Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.10.1985, Az.: 4 AZR 119/84
Tarifvertrag; Metallindustrie; Betriebsvereinbarung; Wechselschichtprämie; Nachtarbeitszuschlag; Sperrwirkung; Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.10.1985
- Aktenzeichen
- 4 AZR 119/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hameln 02.02.1983 - 2 Ca 373/82
- LAG Hannover 10.11.1983 - 11 Sa 63/83
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 5 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der niedersächsischen Metallindustrie vom 14.12.1981 (MTV)
- § 77 BetrVG
Fundstellen
- DB 1986, 595
- RdA 1986, 68
Amtlicher Leitsatz
1. Da beide Leistungen des Arbeitgebers jeweils andere Erschwernisse des Arbeitnehmers abgelten sollen, kann im Regelungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der niedersächsischen Metallindustrie vom 14. Dezember 1981 (MTV) auf eine nach einer Betriebsvereinbarung zustehende Wechselschichtprämie, soweit Schichtarbeit nicht zugleich Nachtarbeit ist, der tarifliche Nachtarbeitszuschlag des § 5 Abs. 1 Buchst. d MTV nicht angerechnet werden.
2. Die bloße Erörterung eines tariflich regelbaren Gegenstandes in Verhandlungen der Tarifvertragsparteien führt nicht zum Eintritt der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG.
3. Wenn eine eindeutige Tarifauslegung nach Tarifwortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang möglich ist, kommt es auf die Tarifgeschichte nicht an.