Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1975, Az.: IV ZR 60/74
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kinds; Versäumung der Anfechtungsfrist; Hemmung durch höhere Gewalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 60/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.02.1974
- AG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1975, 829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1465-1467 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 2196 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
§ 641 i ZPO ist bei Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern nicht entsprechend anzuwenden.
Der Anfechtungsberechtigte ist nicht durch höhere Gewalt an der Verfolgung seiner Klage verhindert gewesen, wenn er davon abgesehen hat, diese zu erheben, weil er nach dem damaligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis den Beweis, daß das Kind nicht von ihm abstamme, nicht führen konnte.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte wurde am 16. April 1936 von der am ... 1936 verstorbenen Eleonor H. geb. Ki., der damaligen Ehefrau des Klägers geboren.
Der Kläger ficht mit dieser am 6. April 1973 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangenen Klage die Ehelichkeit des Beklagten an, nachdem er mit Schreiben vom 31. März 1973 an das Vormundschaftsgericht in Bielefeld die Bestellung eines Prozeßpflegers für den Beklagten beantragt hatte. In diesem Schreiben hatte er unter anderem zur Begründung angeführt:
"Ich konnte damals zwar mit Sicherheit vermuten, daß ich nicht der echte Vater war, aber nach dem damaligen Stand der Wissenschaft nach dem Ableben der Mutter keinen schlüssigen Beweis führen."
Der Kläger hat behauptet, daß der Beklagte nicht von ihm abstamme. Er verweist insoweit auf ein von ihm privat in Auftrag gegebenes serologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 22. März 1973 von den Professoren Dr. J. und Dr. Sp.. Hiernach ist es aufgrund der Verschiedenheit der Blutmerkmale des Klägers und des Beklagten im Hp- und SEP-System (System der sauren Erythrozyten Phosphatase) offenbar unmöglich, daß der Kläger der Erzeuger des Beklagten ist. Das Gutachten weist ferner darauf hin, daß das zum Ausschluß führende Hp-System seit 1964 als Beweismittel (Richtlinien für die Erstattung von Blutgruppengutachten, Bundesgesundheitsblatt 7 (1964) S. 215 ff. und S. 335), das SEP-System seit 1970 (Bundesgesundheitsblatt 13 (1970) S. 215 ff.) anerkannt sei.
Der Kläger hat behauptet, Kenntnis von Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Beklagten sprächen, habe er erst durch das obige Gutachten erlangt. Zuvor habe er lediglich einen Verdacht gehabt, daß seine verstorbene Ehefrau Ehebruch mit einem anderen Mann begangen haben könnte. Der Verdacht habe im wesentlichen darauf beruht, daß zwischen ihnen vor der Geburt des Beklagten kein Geschlechtsverkehr mit einer Immissio stattgefunden habe, da seine Frau an einer Beckenverengung gelitten habe und eine für sie gefährliche Schwangerschaft vermieden werden sollte. Dennoch habe er geglaubt, das Kind stamme von ihm ab, da seine damalige Frau ungewöhnlich leicht empfängnisfähig gewesen sei und er eine "Panne" bei ihren geschlechtlichen Beziehungen nicht habe ausschließen können. Nach dem Tod seiner Ehefrau sei ihm zwar von befreundeter Seite angedeutet worden, daß der Beklagte nicht sein Sohn sei. Er habe auf dieses Gerücht auch den Mann, der nach seiner Ansicht der Vater gewesen sein könnte, angeschrieben. Er habe jedoch von diesem lediglich eine ausweichende Antwort mit der Begründung erhalten, daß er keine Veranlassung sehe, mit dem Kläger über diese Frage zu sprechen. Dadurch habe er aber keine Kenntnis von Umständen erlangt, die für eine uneheliche Abstammung des Beklagten sprächen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte nicht sein, des Klägers, Kind sei.
Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Durch das am 29. Juni 1973 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kläger habe die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1594 BGB versäumt. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein mit der Klage geltend gemachtes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Beklagte ist im Jahre 1936 als eheliches Kind des Klägers geboren. § 1594 BGB bestimmte in seiner damals geltenden Fassung:
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Mann die Geburt des Kindes erfährt.
...,
Der Kläger hat innerhalb der in § 1594 Abs. 1 BGB dieser Fassung bestimmten Jahresfrist die Ehelichkeit des Beklagten nicht angefochten, weil er erfahren hatte, nach dem damaligen Stand der Wissenschaft könne er den Beweis, daß der Beklagte nicht von ihm abstamme, nicht führen.
Durch Art. 2 § 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (RGBl I S. 380) wurde § 1594 BGB geändert. Er lautete in seiner neuen Fassung:
Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen Jahresfrist angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
...,
Dazu bestimmte Art. 8 § 26 des genannten Familienrechtsänderungsgesetzes:
Die Vorschriften des Art. 2 gelten auch, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist.
Hatte der Ehemann der Mutter erst, nachdem er auf Grund der bisher geltenden Vorschriften sein Anfechtungsrecht verloren hatte, oder nicht früher als 3 Monate vor diesem Zeitpunkt von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen Kenntnis erlangt, so beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
...,
Danach konnte der Kläger nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes die Ehelichkeit des Beklagten nicht mehr anfechten, wenn er spätestens 9 Monate nach der Geburt des Beklagten Kenntnis von den Umständen erlangt hatte, die für dessen Unehelichkeit sprachen. Hatte er die Kenntnis erst später, jedoch vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes erlangt, dann hätte er zwar die Ehelichkeit des Beklagten noch anfechten können. Das mußte jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes, das ist der 14. April 1938, geschehen. Jetzt könne er nicht mehr anfechten.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger bereits in nicht allzu ferner Zeit nach der Geburt des Beklagten Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für dessen Unehelichkeit sprechen. Der Kläger hat alsbald nach der Geburt des Beklagten auf Grund verschiedener, für sich allein gesehen allerdings nicht sehr gewichtiger Umstände, Zweifel an dessen Ehelichkeit bekommen. Er hat dann von dritter Seite weiter erfahren, daß seine Ehefrau ehewidrige Beziehungen zu einem anderen, namentlich genannten Mann gehabt habe. Diese Mitteilung gab ihm Anlaß, den Betreffenden um eine Klärung und Aussprache zu bitten. Er erhielt darauf von diesem eine ablehnende Antwort des Inhalts, der Angesprochene habe nach zwischenzeitlichen Erkundigungen keine Veranlassung zu einer Aussprache. Das Berufungsgericht hat ferner die vom Kläger selbst in seinem Schreiben vom 31. März 1973 an das Vormundschaftsgericht in Bielefeld abgegebene Erklärung berücksichtigt und aus allen gewürdigten Umständen die Überzeugung erlangt, der Kläger habe schon alsbald nach der Geburt des Kindes Kenntnis davon gehabt, daß seine Ehefrau innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit die Ehe gebrochen habe. Das Berufungsgericht hat mit dieser Würdigung des Verhandlungsergebnisses nicht gegen § 1594 BGB verstoßen. Die Revision hat insoweit auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. § 1594 Abs. 1 und 2 BGB gestatten daher dem Kläger jetzt nicht mehr, die Ehelichkeit des Beklagten anzufechten.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Frist nach §§ 1593 Abs. 3, 203 BGB durch höhere Gewalt gehemmt war. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem besonders liegenden Fall angenommen, eine ernstgemeinte, unrichtige Belehrung eines Arztes, die ein Unfallopfer davon abgehalten hatte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, könne als höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB angesehen werden (BGH VersR 60, 1144). Der Kläger hat zwar auch auf Grund der ihm erteilten Auskünfte über die Unmöglichkeit, den erforderlichen Beweis zu führen, davon abgesehen, die Klage zu erheben. Diese Belehrung war aber nicht falsch. Sie entsprach dem damaligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis. Sieht der Inhaber eines Rechts davon ab, dieses mit einer Klage zu verfolgen, weil er zutreffend davon ausgeht, daß er den dafür erforderlichen Beweis nicht führen kann, dann ist er an der Erhebung der Klage nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB gehindert worden. Für den Verlust des Rechts, die Ehelichkeit eines Kindes anzufechten, ist es gleich, ob die Klage erhoben und abgewiesen wird, weil der erforderliche Beweis nicht erbracht worden ist, oder ob sie mit Rücksicht auf dieses zu erwartende Ergebnis von vornherein nicht erhoben wird.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 641 i ZPO auf Fälle der hier zu entscheidenden Art nicht entsprechend angewandt werden kann. Allerdings ist es auf Grund neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jetzt möglich geworden, festzustellen, ob der Beklagte von dem Kläger abstammt. Der Kläger hat auch ein Gutachten vorgelegt, nach dem er nicht der Erzeuger des Beklagten sein kann. Er hat jedoch deswegen nicht in entsprechender Anwendung des § 641 i ZPO nunmehr das Recht, die Ehelichkeit des Beklagten anzufechten. Dem mag noch nicht entgegenstehen, daß § 641 i ZPO eine Vorschrift ist, die nur die Zulässigkeit von Restitutionsklagen betrifft und daß es sich hier nicht um eine solche handelt, da ein rechtskräftiges Urteil über die Abstammung des Beklagten bisher nicht ergangen ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist aber schon deswegen nicht möglich, weil sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Fälle erfassen soll und kann, in denen es sich darum handelt, die Ehelichkeit eines Kindes nach § 1594 BGB anzufechten. § 641 i ZPO ist eine Bestimmung, die zu den in § 641 ZPO genannten, besonderen Vorschriften gehört, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder zu einem für ehelich erklärten Kinde zum Gegenstand haben. Damit ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift genau umgrenzt. Sie soll nur gelten für die Klärung und Feststellung der Abstammung von Kindern, die nichtehelich geboren sind. Für sie wird dem Umstand Rechnung getragen, daß gerade auf dem Gebiete der Feststellung der Abstammung im Laufe der Zeit neue Erkenntnisse gewonnen werden. Diese sollen für die Feststellung der Abstammung nichtehelich geborener Kinder nutzbar gemacht werden. Den nichtehelich Geborenen soll ermöglicht werden, mit ihrer Hilfe einen oder den richtigen Vater zu finden. Ebenso sollen die Väter nichtehelicher Kinder, die kraft früherer unvollständiger Erkenntnis als solche festgestellt worden sind, die Möglichkeit haben, eine Korrektur des unrichtigen Urteils herbeizuführen. Ganz anders ist es, wenn es sich wie hier darum handelt, vermittels Anfechtung der Ehelichkeit dem ehelich geborenen Kind diesen Status zu nehmen. Hier berücksichtigt das Gesetz das Interesse daran, den in Zweifel gezogenen Status eines ehelich geborenen Kindes möglichst bald und dann endgültig zu klären. Er soll nicht immer wieder und über Jahre hinaus neu in Frage gestellt und geändert werden können. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in seinem BGHZ 61, 186 veröffentlichten Urteil den Restitutionsgrund des § 641 i ZPO auch dem Kind hat zugute kommen lassen, das ehelich geboren wurde, aber durch eine erfolgreiche Anfechtung seiner Ehelichkeit den Status eines nichtehelichen Kindes erlangt hat (vgl. dazu Anm. LM ZPO § 641 i Nr. 1).
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Hoegen