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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.10.1980, Az.: 5 AZR 438/78

Akkordarbeiter; Krankheitsfall; Lohnfortzahlung; Krankenlohn; Lohnausfallprinzip; Gruppenakkord; Durchschnittsverdienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.10.1980
Aktenzeichen
5 AZR 438/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 03.02.1977 - 7 Ca 502/76
ArbG Hannover 03.02.1977 - 7 Ca 503/76
LAG Hannover 11.11.1977 - 10 Sa 47/77
LAG Hannover 11.11.1977 - 10 Sa 48/77

Fundstellen

  • BB 1981, 1467
  • DB 1981, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 2 Abs. 15.3 LFZG ist einem Akkordarbeiter bei einer Erkrankung der Lohn weiterzuzahlen, den er erzielt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre (Lohnausfallprinzip).

2. Der Arbeitgeber hat den Krankenlohn nach der Methode zu berechnen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. a)Bei Arbeitern im Gruppenakkord ist in der Regel der Vergleich mit den Verdiensten der übrigen Gruppenmitglieder sachgerecht. b)Ausnahmsweise kann der erzielbare Durchschnittsverdienst aus einem Bezugszeitraum zu ermitteln sein. Das ist der Fall, wenn zwei von drei Gruppenmitgliedern erkranken und dem dritten Arbeiter ein Ersatzmann zugeteilt wird. c)Änderungen in den Arbeits- und Verdienstbedingungen im Vergleich zum Bezugszeitraum sind zu berücksichtigen.