Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.03.1979, Az.: 3 AZR 472/77
Tarifvertrag; Streitige Ansprüche aus Arbeitsverhältnis; Geltendmachung innerhalb Frist; Vergütungsansprüche; Schadenersatzansprüche; Tarifliche Ausschlußfrist; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.03.1979
- Aktenzeichen
- 3 AZR 472/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 21.04.1977 - 7 Sa 152/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1979, 197
Amtlicher Leitsatz
Verlangt ein Tarifvertrag, daß streitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, und streiten die Parteien um Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche, so wird die tarifliche Ausschlußfrist nicht durch eine Feststellungsklage gewahrt, die lediglich eine Vorfrage zur Entscheidung stellt, hingegen wesentliche Streitpunkte außer Betracht läßt.