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§ 2 NbG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Amtliche Abkürzung
NbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.8

(1) Die §§ 5 bis 43 dieses Gesetzes gelten nur, soweit die Beteiligten keine von diesen Vorschriften abweichenden Vereinbarungen treffen oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.

(2) Ist in diesem Gesetz die Schriftform vorgesehen, darf davon nicht abgewichen werden.