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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.2008, Az.: XII ZR 146/06

Ablehnung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ermittlung der Gesamtkosten eines Rechtsstreites

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.2008
Aktenzeichen
XII ZR 146/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 26.10.2005 - AZ: 2/2 O 182/05
OLG Frankfurt am Main - 27.07.2006 - AZ: 26 U 35/05

Fundstellen

  • GuT 2008, 144
  • MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO - Entscheidung Nr. 7

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Januar 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie
die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf seine Kosten verworfen.

Wert: 10.335 EUR

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von der Klägerin gepachteten Gaststättenräume verurteilt. Der Beklagte hat während des Berufungsverfahrens die Gaststätte geräumt. Daraufhin hat die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

3

Die Beschwer des Beklagten beläuft sich auf lediglich 10.335 EUR und erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

4

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.). An dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält der Senat fest. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse. Allerdings kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (vgl. Senatsbeschluss aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

5

Bei einem Streitwert von 21.354 EUR, den das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend entsprechend der Jahrespacht auf 21.354 EUR festgesetzt haben, betragen die Gesamtkosten im vorliegenden Fall einschließlich Dolmetscherentschädigung 10.335,52 EUR:

6

In erster Instanz sind bei jeder Partei Kosten von 1.955,99 EUR (vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. August 2006 Bl. 338), insgesamt somit 3.911,98 EUR angefallen. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 864 EUR, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 4.775,98 EUR ergibt. In zweiter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insgesamt 4.242,82 EUR angefallen (vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2006 Bl. 342). Hinzu kommen die Gerichtskosten einschließlich einer Dolmetscherentschädigung von insgesamt 1.316,72 EUR. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher insgesamt 5.559,54 EUR. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 10.335,52 EUR.

7

Der Widerklage kommt kein eigener Wert zu.

Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina