Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2025, Az.: B 12 BA 18/25 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen; Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.10.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 18/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:011025BB12BA1825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 20.02.2025 - AZ: L 8 BA 64/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 53 348,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten (noch) über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv 53 348,88 Euro anlässlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 4. bis 6. (im Folgenden: die Beigeladenen) für den Kläger.
Der Kläger führt mit einem Einzelunternehmen im Bereich Sanitär/Heizung/Klima Bädersanierungen durch. Er beauftragte die Beigeladenen mit der Durchführung diesbezüglicher Arbeiten. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge iHv 68 530,38 Euro. Die Beigeladenen hätten in ihrer Tätigkeit für den Kläger aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen. Für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse spreche überwiegend, dass das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht und der Beschäftigungsort vom Kläger vorgegeben worden sei, die ausgeübten Tätigkeiten nach dessen Vorgaben und damit weisungsgebunden ausgeübt worden seien, von den Beigeladenen keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt worden seien, diese kein unternehmerisches Risiko besessen hätten (keine eigenen Geschäftsräume, kein Kapitaleinsatz, Entlohnung der eingesetzten Arbeitskraft nach pauschal vereinbartem Stundensatz) und nicht mit Werbung am Markt aufgetreten seien (Bescheid vom 21.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2017).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zwischen dem Kläger und den Beigeladenen seien werkvertragstypische Abreden getroffen worden. Es seien Pauschalpreise und Fertigstellungstermine vereinbart worden, weshalb die Beigeladenen einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt gewesen seien (Urteil vom 18.6.2021). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der geltend gemachten Säumniszuschläge zurückgenommen. Der Kläger hat das entsprechende Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen. Der Kläger habe Leistungen der Beigeladenen in Anspruch genommen, um seinen werkvertraglich geschuldeten Leistungspflichten nachzukommen. Er habe den Beigeladenen gesagt, welche Arbeiten zu erledigen seien. Den Baufortschrift habe er regelmäßig kontrolliert. Auch habe ein polnisch sprechender Angestellter des Klägers als Ansprechpartner auf den Baustellen zur Verfügung gestanden. Bei den von den Beigeladenen überwiegend durchgeführten Bauarbeiten habe es sich um einfache Verrichtungen gehandelt, die typischerweise von Arbeitnehmern nach Zuweisung der zu bearbeitenden Flächen/Objekte und Überlassung der benötigten Baustoffe ohne weitergehende Einzelanweisungen ausgeübt worden seien. Es sei daher von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen (Urteil vom 20.2.2025).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger ist der Meinung, die Argumentationen des LSG würden gegen die geltende BSG-Rechtsprechung verstoßen. Hiernach müsse sich das Weisungsrecht auf "erhebliche" Bereiche beziehen (Hinweis auf BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 20, 23). Zudem würde das BSG die Abstimmung von erzielten Zwischenergebnissen nicht als fixes Kriterium für eine Weisungsgebundenheit, sondern als "Selbstverständlichkeit im Rahmen selbstständiger Dienstleistungen" betrachten. Hiervon sei das LSG in entscheidungserheblicher Weise abgewichen, indem die Gespräche der Handwerker auf der Baustelle in eine Kontrollbefugnis des Hauptunternehmers und damit als dessen Weisungsberechtigung interpretiert worden seien, ohne dass sich hierfür tatsächliche Anhaltspunkte ergeben hätten. Soweit das LSG angenommen habe, die Tatsache, dass es "offensichtlich" zwischen dem Kläger und den Beigeladenen keine schriftlichen Vereinbarungen gegeben habe, spreche gegen das Vorliegen von Selbstständigkeit, komme es darauf nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG aaO) nicht an. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos führe das LSG aus, dass der fehlende Einsatz eigener Betriebsmittel für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis spreche. Auch diese Auffassung weiche in dieser Pauschalität von höherrangiger Rechtsprechung ab.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Kläger damit nicht dar, weil er keinen Widerspruch im Grundsätzlichen herausarbeitet, sondern lediglich vermeintliche Fehler des LSG bei der konkreten Rechtsanwendung rügt. Dies kann aber nicht Gegenstand einer Divergenzrüge im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt der Kläger nicht in einer diesen Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.
Der Kläger führt aus, es stelle sich die Rechtsfrage,
"wie ein Weisungsrecht konkret zu definieren ist, um eine abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit abgrenzen zu können, wenn Tätigkeiten im handwerklichen Betätigungsfeld ausgeführt werden und zwischen verschiedenen beteiligten Handwerkern untereinander zu koordinieren sind."
Das LSG habe ein Weisungsrecht des Klägers als Hauptunternehmer bereits allein mit der Unterstellung begründet, dass dieser die Beigeladenen auf der Baustelle aufgesucht habe. Diese Voraussetzung einer Weisungsbefugnis finde sich in der höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht wieder. Ebenso führe das LSG aus, dass es für den Senat "realitätsfremd" sei, wenn der Kläger anlässlich seiner Baustellenbesichtigung nicht auch eine rechtliche Handhabe gehabt hätte, mit Anweisungen auf die Art der Ausführung der Arbeiten der Beigeladenen einzuwirken. Hierfür fehle jedweder Erfahrungswert.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl ua BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Senat hat sich bereits wiederholt mit einer Beschäftigung in vermeintlichen Subunternehmerverhältnissen (vgl ua BSG Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 13), mit der Qualität von Weisungen (vgl ua BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58) und mit Weisungen innerhalb von Dreiecksverhältnissen (vgl zB BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 34) befasst. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander, um die behauptete Klärungsbedürftigkeit darzulegen.
c) Schließlich legt der Kläger die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Er befasst sich insbesondere nicht damit, dass die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild vorzunehmen ist, und voraussetzt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Demzufolge beachtet er nicht die sich hieraus für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm formulierten Fragen ergebenden Konsequenzen: Weil die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit auf einer Gesamtabwägung verschiedener Indizien beruht, hätte der Kläger zumindest die wesentlichen, dh zentralen vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch eine von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Frage das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung der Beigeladenen nicht mehr angenommen werden könnte. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
3. Soweit der Kläger zusammenfassend der Meinung ist, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann dies im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.