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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1993, Az.: 3 StR 432/93

Einbeziehung eines Urteils und entfallen der Rechtfolgen; Neuverurteilung durch die Jugendkammer; Anlastung der einbezogenen Verurteilung als Vorstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1993
Aktenzeichen
3 StR 432/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 22.03.1993

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.

Prozessgegner

Robert Manuel Franz G. aus M., geboren am ... 1971 in M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt Kutzer
Dr. Miebach Winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Einbezogen hat es ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach, in dem der Angeklagte wegen versuchten Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 17. November 1994 ausgesprochen worden war.

2

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß in dem angefochtenen Urteil nicht erneut über die Frage der Geeignetheit des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen entschieden worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.

3

Die Jugendkammer hat übersehen oder verkannt, daß mit der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach die in dieser Entscheidung verhängten Rechtsfolgen entfielen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (vgl. BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 1; Brunner, JGG 9. Aufl. § 31 Rdn. 17). Es gilt nur noch die neue Entscheidung. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Maßregel sowie die festgesetzte Sperrfrist wären mit Eintritt der Rechtskraft der neuen Entscheidung entfallen.

4

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter dieser Rechtsfolge bei seiner Entscheidung bewußt war; lediglich bei der Darstellung der Vorstrafen wird die Urteilsformel der einbezogenen Entscheidung mitgeteilt. Zwar wäre die Jugendkammer - was bei den abgeurteilten Taten indes eher ferne liegt - nicht gehindert gewesen, Maßregel und Sperrfrist in Wegfall zu bringen. Dies würde aber vorausgesetzt haben, daß sie sich im Rahmen einer auch die einbezogene Strafe umfassenden Gesamtwürdigung von Taten und Täter (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 7; Brunner a.a.O. Rdn. 11) mit dieser Frage auseinandergesetzt hätte.

5

Diese Prüfung wird die neu entscheidende Jugendkammer nachzuholen haben. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß - auch daran fehlt es in dem angefochtenen Urteil - die für die einbezogene Verurteilung wesentlichen Strafzumessungsgründe mitzuteilen und zu erwägen sind (vgl. BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 3).

6

Im übrigen ist zu bemerken (vgl. § 301 StPO), daß das Landgericht dem Angeklagten zu Unrecht die einbezogene Verurteilung als Vorstrafe anlastet (UA S. 13). Der Angeklagte hat die durch das angefochtene Urteil abgeurteilten Taten zwischen Oktober 1991 und dem 7. Oktober 1992 begangen; wegen der dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tat vom 30. Dezember 1991 ist er aber erst am 10. November 1992 verurteilt worden.

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Miebach
Winkler