Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.10.1980, Az.: 5 AZR 438/78
Akkordarbeiter; Krankheitsfall; Lohnfortzahlung; Krankenlohn; Lohnausfallprinzip; Gruppenakkord; Durchschnittsverdienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.10.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 438/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 03.02.1977 - 7 Ca 502/76
- ArbG Hannover 03.02.1977 - 7 Ca 503/76
- LAG Hannover 11.11.1977 - 10 Sa 47/77
- LAG Hannover 11.11.1977 - 10 Sa 48/77
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1, S. 3 LFZG
- § 3 Abs. 1 KO
- § 139 S. 1 KO
- § 144 Abs. 1 KO
- § 146 Abs. 1 S. 1 KO
- § 146 Abs. 3 KO
Fundstellen
- BB 1981, 1467
- DB 1981, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 2 Abs. 15.3 LFZG ist einem Akkordarbeiter bei einer Erkrankung der Lohn weiterzuzahlen, den er erzielt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre (Lohnausfallprinzip).
2. Der Arbeitgeber hat den Krankenlohn nach der Methode zu berechnen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. a)Bei Arbeitern im Gruppenakkord ist in der Regel der Vergleich mit den Verdiensten der übrigen Gruppenmitglieder sachgerecht. b)Ausnahmsweise kann der erzielbare Durchschnittsverdienst aus einem Bezugszeitraum zu ermitteln sein. Das ist der Fall, wenn zwei von drei Gruppenmitgliedern erkranken und dem dritten Arbeiter ein Ersatzmann zugeteilt wird. c)Änderungen in den Arbeits- und Verdienstbedingungen im Vergleich zum Bezugszeitraum sind zu berücksichtigen.