Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1963, Az.: 1 AZR 527/61
Richterablehnung; Besetzung zum Ablehnungszeitpunkt; Tätigwerden eines anderen Richters; Ablehnungsgesuch; Termin
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.1963
- Aktenzeichen
- 1 AZR 527/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 06.07.1961 - 3 Sa 219/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 46 - 52
- MDR 1963, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1518 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Über eine Richterablehnung muß das Landesarbeitsgericht in der Besetzung entscheiden, die zur Zeit der Ablehnung tätig gewesen war; nur für den abgelehnten Richter muß ein anderer Richter tätig werden.
2. Ein Ablehnungsgesuch darf nicht deshalb unbeschieden bleiben, weil sich die Kammer auf einen anderen Termin vertagt und zu diesem Termin andere Beisitzer zugezogen werden.
3. Nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch muß in dem ersten dann stattfindenden Termin das Gericht in der Besetzung tätig werden, in der es zur Zeit der Ablehnung tätig war; nur für den abgelehnten Richter tritt dann, wenn die Ablehnung für begründet erklärt worden ist, ein anderer Richter ein.
4. Wird der Grundsatz zu 3) nicht beachtet, so beruht das in einem späteren Termin, auf den sich die Kammer in dem ersten Termin nach der Ablehnung vertragt hatte, ergangene Urteil auf diesem Verfahrensmangel.