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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.07.1971, Az.: 2 AZR 232/70

Politische Meinungsäußerung; Kündigungsgrund; Abhörentscheidung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.07.1971
Aktenzeichen
2 AZR 232/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Ludwigshafen 01.12.1969 - 2 Ca 767/69
LAG Mainz 13.05.1970 - 3 Sa 3/70

Fundstellen

  • BAGE 23, 371 - 382
  • DB 1971, 2022-2024 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 785-788 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 1044 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß die politische Meinungsäußerung oder Betätigung eines Arbeitnehmers nur dann als Kündigungsgrund in Betracht kommt, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch konkret berührt wird.

2. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

3. Wenn ein Fernmeldehandwerker der Deutschen Bundespost im Jahre 1969 auf dienstliches Befragen erklärt hat, er werde im gegebenen Falle die Ausführung solcher Arbeiten ablehnen, die der Bundespost u. a. zur Abhörung des Fernsprechverkehrs auf Grund des Gesetzes zu Art. 10 GG übertragen sind, so ist bei der Würdigung, ob eine darauf gestützte ordentliche Kündigung sozialwidrig ist, zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, daß die um das Gesetz zu Art. 10 GG entstandene allgemeine Rechtsunsicherheit erst durch die sog. Abhörentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 behoben worden ist.