Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1967, Az.: 2 AZR 124/66
Anordnung einer Untersuchung; Sachlicher Grund; Fürsorgepflicht; Sonstiger Pflichtenkreis; Untersuchungspflicht; Fristlose Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.02.1967
- Aktenzeichen
- 2 AZR 124/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.01.1966 - 2 Sa 118/62
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 BAT
Fundstellen
- DB 1967, 1182-1183 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1967, 150
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift des BAT § 7 Abs. 2 ist dahin auszulegen, daß der sachliche Grund für die Anordnung einer Untersuchung sowohl in der Fürsorgepflicht für den Angestellten selbst und für die mit ihm arbeitenden Angestellten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis des Betriebes oder der Verwaltung liegen kann.
2. Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist - auch wenn die Untersuchungspflicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegt ist - jedenfalls dann kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer vertretbare Gründe für die Weigerung hat, auf deren Richtigkeit er vertraut und sie dem Arbeitgeber vor oder bei der Weigerung mitteilt.