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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1981, Az.: BVerwG 8 B 81.81

Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren; Anwendbarkeit des § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf erschließungsbeitragsrechtliche Vorverfahren; Voraussetzungen der Revisibilität nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 81.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.12.1979 - AZ: VIII A 465/79
OVG Niedersachsen - 29.01.1981 - AZ: 9 OVG A 9/80

Amtlicher Leitsatz

Die die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren regelnde Vorschrift des § 80 VwVfG des Bundes findet auf erschließungsbeitragsrechtliche Vorverfahren auch dann keine Anwendung, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes im Rahmen einer Gesamtkodifikation der verfahrensrechtlichen Regelungen die Kostenerstattung ausschließt.

Revisibilität nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, soweit die Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und die Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes in ihrem Wortlaut nicht übereinstimmen.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. August 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltrungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 784,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

2

Ob die die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens regelnde Vorschrift des § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG auch auf erschließungsbeitragsrechtliche Vorverfahren anwendbar ist, weil das Vorläufige Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 (GVBl. S. 311) - Nds. VwVfG - nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Kostenerstattungspflicht für erschließungsbeitragsrechtliche Vorverfahren nicht regele und deshalb die Anwendung des § 1 Abs. 2 VwVfG nicht durch § 1 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen sei (Beschwerdeschrift S. 2 bis 4), bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. § 80 VwVfG findet auf erschließungsbeitragsrechtliche Vorverfahren in Niedersachsen keine Anwendung, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes dies ausschließt. Gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Das ist in Niedersachsen der Fall. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, enthält das Vorläufige Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen eine Gesamtkodifikation der verfahrensrechtlichen Hegelungen. Unter dieser Voraussetzung greift § 1 Abs. 3 VwVfG auch dann ein, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, seine Anwendung auf erschließungsbeitragsrechtliche Vorverfahren ausschließt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. VwVfG). Denn dieser Ausschluß ist Teil der landesrechtlichen Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 VwVfG. Hinzu kommt, daß § 11 des niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes nach den Darlegungen des Berufungsgerichts (Verweisung auf den Gerichtsbescheid erster Instanz) durch die Verweisung auf Vorschriften der Abgabenordnung eine Gesamtregelung des Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Kommunalabgaben und damit auch des Verfahrens bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen enthält. Auch diese landesrechtliche Regelung, die nach den Darlegungen des Berufungsgerichts eine Kostenerstattung nicht vorsieht, schließt gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG eine (subsidiäre) Geltung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes für erschließungsbeitragsrechtliche Verfahren aus.

3

Das weitere Beschwerdevorbringen der Klägerin stellt nicht hinreichend in Rechnung, daß der beschließende Senat in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nur solche Rechtsfragen klären könnte, die revisibel und deshalb einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind. Ob das Berufungsgericht Vorschriften des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen, insbesondere dessen § 2 Abs. 2 Nr. 1, nach welchem dieses Gesetz nicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, nach Ansicht der Klägerin unrichtig ausgelegt hat (Beschwerdeschrift S. 4 bis 6), beurteilt sich allein nach dem nichtrevisiblen Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Allerdings kann eine Revision darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes beruhe, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds. VwVfG ("Dieses Gesetz gilt ... nicht für Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind") stimmt mit der entsprechenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ("Dieses Gesetz gilt ... nicht für Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung") nicht wörtlich überein. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß beide Vorschriften einen jedenfalls ähnlichen Regelungsinhalt besitzen und ihr unterschiedlicher Wortlaut durch die unterschiedliche Bezeichnung der verschiedenen Behörden bedingt sein mag. Gleichwohl beschränkt sich die durch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugelassene erweiterte Revisionsmöglichkeit auf die Fälle, in denen - oder zumindest: soweit - Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes mit denjenigen eines Landes ihrem Wortlaut nach übereinstimmen. Nur dann besteht nämlich die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegung und Anwendung, welchem § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entgegenwirken will. Im vorliegenden Fall stellt sich die entscheidende Frage dahin, was es bedeutet, daß Rechtsvorschriften der Abgabenordnung in einem Verwaltungsverfahren anzuwenden sind.

4

Diese Frage wirft § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf.

5

Soweit die Klägerin eine rechtsgrundsätzliche Frage darin sieht, daß "das angefochtene Urteil die Grundrechte ... aus Art. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG" verletze (Beschwerdeschrift S. 6), fehlt es an einer für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen hinreichenden Darlegung von Gründen für die behauptete grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Vortrag, § 80 VwVfG führe "bundesrechtlich die Waffengleichheit im ... Widerspruchsverfahren ein ...", die Abgabenordnung habe "bundesrechtlich eine entsprechende gleiche Regelung (Kostenfreiheit für beide Parteien)", damit sei jedoch "die Auffassung des angefochtenen Urteils unvereinbar" (Beschwerdeschrift S. 7), genügt den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Überdies legt das Berufungsgericht - zum Teil durch Bezugnahme auf andere Entscheidungen - (BU S, 13) zutreffend dar, daß der landesrechtliche Ausschluß einer Kostenerstattung isolierter Vorverfahren im Kommunalabgabenrecht auf sachgerechten Erwägungen beruht und deshalb nicht willkürlich ist.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 784,40 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [ergibt sich] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel