteten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer auch einbehalten muß, wenn der Gläubiger nach einem Doppelbesteuerungsabkommen der inländischen Besteuerung nicht unterliegt und darum die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.
Es ist im Sinne von §69 Abs. 2 FGO ernstlich zweifelhaft, ob aus § 43 Abs. 1 EStG zu entnehmen ist, daß der inländische Schuldner eines ausländischen Gläubigers die auf die ausgeschütteten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer auch einbehalten muß, wenn der Gläubiger nach einem Doppelbesteuerungsabkommen der inländischen Besteuerung nicht unterliegt und darum die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.
Tatbestand
An dem Unternehmen der Steuerpflichtigen (Stpfl.) ist eine in der Schweiz ansässige GmbH als stille Gesellschafterin beteiligt. Den auf das Jahr 1965 entfallenden Gewinnanteil hat die Stpfl. an die GmbH ausgezahlt, ohne darauf Kapitalertragsteuer einzubehalten. Nach ihrer Ansicht unterliegen die Gewinnanteile der GmbH nach dem Urteil des Senats VI 338/63 U vom 5. Februar 1965 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 82 S. 29 - BFH 82, 29 -, BStBl III 1965, 258) nicht der deutschen Besteuerung.
Das Finanzamt (FA) nahm die Stpfl. als Haftende in Anspruch, weil sie von der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auch dann nicht habe absehen dürfen, wenn die GmbH der deutschen Besteuerung nicht unterliege. Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer habe mit der sachlichen Steuerpflicht nichts zu tun.
Die Stpfl. erhob Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Dem Antrag entsprach das FA nicht.
Die Stpfl. stellte daraufhin gemäß § 69 Abs. 3 FGO bei dem Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung. Das FG gab dem Antrag statt. Es führte aus: Die GmbH unterliege mit den von der Stpfl. ausgeschütteten Kapitalerträgen nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 (DBAS) in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 (BGBl II 1959, 1252, BStBl I 1959, 1006) nicht der deutschen Besteuerung. Bewegliches Kapitalvermögen in diesem Sinne sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) VI 338/63 U (a.a.O.) auch eine typische stille Beteiligung. Daß die GmbH echte stille Gesellschafterin der Stpfl. sei, stehe nicht in Frage. Es sei zwar nicht auszuschließen, daß Einkünfte einer Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, wenngleich sie im Inland steuerfrei seien, trotzdem an der Quelle dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlägen. Manche Doppelbesteuerungsabkommen ließen das Recht des Quellenstaates zur Vornahme des Steuerabzugs in gleichliegenden Fällen ausdrücklich unberührt, z.B. Art. 13 Abs. 2 des Doppelbesteuerunasabkommens mit den Niederlanden vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382). Der Gläubiger sei in diesen Fällen auf einen Erstattungsanspruch beim FA angewiesen. Die mit dieser Handhabung beabsichtigte Vereinfachung entfalle aber, wenn - wie im Streitfall - die Verhältnisse des Gläubigers dem FA bekannt seien. Darüber hinaus räume Art. 6 Abs. 2 DBAS dem Quellenstaat das Recht zum Steuerabzug von Kapitalerträgen, die an sich im Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen, nicht schlechthin, sondern nur bei Dividenden und Zinsen ein. Der rechtliche Bestand des Haftungsbescheids des FA sei unter diesen Umständen erstlich zweifelhaft. Fraglich sei überdies, ob die Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen bei unterlassenem Abzug nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Unterlassen in Betracht komme. Vor allem aber sei auch zu beachten, daß die Stpfl. als Haftende sämtliche Einwendungen gegen den Steueranspruch erheben könne, die der GmbH selbst zuständen.
Mit seiner Beschwerde macht das FA geltend, das FG habe die Vollziehung des Haftungsbescheids zu Unrecht ausgesetzt. Es bestünden - im Gegensatz zur Auffassung des FG - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Dem Urteil des VI. Senats stehe das Urteil des III. Senats III 342/60 U vom 17. Dezember 1965 (BFH 86, 191, BStBl III 1966, 483) entgegen, das zwar zum deutsch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen ergangen sei, aber sonst einen gleichgelagerten Fall betreffe. Der deutschen Regelung entsprechend sei die Kapitalertragsteuer immer einzubehalten, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 EStG vorlägen. Auch das vom FG angeführte BFH-Urteil VI 338/63 U (a.a.O.) sage nichts über den Kapitalertragsteuerabzug. Für die Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG sei - im Gegensatz zur Auffassung des FG - der "gute Glaube" des zur Einbehaltung verpflichteten Schuldners der Kapitalerträge bedeutungslos.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des FA kann keinen Erfolg haben.
Ob, wie das FA meint, das Urteil des III. Senats III 342/60 U (a.a.O.) dem Urteil des Senats VI 338/63 U (a.a.O.) entgegensteht, kann dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides, wenn das Vorgehen der Stpfl. durch das Urteil des Senats gedeckt ist. Das Aussetzungsverfahren ist ein summarisches Verfahren. Für die Annahme ernstlicher Zweifel genügt es, wenn, wie das FA behauptet, zwei einander widersprechende Urteile des BFH vorliegen. Im summarischen Verfahren der Aussetzung kann nicht im einzelnen geprüft werden, ob die Auffassung des einen oder des anderen Urteils den Vorzug verdient.
Wenn das FA meint, der Kapitalertragsteuerabzug habe sich hier allein nach § 43 Abs. 1 EStG zu richten, also ohne Rücksicht darauf, ob der Gläubiger mit den Kapitalerträgen sachlich steuerfrei bleibt, so mag für diese Auffassung sprechen, daß es der Vereinfachung und der Rechtsklarheit dient, wenn man entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nur darauf abstellt, ob eine Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht und Kapitalerträge ausgeschüttet werden. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, daß der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er wegen der Nichteinbehaltung von Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen wird, neben den Gläubiger der Kapitalerträge tritt, der der eigentliche Steuerschuldner ist. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Schuldner in solchen Fällen nicht doch ebenso wie der Gläubiger selbst alle Einwendungen gegen das Bestehen der Steuerschuld geltend machen kann und ob es nicht Treu und Glauben widerspricht, wenn das FA den Schuldner wegen einer Kapitalertragsteuer in Anspruch nimmt, die es dem Gläubiger wieder erstatten muß.
Aus dem vom FA angeführten Beschluß des VII. Senats VII B 46/66 vom 6. Februar 1967 (BFH 87, 414, BStBl III 1967, 123) kann, wie das FG zutreffend dargelegt hat, für den vorliegenden Fall nichts gefolgert werden. Ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung hat hier die Stpfl. schon um deswillen, weil sie die Haftungssumme zunächst verauslagen und bei der Hereinholung vom Schuldner eventuell mit Schwierigkeiten rechnen muß.