Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1993, Az.: XII ZR 192/92
Revisionsgericht; Familiensache; Oberlandesgericht; Zulassung; Beschwer; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1993
- Aktenzeichen
- XII ZR 192/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 15018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1994, 693-694 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1993, 1154-1155 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das Revisionsgericht ist an die Behandlung eines Rechtsstreites als Familiensache durch das Oberlandesgericht insoweit gebunden, als dieses die Zulassung der Revision geprüft und ausdrücklich ausgeführt hat, hierfür keine Veranlassung zu sehen, und deshalb von der Festsetzung einer Beschwer abgesehen hat.
Gründe
In einem Rechtsstreit, der eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 ZPO zum Gegenstand hat, findet - nach dem auch im Verfahren zwischen ausländischen Parteien vor einem deutschen Gericht geltenden Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung (vgl. BGHZ 59, 23, 26 unter 3 a) - die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall.
Ob der vorliegende Rechtsstreit Familiensache, hier im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, ist, hat das Revisionsgericht gemäß § 549 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen. Die Vorschrift, die eine Ausformung des Prinzips der formellen Anknüpfung ist, soll verhindern, daß das Revisionsgericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz (Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZR 72/87 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 Familiensache 1 = FamRZ 1988, 1036). Der Senat ist daher daran gebunden, daß das Oberlandesgericht die Sache als Familiensache behandelt hat. Hierfür ist zunächst von Bedeutung, daß bei dem Oberlandesgericht ein Senat für Familiensachen entschieden hat, nachdem auch in erster Instanz bereits das Familiengericht tätig geworden war. Das Oberlandesgericht hat die Sache im übrigen als Verbundverfahren "wegen Ehescheidung und Güterteilung" behandelt und dazu ausgeführt, nach dem hier anwendbaren deutschen Prozeßrecht gälten die §§ 621 Abs. 1 Ziffer 8, 623, 629 ZPO mit der Folge, daß vor dem angerufenen deutschen Gericht der güterrechtliche Ausgleichsanspruch als sogenannte Folgesache mit der Ehescheidung anhängig gemacht werden könne und dann auch geregelt werden müsse. Weiter hat das Oberlandesgericht die Frage einer Zulassung der Revision gegen sein Urteil geprüft und ausdrücklich ausgeführt, daß hierfür keine Veranlassung bestehe. Folgerichtig hat es von einer Festsetzung der Beschwer, wie sie bei Vorliegen einer Nichtfamiliensache nach § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO geboten gewesen wäre, abgesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZR 9/88 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 n.F. Familiensache 2). Anders als in dem Rechtsstreit, der zu dem Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 (aaO. mit Anmerkung Jauernig FamRZ aaO. S. 1258) geführt hat, handelt es sich damit nicht um einen Fall, in dem das Oberlandesgericht das Vorliegen einer Familiensache ausdrücklich offengelassen hat, sondern es hat die Frage bejaht.