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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1953, Az.: VI ZR 134/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1953
Aktenzeichen
VI ZR 134/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 01.07.1952

Prozessführer

des Schrott-, Metall- und Rohproduktenhändlers Willy P. in R., T.strasse ...,

Prozessgegner

den Stukkateurmeister Theodor L. in R. Nr. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Juli 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Dem Beklagten, der Handel mit Schrott betreibt, wurde im Mai 1948 von der Kreiserfassungsstelle für Wehrmachtsgut in R. die Bergung von Kampfhandlungsschrott innerhalb des Stadtkreises R. übertragen. Er war berechtigt und verpflichtet, alles an Strassen, Wegen und im Gelände verstreut liegende Kriegsmaterial, das im Zuge von Kampfhandlungen zerstört oder zurückgelassen worden war, zu zerlegen, wegzuschaffen und der schrottverbrauchenden Industrie zuzuführen. Der Beklagte unterschrieb am 10. Mai 1948 die von der Zentralstelle für Wehrmachtsgut beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Bedingungen für die Sammlung von Kampfhandlungsschrott, deren Ziffer 4 folgenden Wortlaut hat:

2

Vor Inangriffnahme der Zerkleinerungsarbeiten sind die einzelnen Panzerwracks, Geschütze und dergl. genauestens nach Munition zu untersuchen. Soweit explosionsverdächtiges Material festgestellt wird, ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Offizier der Militärregierung zu melden, wenn möglich der zuständigen Abrüstungsabteilung (Disarmament Officer). Bis auf weitere Weisung der Militärregierung sind die Fundstellen explosionsverdächtigen Materials durch Warnschilder zu kennzeichnen und zu bewachen Eine Haftung für Unfälle durch Explosion von Munitionsresten bei Bergung von Kampfhandiungsschrott wird vom Innenministerium bezw. der Zentralstelle für Wehrmachtsgut nicht übernommen. Die unterschriftliche Vollziehung dieser Bedingungen gilt als Ihre ausdrückliche Anerkennung, daß Sie selbst für alle Schäden haften, die Ihnen, Ihrem Personal, Ihren Beauftragten sowie Dritten durch Explosion von Munition, Minen oder auf andere Weise zugefügt werden.

3

Im Rahmen dieser Aktion liess der Beklagte einen an der G.strasse in R. liegenden Panzerkraftwagen vom Typ "Panther" zunächst durch den Schweißer Karl P. zerlegen. Dieser Panzer war gegen Ende Februar 1945 wegen eines Motorschadens von seiner Besatzung verlassen und unschädlich gemacht worden. Die Besatzungstruppen hatten ihn auf das an die Strasse angrenzende Feld geschoben. Er lag auf der in Richtung G. gesehen rechten Strassenseite unmittelbar riefen dem Bürgersteig mit der Oberseite nach unten in einer Mulde.

4

Nachdem P. aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden war, beauftragte dieser seinen 19 Jahre alten Sohn Gerhard mit der weiteren Zerlegung des Panzers. Als Gerhard Pö. am 3. Dezember 1948 gegen 14,30 Uhr damit beschäftigt war, mit einem Schneidbrenner eine etwa 50 mal 50 cm grosse Platte aus dem Panzer herauszuschneiden, trat ein explosionsartiges Ereignis ein, bei dem der Sohn des Beklagten sich Verletzungen an beiden Augen zuzog, während der neben ihm stehende Zeuge H. unverletzt blieb.

5

Der Kläger, der mit seinem Fahrrad in Richtung G. unterwegs war, kam in diesem Zeitpunkt an der Unfallstelle vorbei. Er hat behauptet, er sei von einem heranfliegenden Granatsplitter am linken Arm getroffen worden. Dabei sei sein Ellbogengelenk zertrümmert und die Muskulatur verletzt worden. Bei der Schweißarbeit des Sohnes des Beklagten müsse ein unter der herauszuschneidenden Platte befindlicher Explosivkörper zur Explosion gekommen sein. Der Sohn des Beklagten habe nach seinen eigenen Angaben vor Beginn der Arbeiten etwa 20 Panzergranaten aus dem Panzer herausgeholt und neben sich gelegt. Der Beklagte habe entgegen der ausdrücklich übernommenen Verpflichtung diesen Fund weder der Polizei noch der Erfassungstelle gemeldet; er habe vielmehr seinen Sohn, der nie Soldat und im Umgang mit Munition völlig unerfahren gewesen sei, weiter arbeiten lassen.

6

Der Kläger hat von dem Beklagten als Schadensersatz einen bezifferten Betrag von 872,25 DM, eine monatliche Rente von 200 DM, ein vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen.

7

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat ein Verschulden bestritten und geltend gemacht, er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen (§ 831 Satz 2 BGB).

8

Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem Schlussurteil vorbehalten.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist begründet.

11

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist am Unfalltag ein im Panzer vorhanden gewesener explosionsfähiger Gegenstand dadurch explodiert, daß Gerhard Pö. mit dem Feuerstrahl des Schneidbrenners den explosiblen Stoff unmittelbar oder durch starke Erhitzung seiner Umhüllung zur Entzündung gebracht hat. Ferner sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Kläger von einem durch die Detonation bezw. Explosion einer Granate, eines Sprengsatzes oder eines Kraftstofftanks hergeschleuderten Metallsplitter verletzt worden ist. Es meint, die Detonation einer Granate sei die am nächsten liegende Ursache. Es sei aber auch möglich, daß sich bei der Handhabung des Schneidbrenners eine Sprengladung entzündet habe und daß bei der dadurch entstandenen Explosion ein Metallstück des Panzers gegen den Arm des Klägers geschleudert worden sei. Als dritte Möglichkeit komme die Explosion eines Benzintanks in Betracht, bei welcher der Kläger in gleicher Weise getroffen worden sein könne.

12

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer acht gelassen, indem er den Panzer habe aufschweißen lassen, ohne zuvor die gefährlichen Gegenstände restlos daraus zu entfernen. Der Möglichkeit, daß noch Explosivstoff versteckt vorhanden war, habe der Beklagte auf alle Fälle Rechnung tragen und wenigstens dafür sorgen müssen, daß mit der Arbeit innegehalten wurde, während auf der am Panzer vorbeiführenden Strasse Verkehr herrschte. Der Beklagte könne sich nicht damit entschuldigen daß er die sichtbar im Panzer liegende Munition habe entfernen lassen. Das Übersehen dort noch vorhandenen explosionsverdächtigen Materials gehe zu seinen Lasten, da er für die Entleerung des ganzen Panzerraumes vor Beginn der Schneidarbeit verantwortlich gewesen sei. Der Beklagte habe nach alledem weder die für seine Schuld sprechenden Beweiszeichen (Indizien) ausgeräumt noch den Anscheinsbeweis d.h. die Tatsache zu erschüttern vermocht, daß die zur Gefahrverhütung notwendige gründliche Untersuchung des Panzers nach aller Erfahrung unterblieben sein müsse.

13

Ferner nimmt das Berufungsgericht an, der Beklagte habe auch bewußt der Pflicht zuwider gehandelt, die er im Interesse der Allgemeinheit gemäss Nr. 4 der Bedingungen des Innenministers für Nordrhein-Westfalen ausdrücklich vertraglich übernommen habe. Diese Verpflichtung sei dahin gegangen, vor Inangriffnahme der Zerkleinerungsarbeiten die einzelnen Panzerwracks genau nach Munition zu untersuchen, das Auffinden explosionsverdächtigen Materials der zuständigen Stelle zu melden und bis auf weitere Weisung der Militärregierung die Fundstelle zu kennzeichnen und zu bewachen. Eine solche Meldung habe der Beklagte unterlassen.

14

Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 831 BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach § 831 Satz 2 BGB nicht erbracht.

15

2.

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zu der Frage, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen ist, den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Beklagte verpflichtet war, den Panzer vor Beginn der an einer öffentlichen Strasse auszuführenden Schweißarbeiten auf das Vorhandensein von Munition zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und gefahrbringende Gegenstände aus dem Panzer zu entfernen. Abgesehen von den diese Verpflichtung festlegenden Bedingungen der Zentralstelle für Wehrmachtsgut beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich diese Verpflichtung schon aus der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, und wenn Gefahrenquellen geschaffen werden, die Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der Dritten hieraus drohenden Gefahren notwendig sind (BGHZ 5, 378 [380] und RGZ 121, 404). Das Berufungsgericht hält auf Grund der Tatsache, daß sich bei dem Zerschneiden des Panzers eine Explosion ereignet hat, nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden des Beklagten in der Richtung für erwiesen, daß er eine genügende Untersuchung des Panzers auf explosionsverdächtige Gegenstände unterlassen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser Anscheinsbeweis ausgeräumt ist. Seine Annahme, dieser Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert, entbehrt der Auseinandersetzung mit dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Vorbringen des Beklagten. Der Beklagte hat behauptet: Der mit der Zerlegung des Panzers beauftragte P. habe als Schweißer und früherer Waffenmeister einer Panzerdivision die erforderliche Sachkunde gehabt. P. habe den Panzer aufgeschnitten und gründlich nach Munition untersucht. Bevor, am Unfalltag mit der Weiterarbeit begonnen worden sei, habe er selbst zusammen mit seinem Sohn den Panzer nochmals gründlich untersucht, aber, nichts Verdächtiges festgestellt. Der Panzer sei völlig ausgebrannt gewesen. Die Besatzung des Panzers habe seinerzeit Lumpen, Stroh und dergleichen in den Panzer gelegt, alles mit Benzin übergössen und dann eine geballte Ladung hineingeworfen. Der Panzer habe daraufhin stundenlang gebrannt. Dabei müsse alles gefährliche Material verbrannt sein. Bei den Granaten, die P. gefunden habe, habe es sich lediglich um leere Geschossmäntel ohne Zünder gehandelt, die keinen Sprengstoff mehr enthalten hätten. P. habe ihm erklärt, das gefundene Material sei ungefährlich und nicht explosionsverdächtig. Sind diese Behauptungen richtig, so würde dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden können und daher der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis ausgeräumt sein. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, anscheinend davon ausgegangen, daß P. die für die Untersuchung und Zerlegung des Panzers notwendige Sachkunde hatte und kein Anlass bestand, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Es ist auch anscheinend davon ausgegangen, daß der Panzer von seiner Besatzung in der geschilderten Weise ausgebrannt worden ist. Das Berufungsgericht hat aber zu den übrigen Behauptungen des Beklagten keine Feststellungen getroffen, insbesondere nicht aufgeklärt, ob es sich bei dem Material, das P. aus dem Panzer herausgeholt hat, um ungefährliche Geschossmäntel ohne Zünder und Sprengladung gehandelt hat, wie der Beklagte behauptet, oder ob es wie der Kläger angibt, scharfe Geschosse oder Geschossteile gewesen sind. Würde die von P. als richtig bestätigte Behauptung des Beklagten zutreffen, so wäre das für die Ausräumung des gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweises bedeutsam, denn den Beklagten würde kein Verschulden treffen, wenn er den ausgebrannten Panzer durch einen zuverlässigen Fachmann auf das Vorhandensein von Munition hat untersuchen lassen und dieser dabei nur ungefährliches Material gefunden hat. In diesem Falle konnte der Beklagte, ohne daß ihm ein Vorwurf gemacht werden könnte, davon ausgehen, daß das Zerlegen des Panzers keine Gefahren für Dritte mit sich bringen werde. Würde sich aber herausstellen, daß es sich um Geschosse oder Geschossteile handelte, die Sprengstoff enthielten, so würde zu prüfen sein, ob der Beklagte die Gefährlichkeit des Materials erkennen konnte und musste, gegebenenfalls ob er sich auf die von P. gemachten Angaben über den Zustand des Materials verlassen durfte. Konnte der Beklagte die Gefährlichkeit des Materials nicht erkennen, ohne daß ihm der Vorwurf einer Sorgfaltsverletzung, gemacht werden könnte, so würde ihn das ebenfalls entlasten. War die Gefährlichkeit des Materials dagegen für den Beklagten erkennbar, so wäre er verpflichtet gewesen, besondern Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die einen Schaden für Dritte ausschlossen.

16

3.

Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB bejaht, hält das angefochtene Urteil ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

17

Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Sohn des Beklagten als dessen Verrichtungsgehilfe die Körperverletzung des Klägers verursacht hat. Es hat daher bedenkenfrei die objektiven Voraussetzungen des § 831 BGB bejaht und es auf die Führung des Entlastungsbeweises durch den Beklagten (§ 831 Satz 2 BGB) abgestellt. Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis als nicht geführt an.

18

Es meint zunächst, der Beklagte habe seine Verpflichtung, selbst für den ungefährlichen Zustand des Panzers zu sorgen, nicht erfüllt. Das Berufungsgericht scheint davon ausgegangen zu sein, daß der Beklagte im Rahmen der in § 831 Satz 2 BGB angeführten Verpflichtung zur Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften verpflichtet gewesen sei, selbst für den ungefährlichen Zustand des Panzers zu sorgen. Sollte dies der Sinn seiner Ausführungen sein, so könnten sie nicht als zutreffend anerkannt werden, denn als vom Beklagten zu beschaffende Gerätschaften oder Vorrichtungen kann zwar der Schweißapparat, nicht aber der Panzer angesehen werden.

19

Das Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, der Beklagte habe seinem damals erst 19 Jahre alten und in der Handhabung von Kriegsgerät unerfahrenen Sohne die gefährliche Schweißarbeit ohne eigene Beaufsichtigung durch ihn, den Beklagten, nicht überlassen dürfen.

20

Ob der Beklagte verpflichtet war, die Ausführung der Schweißarbeiten zu leiten und ob er bei der Auswahl der Verrichtungsgehilfen und gegebenenfalls auch bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, kann nicht abschliessend entschieden werden, weil es auch insoweit an ausreichenden tatsächlichen Unterlagen fehlt. Da es auch in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob der Beklagte, ohne fahrlässig zu handeln, den Panzer für ungefährlich halten durfte, ist auch hier die Klärung der Frage erforderlich, in welchem Zustand sich das aus dem Panzer herausgeholte Material befunden hat. Würde die Explosionsverdächtigkeit dieses Materials zu verneinen oder anzunehmen sein, daß der Beklagte das Material für unverdächtig halten durfte, so könnte ihm, wenn der ausgebrannte und zum Teil zerlegte Panzer bereits von einem zuverlässigen Fachmann auf das Vorhandensein von Munition untersucht worden war, das Unterlassen der Leitung nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. Es ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß es bei einer einfachen Tätigkeit keiner Leitung bedarf. Um eine, solche einfache Tätigkeit würde es sich aber handeln, wenn das oben angeführte Vorbringen des Beklagten sich als richtig erweisen würde.

21

In diesem Falle könnte dem Beklagten auch kein Vorwurf aus der Tatsache gemacht werden, daß er die weiteren Arbeiten durch seinen 19 Jahre alten Sohn hat ausführen lassen. Das Maß der bei der Auswahl eines Verrichtungsgehilfen zu stellenden Anforderungen richtet sich nach der Art der Verrichtung. Handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, mit der keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden sind, so wird es im allgemeinen ausreichen, daß der Verrichtungsgehilfe die nötige Sachkunde und technische Geschicklichkeit aufweist. Daß sein Sohn diese besessen habe, hat der Beklagte ebenfalls behauptet.

22

4.

Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da das Berufungsgericht für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war. Damit erübrigte sich eine Prüfung der von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen. Der Beklagte hat die Möglichkeit, seine Ausführungen in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Meyer Hanebeck Dr. Bode