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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1974, Az.: 1 StR 54/74

Befreiung von Schöffen unter dem Aspekt der Rüge der Besetzung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1974
Aktenzeichen
1 StR 54/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 04.12.1972

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Prozessführer

Erich A. aus F., geboren am ... 1911 in E.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 14. Mai 1974
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 4. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Über die Befreiung der Schöffen Bals, Marianne Winterstein und Dengel hätte, da der Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war, der Schwurgerichtsvorsitzende entscheiden müssen (§§ 84 Abs. 4, 77 Abs. 3 S. 3, 54 GVG), nicht aber, wie geschehen, der Vorsitzende der 2. Strafkammer. Da keiner der Fälle vorliegt, in denen auch der dazu berufene Vorsitzende keine andere Entscheidung hätte treffen können, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durch.

Pfeiffer
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