Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: III B 8/97
Einlegung der Beschwerde durch nicht postulationsfähige Person
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.03.1997
- Aktenzeichen
- III B 8/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 696
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht -- wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt -- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.
1.
Nach der genannten Vorschrift muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; s. aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).
2.
Im Streitfall wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von der A-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH (A), und nicht vom Wirtschaftsprüfer Steuerberater B als Bevollmächtigten der Kläger, eingelegt. Dafür spricht schon der Umstand, daß das Rechtsmittel auf einem Briefbogen der A verfaßt wurde und ausschließlich in der "Wir-Form" gehalten ist (s. hierzu den o. g. Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 141; aber z. B. auch den BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1994 I B 86/94, BFH/NV 1995, 633). Es kommt aber vor allem hinzu, daß in der Beschwerdeschrift die A ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte der Kläger bezeichnet und B als deren gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) genannt ist (s. hierzu z. B. den BFH-Beschluß vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916). Dem entsprechen auch die von den Klägern erteilten Prozeßvollmachten.
Angesichts dieser Gesamtumstände ist es ohne Belang, daß B bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift seinem Namenszug und seiner Berufsbezeichnung keine Angaben zu seiner Funktion in der A mehr hinzugefügt hat.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe weiterer Gründe.