Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.10.1992, Az.: V B 88/92
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 05.10.1992
- Aktenzeichen
- V B 88/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1993, 426
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil nicht nur damit begründet, daß die Wohnung, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, erst nach dem 31. März 1985 ausgebaut worden sei (vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1985), sondern auch darauf gestützt, daß die Vermietung der Obergeschoßräume nicht an einen Unternehmer "für dessen Unternehmen" erfolgt sei. |
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Bei einer derartigen Doppelbegründung setzt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde voraus, daß hinsichtlich jeder der beiden selbständigen rechtlichen Erwägungen ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in der Form des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan wird. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten insoweit entsprechende Grundsätze wie für die Revisionsbegründung. |
Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geht auf das Argument des FG, die Wohnung sei nicht an einen Unternehmer "für dessen Unternehmen" vermietet worden, nicht ein. Unter diesen Umständen ist eine Auseinandersetzung mit der Frage nicht erforderlich, ob die Beschwerde nicht auch aus anderen Gründen (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) unzulässig ist.