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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1975, Az.: 4 AZR 167/74

Soziale Sicherung der Arbeitnehmer; Stationierungsstreitkräfte; Freie Stellen der gleichen Lohngruppe; Zumutbarkeit einer anderen Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.01.1975
Aktenzeichen
4 AZR 167/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 20.02.1974 - 3 Sa 657/73

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 42 TV AL II

Amtlicher Leitsatz

1. § 2 Nr. 3 S. 2 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVSozSich) vom 31.08.1971 ist so zu verstehen, daß "als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung auf vorhandenen freien Stellen in der gleichen Lohngruppe oder - falls solche nicht vorhanden sind - in einer niedrigeren Lohngruppe".

2. Nach der tariflichen Definition der Zumutbarkeit einer anderen Beschäftigung gemäß TVSozSich § 2 Nr. 3 ist grundsätzlich nur die anderweitige Verwendung in der gleichen Lohngruppe als zumutbar anzusehen.

3. Im Streitfalle ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen und zu beweisen, daß eine freie Stelle, auf der der Arbeitnehmer nach der bisherigen, gleichen Lohngruppe zu vergüten ist, nicht vorhanden ist.