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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1967, Az.: 2 AZR 124/66

Anordnung einer Untersuchung; Sachlicher Grund; Fürsorgepflicht; Sonstiger Pflichtenkreis; Untersuchungspflicht; Fristlose Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1967
Aktenzeichen
2 AZR 124/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 07.01.1966 - 2 Sa 118/62

Fundstellen

  • DB 1967, 1182-1183 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1967, 150

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des BAT § 7 Abs. 2 ist dahin auszulegen, daß der sachliche Grund für die Anordnung einer Untersuchung sowohl in der Fürsorgepflicht für den Angestellten selbst und für die mit ihm arbeitenden Angestellten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis des Betriebes oder der Verwaltung liegen kann.

2. Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist - auch wenn die Untersuchungspflicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegt ist - jedenfalls dann kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer vertretbare Gründe für die Weigerung hat, auf deren Richtigkeit er vertraut und sie dem Arbeitgeber vor oder bei der Weigerung mitteilt.