Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1962, Az.: I ZR 149/60
„Leona“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1962
- Aktenzeichen
- I ZR 149/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14575
- Entscheidungsname
- Leona
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 14.07.1960
- LG Frankfurt (Main)
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 UWG
Fundstellen
- DB 1962, 700 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma L. - Versandhaus GmbH, D., S.str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Ernst Le. und Vera Le. in H.,
Prozessgegner
die Firma Leonta, Uhrengroßhandelsgesellschaft mbH, P., vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst G. in E./B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Stillegung eines Geschäftsbetriebes als vorübergehende Unterbrechung im Sinne der Rechtsprechung zum Kennzeichnungsschutz aus §16 Abs. 1 UWG angesehen werden kann.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde sowie der Bundesrichter Dr. Spreng, Jungbluth, Pehle und Claßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist unter der Firma "Leona-Versandhaus GmbH" mit Sitz in D. am 6. Februar 1951 gegründet und am 19. April 1951 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie hat ein Versandgeschäft, insbesondere für Textilien und Lederwaren, betrieben und für dieses in den Jahren 1952, 1953 und 1954 in den Zeitschriften "Heim und Welt", "Neue Post" und "Lesestunde" durch Inserate geworben. Dabei hat sie entweder mit der vollen Firma oder - entsprechend der druckmäßigen Hervorhebung des Wortes "Leona" auf ihren Geschäftsbogen - mit "Leona GmbH" inseriert. Sie behauptet, die Werbung auch im Jahre 1955 und noch zu Beginn des Jahres 1956 fortgesetzt zu haben. Bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten beschäftigt und war weder im Telefonbuch noch im Branchenverzeichnis eingetragen.
Die Beklagte ist unter der Firmenbezeichnung "Leonta Uhren-Großhandelsgesellschaft mbH" seit dem Jahre 1957 im Handelsregister des Amtsgerichts P. eingetragen. Sie betreibt den Uhrenversandhandel und verwendet ein für sie am 16. Oktober 1958 eingetragenes Warenzeichen, das aus einem gekrönten Löwenkopf mit der Wortunterschrift "Leonta" besteht. Außerdem hat sie für sich am gleichen Tage das Wort "Leonta" allein als Warenzeichen eintragen lassen. Beide Eintragungen sind für die Warenklasse 40 (Uhren und Uhrenteile) erfolgt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung des Wortes "Leonta" durch die Beklagte einen Eingriff in ihre Firmenrechte. Sie hält die Firmenbezeichnungen "Leona" und "Leonta" für verwechslungsfähig. Sie meint weiter, wenn sie auch seit Anfang 1956 keine Geschäfte mehr betreibe, so stehe doch dieses zeitweilige, durch eine Krise auf dem Textilmarkt veranlaßt Ruhen des Geschäftsbetriebes ihrem Verlangen nicht entgegen Ihr Unternehmen sei nicht liquidiert und die Wiederaufnahme der Geschäfte geplant. Sie besitze Verwaltungsräume in Raumgemeinschaft mit einem Verlag in Darmstadt. Die Absicht der Fortführung der Firma werde auch durch die Erhebung der vorliegenden Klage bewiesen, die ohne solche Absicht sinnlos wäre.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Firmennamen "Leonta" zu gebrauchen,
hilfsweise:
es zu unterlassen, sich nur als "Leonta-GmbH" in der Werbung zu bezeichnen, statt mit ihrem handelsgerichtlich eingetragenen Firmennamen "Leonta-Uhren-Großhandelsgesellschaft mbH", wobei ihr geboten wird, den gesamten Firmennamen in typografisch gleicher Größe zu verwenden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten. Sie hat in Abrede gestellt, daß die Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnungen "Leona" und "Leonta" bestehe; auch seien die Parteien nicht auf gleichartigen Warengebieten Wettbewerber, überhaupt verfolge das Klagebegehren keine schutzwürdigen Interessen, weil sich die Klägerin ihrer Firmenbezeichnung, für die sie niemals Verkehrsgeltung erlangt habe, nicht mehr bediene, seit fünf Jahren nicht mehr am Handelsverkehr teilnehme, keine Geschäftsräume besitze und seit längerer Zeit praktisch keine Geschäftskorrespondenz geführt habe.
Das Landgericht hat den Hauptantrag für unbegründet, den Hilfsantrag dagegen gemäß §16 UWG für begründet gehalten. Es hat demgemäß den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Worte Leona-Versandhaus und Leonta GmbH seien verwechslungsfähig. Bei der Wahrnehmung des Namensrechtes komme es auf Warengleichartigkeit und Verkehrsgeltung nicht an, vielmehr genüge es, daß die beiden Firmen ihre Namen im Geschäftsverkehr benutzten. Die Klägerin habe ihre Rechte nicht dadurch verwirkt, daß sie zur Zeit keine Geschäfte betreibe, da der inzwischen verstrichene Zeitraum zu kurz sei und die Absicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes bestehe. Den Nachweis für die Absicht der Erhaltung des Namensrechtes könne man schon in der Erhebung der Klage sehen.
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrages abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Hilfsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne nicht aus §16 UWG hergeleitet werden. Zwar handele es sich, so führt das Berufungsgericht zunächst aus, bei dem Wort "Leona" um ein unterscheidungskräftiges Wort, das somit auch ohne Verkehrsdurchsetzung den gleichen Schutz aus §16 UWG genieße wie die volle Firma der Klägerin. Dem Landgericht sei auch darin beizustimmen, daß zwischen den Firmenbezeichnungen "Leona" und "Leönta" Verwechslungsgefahr bestehe. Die durch die Übereinstimmungen gegebene Verwechslungsgefahr werde nicht dadurch aufgehoben, daß die Parteien nicht mit den gleichen Waren Versandhandel betrieben, und wegen der breiten räumlichen Ausdehnung des Geschäftsverkehrs im Versandhandel nicht dadurch, daß die Klägerin ihren Sitz in Darmstadt, die Beklagte ihren Sitz in Pforzheim habe. Warengleichartigkeit sei keine Voraussetzung für den Firmenschutz aus §16 UWG.
Das Berufungsgericht tritt dagegen der Auffassung des Landgerichts nicht bei, die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Klägerin seit Anfang des Jahres 1956 sei nur als vorübergehende Aufgabe des Geschäftsbetriebes anzusehen, der jederzeit wieder aufgenommen werden könne und nach der Absicht der Klägerin auch wieder aufgenommen werden solle. Diese Feststellungen des Landgerichts würden, so führt das Berufungsgericht aus, vom Sachverhalt nicht getragen. Die Klägerin habe seit der angegebenen Zeit keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten mehr beschäftigt, keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten mehr beschäftigt, keine Eintragung im Fernsprechbuch oder im Branchentelefonbuch veranlaßt. Aus dem, was sie für die folgende Zeit behauptet und vorgelegt habe, könne auf eine ernsthafte Absicht, den Geschäftsbetrieb bei sich bietender Gelegenheit wieder zu eröffnen, nicht geschlossen werden. Die Klägerin habe ein Jahr vor der mündlichen Vorhandlung im Schriftsatz vom 20. Juni 1959 vortragen lassen, es liefen, nachdem nunmehr die Textilkrise im Abflauen begriffen sei, "Planungen zur Wiederaufnahme des Textilversandes und anderer Artikel". Sie habe jedoch, weder substantiiert anzugeben vermocht, wie es um die angebliche "Textilkrise" und deren "Abflauen" bestellt sei und welcher Art ihre "Planungen" seien, noch habe sie Umstände behauptet, aus denen geschlossen werden könne, daß sie seit dem Jahre 1956 auch nur ein einziges Geschäft getätigt oder ernsthaft vorbereitet habe. Ein von der Klägerin zum Beweise dafür, daß sie weiter am Geschäftsverkehr teilgenommen habe, vorgelegtes Schreiben an eine Frau Herwig vom 18. März 1959 beweise das Gegenteil. Auch aus den - vom Berufungsgericht eingeholten - Äußerungen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vom 11. und 20. Juni 1960 gehe der Mangel einer ernsthaften Absicht zur Wiedereröffnung des Geschäftes hervor. Die Klägerin habe auch im übrigen keine Umstände dargelegt, aus denen darauf geschlossen werden könne, daß die Stillegung nur vorübergehend gewollt und daß eine alsbaldige Wiederaufnahme beabsichtigt gewesen sei. Dahingehender Darlegungen aber bedürfe es insbesondere in Fällen, in denen die Betriebseinstellung bereits mehrere Jahre gedauert habe und nicht einmal die Beziehungen zu der alten Kundschaft aufrechterhalten worden seien.
Davon ausgehend kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß für das Unternehmen der Klägerin, weil es sich nicht um ein "lebendes" Unternehmen handele, Firmenschutz aus §16 UWG nicht in Anspruch genommen werden könne. Denn der Firmenschutz aus §16 UWG ende mit einer nicht nur vorübergehenden Einstellung des Unternehmens. Dabei sei es unbeachtlich, ob die Firma im Handelsregister gelöscht sei und ob das stillgelegte Unternehmen, sofern es in der Form einer Gesellschaft betrieben werde, formell in Liquidation getreten sei. Überdies könne zur Frage, ob die Wiederaufnahme eines Geschäftsbetriebes als Fortsetzung des alten Unternehmens anzusehen sei, die Verkehrsauffassung nicht außer Betracht bleiben. Sei die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens nach verhältnismäßig kurzer Zeitdauer - bei der Klägerin etwa vier Jahre - eingestellt worden und das Unternehmen längere Zeit hindurch - bei der Klägerin etwa fünf Jahre - nicht geschäftlich in Erscheinung getreten, so müsse ernsthaft bezweifelt werden, daß der Verkehr die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes als eine Fortsetzung des alten Unternehmens ansehen werde. Der Verkehr werde vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit der Ansicht sein, daß ein neues Unternehmen eröffnet worden sei. In letzterem Falle könne von einer nur vorübergehenden Stillegung des alten Unternehmens nicht gesprochen werden.
2.
Die demgegenüber von der Revision erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß es sich bei dem Firmenbestandteil "Leona", den die Klägerin auf ihren Geschäftslagen und in ihren Werbeanzeigen zur Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendet hatte, um ein unterscheidungskräftiges Wort handelt, das somit auch ohne Verkehrsdurchsetzung den gleichen Schutz aus §16 Abs. 1 UWG wie die vollständige Firma der Klägerin genießt. Auch seine Ansicht, daß zwischen der Bezeichnung "Leona" und dem von der Beklagten zur Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendeten Firmenbestandteil "Leonta" Verwechslungsgefahr in bezug auf die Unternehmen der Streitteile im Sinne des §16 Abs. 1 UHG besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß Firmenschutz im Sinne des §16 Abs. 1 UWG nur "lebende" Unternehmen in Anspruch nehmen können. Die Vorschrift will die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit treffen, und sie soll verhüten, daß im geschäftlichen Verkehr Schädigungen durch Täuschung des Publikums stattfinden. Daraus folgt, daß Voraussetzung für einen Firmenschutz nach §16 Abs. 1 UWG die Ausübung eines Gewerbebetriebes ist (RGZ 101, 226). Der Schutz entfällt also, wenn kein Gewerbebetrieb mehr vorhanden ist. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geht der Schutz allerdings nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestände jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit besteht, ihn innerhalb, eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Das Berufungsgericht ist, wie der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt, von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein rechtlicher Ausgangspunkt ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Auf dieser Rechtsgrundlage fußend ist das Berufungsgericht aufgrund eingehender Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, von einer nur vorübergehenden Stillegung des Unternehmens der Klägerin könne nicht die Rede sein, die Klägerin sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein "lebendes" Unternehmen im Sinne der gekennzeichneten Rechtsprechung gewesen. Dagegen richten sich im Kern die Angriffe der Revision. Ihnen muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufzunehmen, geht ihr Angriff ins Leere. Die Revision übersieht, daß der Berufungsrichter die Möglichkeit der Wiederaufnahme bejaht (S. 10 Abs. 2 der Urteilsgründe), aufgrund der von ihm gewürdigten Umstände jedoch das Vorliegen einer ernsthaften Absicht der Wiedereröffnung innerhalb eines solchen Zeitraums, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen könnte, verneint hat. Bei dieser letzteren Feststellung hat der Berufungsrichter gerade dem Umstand, daß der Betrieb trotz bestehender Möglichkeit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht wieder eröffnet wurde, Bedeutung beigemessen.
Die Revision kann jedoch mit ihren Angriffen auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichtes richten, eine ernsthafte Absicht der Wiedereröffnung sei nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung aufgrund einer sachentsprechenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des Falles gewonnen. Seine im wesentlichen tatrichterlichen Ausführungen lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Angriffe der Revision laufen im Grunde darauf hinaus, eine andere Würdigung des Sachverhaltes an die Stelle der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigung zu setzen. Dies ist in der Revisionsinstanz jedoch nicht zulässig.
Die Revision wendet sich mit verfahrensrechtlichen Angriffen zunächst gegen den Teil der Urteils gründe, in dem Folgerungen aus der geschäftlichen Untätigkeit der Klägerin seit Einstellung des Geschäftsbetriebes gezogen werden. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang u.a. aus der Tatsache, daß die Klägerin seit Anfang 1956 keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten beschäftigt und keine Eintragung in den Telefonbüchern veranlaßt hatte, auf das Fehlen einer ernsthaften Absicht geschlossen, den Geschäftsbetrieb in angemessener Zeit wieder zu eröffnen. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte die Feststellung, es seien keine Angestellten beschäftigt worden, nicht treffen können, wenn die Klägerin gemäß §139 ZPO darüber befragt worden wäre: diese hätte dann unter Beweisantritt vorgetragen, daß Angestellte vorhanden gewesen seien, gerade um die Beziehungen zu Kunden nicht abbrechen zu lassen; ebenso hätte die Klägerin, nach §139 ZPO befragt, vorgetragen, daß sämtliche Unterlagen, insbesondere die Kundenkartei, im Geschäftslokal verfügbar gewesen seien, so daß der Versand jederzeit wieder hätte aufgenommen werden können.
Der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2) als unstreitig festgestellt ist, daß die Klägerin seit Anfang des Jahres 1956 keine Angestellten mehr beschäftigt hat. Damit ist diese Tatsache für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Das Berufungsgericht hatte aber auch keinen Anlaß, gemäß §139 ZPO auf die von der Revision für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung hinzuwirken. Es hat in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang darauf abgestellt, daß die Klägerin während der Stillegung Maßnahmen unterlassen hat, deren Vornahme im Falle einer ernsthaften Absicht der Wiedereröffnung zu erwarten gewesen wären. Daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung gegeben waren, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Auf das beabsichtigte Vorbringen der Klägerin kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Überdies kann auch angenommen werden, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß sämtliche Geschäftsunterlagen aus der Zeit vor der Stillegung vorhanden waren.
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe dem an eine Frau Herwig gerichteten Schreiben der Klägerin vom 18. März 1959 eine unrichtige Bedeutung beigemessen. Inwiefern dies der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hatte den entsprechenden Beweisantritt der Klägerin (Schriftsatz vom 20. Juni 1959 S. 2) dahin aufgefaßt, die Klägerin wolle mit dem Schreiben dartun, daß sie weiter am Geschäftsverkehr teilgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber feststellt, das Schreiben beweise eher das Gegenteil, ist das eine rechtlich nicht zu beanstandende tatsächliche Würdigung. Gleiches gilt von der Würdigung der Äußerungen der Industrie- und Handelskammer in Darmstadt vom 11. und 20. Juni 1960 durch das Berufungsgericht.
Ein weiterer, auf §286 ZPO gestützter Angriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bereits mit ihren beiden Schreiben vom 19. September und 2. Oktober 1958 ihre Rechte gegenüber der Beklagten gewahrt habe. Die Revision meint, dies wäre sinnlos gewesen, wenn die Klägerin keine Absicht gehabt habe, das Versandgeschäft weiter zu betreiben. Daraus folge auch, daß für die vorübergehende Einstellung nicht etwa fünf Jahre zugrundezulegen seien, sondern nur die Zeit vom Beginn des Jahres 1956 bis zur ersten Vorwarnung im September 1958. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht diese Schreiben nicht ausdrücklich erörtert hat. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird indessen hierdurch nicht in Frage gestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diese von ihm im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnten Schreiben übersehen hat. Wenn es ihnen im Hinblick auf die Gesamtumstände keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe damit ihren Willen kundgetan, einen entsprechenden Geschäftsbetrieb alsbald wieder zu eröffnen, ist auch nicht überzeugend. Diese Schreiben können von anderen Erwägungen bestimmt gewesen sein, etwa von der Absicht, sich den Firmennamen für alle Fälle zu erhalten. Darin, daß der Berufungsrichter die beiden Schreiben in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gewürdigt hat, kann ein Rechtsverstoß nicht erblickt werden. Der Tatsachenrichter braucht nicht auf jede Behauptung der Prozeßparteien und auf jedes Beweismittel ausführlich einzugehen, und er braucht auch nicht alles, was er für erheblich oder unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern, sofern sich aus seinen Ausführungen nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes, §111 IV 3 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies war aber hier der Fall.
Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Textilkrise nicht damit abtun können, es seien hierzu keine substantiierten Tatsachen vorgetragen worden. Die Revision macht geltend, die Textilkrise habe nach der Verkehrsauffassung eine vorübergehende Stillegung gerechtfertigt. Wenn das Berufungsgericht nach §139 ZPO gefragt hätte, dann hätte die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, daß zu Beginn des Jahres 1956 wegen der sehr scharf zu kalkulierenden Preise für Wäsche ein nutzbringendes Geschäft durch Versand nicht zu erwarten gewesen sei. Weiter hätte die Klägerin im Sinne ihres Vertrages im Schriftsatz vom 20. Juni 1959 vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie geschäftlich richtig disponiert habe, als sie dann erst im Sommer 1959 das Versandgeschäft wieder habe aufnehmen wollen. Es sei auch, so macht die Revision unter Berufung auf §286 ZPO geltend, übersehen worden, die besonderen Umstände eines Versandgeschäftes zu würdigen.
Die Revision kann jedoch auch mit diesen Rügen nicht durchdrungen. Das Berufungsgericht hat die ihm gemäß §139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. In ihrem vom Berufungsgericht erwähnten Schriftsatz vom 20. Juni 1959 hatte die Klägerin angegeben, es liefen bei ihr Planungen zur Wiederaufnahme des Textilversandes. Die Beklagte hatte diese Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Juni 1959 als vage Andeutungen bezeichnet und weiter ausgeführt, es sei unsinnig, von einer Krise im Textilversand im Jahre 1956 zu reden, gegenüber einer Kammer für Handelssachen, der die Umsatzsteigerungen der letzten Jahre, besonders auf dem Versandsenktor, geläufig seien. Wenn die Klägerin daraufhin nur entgegnet hat (Schriftsatz vom 4. Juli 1959), die Tatsache der Krise sei in den Wirtschaftsteilen sämtlicher Tageszeitungen eingehend behandelt worden und daher als gerichtsbekannt zu unterstellen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die anwaltlich vertretene Klägerin zu befragen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß dem Betriebe des Versandgeschäftes der Klägerin zwingende konjunktur-bedingte Hinderungsgründe nicht entgegenstanden und ernsthafte Vorbereitungen zur Geschäftsaufnahme nicht getroffen waren. Die Revision macht überdies selbst nicht geltend, daß solche Vorbereitungen getroffen worden seien und die Beklagte dies auf Befragen unter Beweis gestellt hätte. Dafür, daß es das Berufungsgericht übersehen habe, die besonderen Verhältnisse eines Versandgeschäfts zu würdigen, besteht kein Anhaltspunkt.
Nach alldem läßt die Gesamtwürdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, einen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß nicht erkennen. Seine Feststellung, das untätige Verhalten der Klägerin in Verbindung mit dem Umstand, daß für die Nichtaufnahme des Geschäftsbetriebes keine besonderen Gründe geltend gemacht werden konnten, spreche gegen eine ernstliche Absicht zur Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit und lasse die Stillegung nicht mehr als nur vorübergehende Unterbrechung erscheinen, ist daher für das Revisionsgericht bindend. Unter den hier gegebenen Umständen widerspricht es insbesondere auch nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Stillegung eines nur etwa vier Jahre betriebenen Versandgeschäftes werde, wenn das Unternehmen etwa fünf Jahre geschäftlich nicht mehr in Erscheinung getreten und ein Fortsetzungswille in handelsüblicher Weise dem Verkehr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als vorübergehend angesehen. Daß die Klägerin die Handelsregistereintragung stillschweigend fortbestehen ließ und 1957 noch zur Gewerbesteuer veranlagt war, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision mit Recht für unerheblich gehalten. Durch diese nach außen nicht in Erscheinung tretenden Maßnahmen ist den Abnehmerkreisen der Klägerin ein Fortsetzungswille nicht kundgetan worden.
Im Hinblick auf verschiedene von der Klägerin herangezogene höchstrichterliche Entscheidungen der Kriegs- und Nachkriegszeit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich um Fälle gehandelt hat, in denen die Stillegung eines Geschäftsbetriebes zwangsweise erfolgt ist oder doch jedenfalls durch den Zusammenbruch des gesamten politischen und wirtschaftlichen Lebens zwangsläufig bedingt war. In solchen Fällen kann in der Regel davon ausgegangen worden, daß die einschlägigen Verkehrskreise dem Inhaber des stillgelegten Betriebes eine längere Anlaufszeit zubilligen weil sie die einer Wiedereröffnung entgegenstehenden zeitbedingt Schwierigkeiten kennen und in Rechnung stellen. In Fällen freiwilliger Stillegung eines Geschäftes wird der Verkehr dagegen im allgemeinen eher auf endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes schließen (vgl. BGH GRUR 1961, 420, 424 - Cuypers). Die Entscheidung hängt selbstverständlich auch in solchen Fällen von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab.
Da die Stillegung des Geschäftsbetriebes der Klägerin bei der hier gegebenen Sachlage nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht, als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht einen Unterlassungsanspruch nach §16 Abs. 1 UWG versagt.
II.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren zu Recht auch nicht gemäß §12 BGB für begründet gehalten.
Es ist zu der Auffassung gelangt, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der von ihr geforderten Unterlassung der Benutzung des Firmenbestandteils "Leonta" durch die Beklagte sei nicht erkennbar. Als schutzwürdiges Interesse der Klägerin kommt nach Meinung des Berufungsgerichtes nur ein geschäftliches Interesse in Betracht, in erster Linie also das Interesse, nicht mit einem anderen Unternehmen verwechselt zu werden. Der Berufungsrichter hält ein derartiges schutzwürdiges Interesse der Klägerin jedoch nicht für gegeben, weil ihr Geschäftsbetrieb seit Jahren stilliege und eine ernsthafte Absicht, das Unternehmen in absehbarer Zeit fortzuführen, nicht erkennbar gewesen sei.
Die rechtliche Betrachtungsweise, die diesen Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung für den Namensschutz nach §12 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH GRUR 1958, 302 - Lego; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta). Da die Klägerin dafür, daß etwa sonstige Interessen der Klägerin durch die Firmenführung der Beklagten verletzt werden könnten, nichts vorgetragen hat, hat es das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob die Klägerin durch die Firmenführung der Beklagten in ihren geschäftlichen Interessen verletzt ist. Wenn das Berufungsgericht diese trage wegen der nicht als vorübergehend anzusehenden Stillegung des Geschäftsbetriebes der Klägerin entsprechend seinen zum Firmenschutz aus §16 Abs. 1 UWG angestellten Erwägungen verneint hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht hat sonach zutreffend den Klageanspruch auch aus §12 BGB nicht für begründet gehalten.
Bei ihren demgegenüber erhobenen Bedenken übersieht die Revision, daß der Klägerin das Firmenrecht nicht entzogen wird. Das Namens- und Firmenrecht einer juristischen Person besteht grundsätzlich bis zum Erlöschen der Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit fort, es erlischt nicht schon durch die Einstellung eines von ihr betriebenen Unternehmens (BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers). Minder hier getroffenen Entscheidung ist lediglich festgestelltt daß der Klägerin das mit der Klage beanspruchte Verbietungsrecht aus §§16 UWG, 12 BGB gegenüber der Beklagten nicht zusteht.
III.
Die Revision der Klägerin war hiernach mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.