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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.10.1985, Az.: 4 AZR 119/84

Tarifvertrag; Metallindustrie; Betriebsvereinbarung; Wechselschichtprämie; Nachtarbeitszuschlag; Sperrwirkung; Auslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.10.1985
Aktenzeichen
4 AZR 119/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hameln 02.02.1983 - 2 Ca 373/82
LAG Hannover 10.11.1983 - 11 Sa 63/83

Fundstellen

  • DB 1986, 595
  • RdA 1986, 68

Amtlicher Leitsatz

1. Da beide Leistungen des Arbeitgebers jeweils andere Erschwernisse des Arbeitnehmers abgelten sollen, kann im Regelungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der niedersächsischen Metallindustrie vom 14. Dezember 1981 (MTV) auf eine nach einer Betriebsvereinbarung zustehende Wechselschichtprämie, soweit Schichtarbeit nicht zugleich Nachtarbeit ist, der tarifliche Nachtarbeitszuschlag des § 5 Abs. 1 Buchst. d MTV nicht angerechnet werden.

2. Die bloße Erörterung eines tariflich regelbaren Gegenstandes in Verhandlungen der Tarifvertragsparteien führt nicht zum Eintritt der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG.

3. Wenn eine eindeutige Tarifauslegung nach Tarifwortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang möglich ist, kommt es auf die Tarifgeschichte nicht an.