§ 36 BremKJFFöG - Haushaltsvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz und die Förderung von Angeboten steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushalts- und Wettmittel durch die zuständigen Stellen.