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§ 5 EZulV - Ausschluss der Zulage

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1-11-3

Die Zulage wird nicht gewährt

  1. 1.

    neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.