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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1992, Az.: III ZR 119/91

Baugenehmigung; Schadensersatzanspruch des Bauherrn; Bauvorhaben; Haftung bei Amtspflichtverletzung; Amtshaftung; Architekt; Verstoß gegen den Bebauungsplan; Verstoß gegen die Bauordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1992
Aktenzeichen
III ZR 119/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ 1993, 602-603 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wegen einer rechtswidrigen Baugenehmigung besitzt der Bauherr keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat, wenn sein Architekt bei der Planung des Bauvorhabens schuldhaft gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes und gegen Bestimmungen der Bauordnung verstoßen hat.