Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1992, Az.: III ZR 119/91
Baugenehmigung; Schadensersatzanspruch des Bauherrn; Bauvorhaben; Haftung bei Amtspflichtverletzung; Amtshaftung; Architekt; Verstoß gegen den Bebauungsplan; Verstoß gegen die Bauordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 119/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1993, 602-603 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wegen einer rechtswidrigen Baugenehmigung besitzt der Bauherr keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat, wenn sein Architekt bei der Planung des Bauvorhabens schuldhaft gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes und gegen Bestimmungen der Bauordnung verstoßen hat.