Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2025, Az.: B 4 AS 240/24 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Erfolgsaussicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 240/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:011025BB4AS24024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 30.11.2020 - AZ: S 100 AS 10783/17
- LSG Berlin-Brandenburg - 24.10.2024 - AZ: L 8 AS 56/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2024 - L 8 AS 56/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten iHv insgesamt 902,00 Euro für den im Februar und März 2017 unter Barzahlung durch den Kläger erfolgten Kauf zweier Brillen oder auf die Gewährung eines Darlehens hierfür durch den Beklagten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. So ist insbesondere geklärt, dass die Anschaffung von Sehhilfen vom Regelbedarf erfasst ist und aus den hierfür gewährten Leistungen zu finanzieren ist (vgl BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 7 RdNr 18 ff; BSG vom 5.8.2019 - B 14 AS 40/18 BH - juris RdNr 3; vgl zum SGB XII BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 19 RdNr 18; BSG vom 2.5.2023 - B 8 SO 21/22 B - juris RdNr 6).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger das Übergehen seiner Beweisanträge durch das LSG rügt, lässt sich nicht feststellen, dass diese auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein könnten. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Inhalt der Auskunft des die Brillen liefernden Optikers vom 22.6.2023 war dem Kläger durch deren Übersendung mit gerichtlichem Schreiben vom 3.7.2023 und die am 1.11.2023 sowie am 22.10.2024 genommene Akteneinsicht bekannt. Das Vorbringen des Klägers, das LSG sei nur knapp auf seine letzten Schreiben eingegangen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG verlangt vom Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG <Kammer> vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16 S 14; BVerfG <Kammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Soweit der Kläger die im Urteil niedergelegten Begründungen des LSG für "abwegig" und insgesamt nicht überzeugend hält, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Hierauf kann die angestrebte Beschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN). Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.