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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1995, Az.: III ZR 65/94

Bestimmung Streitwert bei mehreren beklagten Streitgenossen bei Anspruchsmehrheit aufgrund subjektiver Klagehäufung; Auslegung von § 26 Abs. 2 Wohnungseigentümergesetz (WEG) ; Zulässigkeit einer wiederholten Bestellung eines Verwalters innerhalb der 5 jährigen Vertragslaufzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1995
Aktenzeichen
III ZR 65/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 27.01.1994 - AZ: 12 U 116/93

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 780-781 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Bestellungszeit des Verwalters gefaßten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine erneute Bestellung für fünf Jahre.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick
am 23. Februar 1995
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 1994 - 12 U 116/93 - werden nicht angenommen.

  2. 2.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

  3. 3.

    Streitwert: 465.044,93 DM

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Wohnungseigentümern für den Zeitraum von Juli 1987 bis Dezember 1990 das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen für die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage S. weg und W. Weg in K./J.

2

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1982 zum Verwalter bestellt. Der mit dem Verwaltungsbeirat abgeschlossene Verwaltervertrag sah eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren vor. Er sollte sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, längstens bis auf eine gesamte Vertragszeit von fünf Jahren, wenn nicht einer der Vertragsteile mit einer Frist von sechs Monaten auf ein Jahresende kündigt.

3

Am 30. Mai 1985 beschloß die Eigentümerversammlung eine "Verlängerung des Verwaltervertrages" um fünf Jahre, wobei sich aus der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Niederschrift ergibt, daß eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 1990 gewünscht wurde.

4

Am 12. Juni 1987 beschloß die Eigentümerversammlung, den Verwaltervertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Dieser Beschluß wurde von der Klägerin erfolgreich angefochten.

5

Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob die Klägerin im Zeitpunkt der (unwirksamen) Kündigung des Verwaltervertrages noch rechtswirksam die Verwalterstellung der Wohnungseigentumsanlage innehatte.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten.

7

II.

Über die eingelegten Revisionen ist einheitlich nach § 554 b ZPO (Annahme verfahren) zu befinden, auch wenn das Berufungsgericht bei einem Teil der Beklagten die Beschwer auf lediglich 955,21 DM festgesetzt und insoweit die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen hat.

8

Werden - wie hier - mehrere Streitgenossen verklagt bzw. verurteilt, so ist auch auf diesen Fall der Anspruchsmehrheit aufgrund subjektiver Klagehäufung bei der Ermittlung der Beschwer im Sinne des § 546 ZPO die Vorschrift des § 5 ZPO anwendbar ( § 2 ZPO) mit der Folge, daß nicht auf die eigene Belastung des einzelnen Streitgenossen abgestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981, 578, 579). Demnach beträgt die Beschwer einheitlich 465.044,93 DM (da die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ist dieser Betrag nur einmal anzusetzen, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rn. 16 - Streitgenossen).

9

Somit ist für alle Beklagten die Revision bereits von Gesetzes wegen zulässig. Für eine (teilweise) Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestand kein Raum. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl die Revision zugelassen hat, geht dieser Ausspruch ins Leere und ist ohne Wirkung ( BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928).

10

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

11

1.

Das Berufungsgericht legt den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30. Mai 1985 rechtsfehlerfrei dahin aus, daß es sich bei der beschlossenen "Verlängerung des Verwaltervertrages um fünf Jahre" der Sache nach um eine wiederholte Bestellung des Verwalters gehandelt habe und diese Neubestellung zum 1. Januar 1986 und nicht erst zum 1. Januar 1987 wirksam werden sollte, da ansonsten die Verlängerungszeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 insgesamt nicht fünf, sondern lediglich vier Jahre betragen hätte - mithin die erste Bestellungszeit, die erst am 31. Dezember 1986 abgelaufen wäre, vorzeitig ihr Ende finden sollte.

12

2.

Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen § 26 Abs. 2 WEG.

13

Nach dieser Bestimmung darf der Beschluß über eine erneute Bestellung des Verwalters frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden. Ratio legis dieser Bestimmung ist es zu verhindern, daß durch eine frühzeitige Verlängerung der Bestellungszeit der Normzweck des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG - keine Bindung der Eigentümer über fünf Jahre hinaus - unterlaufen wird. Es wäre also gesetzeswidrig, wenn etwa ein Verwalter im zweiten Jahr seiner 5-jährigen Bestellungszeit mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bestellungszeit erneut auf die Dauer von fünf Jahren bestellt würde, mithin eine Bindung über acht Jahre eintreten würde (Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes, 1977, S. 70). Diesem Gesetzeszweck steht es nach herrschender Meinung nicht entgegen, wenn die erneute Bestellung zwar zeitlich mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgt, aber mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also eine Bindung der Wohnungseigentümer über fünf Jahre hinaus nach Beschlußfassung nicht eintritt (OLG Hamm, OLGZ 1990, 191; Merle a.a.O.; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., S. 325; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 26 WEG, Rn. 2; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 26, Rn. 13). Zwar sollte vorliegend nach der Auslegung des Berufungsgerichts die erneute Bestellung nicht sofort wirksam werden, sondern erst ein halbes Jahr nach der Beschlußfassung. Aber abgesehen davon, daß § 26 Abs. 2 WEG auch sonst für den Fall der Wiederbestellung eine Bindung über fünf Jahre hinaus auf höchstens sechs Jahre erlaubt, wäre es aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung ohne weiteres möglich gewesen, statt dessen den Verwalter vertrag zum Jahresende 1985 zu kündigen. Daraus folgt, daß die Wohnungseigentümerversammlung den Verwalter zu diesem Zeitpunkt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte abberufen können. Ihr hätte es sodann freigestanden, anschließend einen anderen Verwalter oder aber - ohne Verstoß gegen § 26 Abs. 2 WEG - erneut die Klägerin zu bestellen. Bei dieser Sachlage wäre es ein sinnloses undüberflüssiges Unterfangen (vgl. Merle a.a.O.), den Beteiligten den Umweg über eine vorherige Abberufung bzw. Kündigung des Vertrages anzusinnen, um die angestrebte "Verlängerung bis 31. Dezember 1990" verwirklichen zu können.

14

3.

Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechts fehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.

Streitwertbeschluss:

Anlage des Beschlusses vom 23. Februar 1995

6. Frau Gertrud N., Be. Straße ...,

7. Herrn Hartmut He., S. weg ...,

8. Herrn Hartmut He., S. weg ..., Köln ...,

9. Herrn Helmut Wi., S. weg ...,

10. Herrn Karl Ha., S. weg ..., K.,

11. Frau Christiane We., S. weg ...,

12. Herrn Fritz V., S. weg ..., K.,

13. Herrn Fritz V., S. weg ..., K.,

14. Herrn Jiri S., S. weg ..., K.,

15. Frau Bernarda Be., Ne. L. straße ..., 5000 Köln 71,

16. Herrn Johann Be., Ne. L. straße ..., K.,

17. Herrn Dipl.-Kfm. Heinz Web., P.-F.-Straße ..., K.,

18. Frau Ute M., S. weg ..., K.,

326. Herrn Dieter O., W. Weg ..., K.,

327. Frau Angelika K. Lo. Straße ..., Ke.,

328. Herrn Hermann K., Loewener Straße 23, ... Ke.,

329. Frau Elli Hu. W. Weg ..., K.,

330. Herrn Andreas Hu., W. Weg ..., K.,

331. Frau Luise Kr., W. Weg ..., K.,

332. Herrn Hans K. W. Weg ..., K.,

333. die Firma G.-Brauerei Be. & Co. Johannes Bec., S. weg ..., K.,

334. Herrn Wilhelm Josef g., Ga. strasse ..., P.,

335. die Firma Ba. Wohnbau J. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Klaus M. W. Weg ..., K.,

Streitwert: 465.044,93 DM

Rinne,
Wurm,
Deppert,
Streck,
Schlick