Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1964, Az.: 3 StR 13/64
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Tätigkeit eines Richters in der Sache als Polizeibeamter; Weisungsabhängigkeit der Beamten der Verfassungsschutzämter gegenüber der Staatsanwaltschaft oder den Polizeibehörden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 13/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 08.11.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1964, 773-774 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1681-1682 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann Angehörige der Verfassungsschutzämter als Sachverständige mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt werden können.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 4. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. November 1963 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts bildeten die rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten St., P., C. und W. - sämtlich Mitglieder der KPD bis zu deren Verbot und für sie hauptamtlich tätig gewesen - seit 1962 die Bezirksleitung der im Untergrund weiter arbeitenden KPD in Schleswig-Holstein. Ihre "Arbeitssitzungen" hielten sie etwa allmonatlich in der Wohnung der Angeklagten M. ab, die dazu ihre Räume zur Verfügung stellte und an jenen Tagen für die Beköstigung der Angeklagten sorgte. Auch sie war Mitglied der KPD von 1946 bis zu deren Verbot gewesen, hatte u.a. dem "Demokratischen Frauenbund Deutschlands" angehört und war bis etwa 1959 Reiseleiterin und Betreuerin von Kindern gewesen, welche die SED/KPD im Rahmen ihrer Aktion "Frohe Ferien für alle Kinder" in die Sowjetzone "eingeladen" hatte. Ihr war, wie das Urteil feststellt, klar, dass es sich bei den Sitzungen der Mitangeklagten in ihrer Wohnung um konspirative Treffen von Mitgliedern der verbotenen KPD handelte. Als überzeugte Kommunistin wollte sie ihnen helfen und dadurch die Arbeit der verbotenen Partei fördern.
Ausserdem fand sich bei der Festnahme der Angeklagten M. ein Notizblock, auf dem sie die Zeiten von 16 Lehrgängen und "Studienfahrten" aufgeschrieben hatte, die die illegale KPD in den Monaten Juli bis November 1963 für "Parteiarbeiter", Jugendliche, Frauen, Gewerkschaftler usw. in der SBZ veranstaltete. Die Strafkammer sieht es als erwiesen an, dass die Angeklagte diese Termine, die sie beim Hören des Deutschlandsenders mitgeschrieben haben will, Mitgliedern der verbotenen KPD mitteilen wollte.
Dass es sich bei den vier Mitangeklagten um die führenden Köpfe der Bezirksleitung der KPD für Schleswig-Holstein gehandelt hat, stellt das Urteil im wesentlichen an Hand der bei ihnen gefundenen Notizzettel und Notizbücher fest. Bei der Aufwertung dieser oft abgekürzten oder verschlüsselten Notizen stützt es sich durchweg auf das Gutachten des als Sachverständigen gehörten Regierungsrats K. vom Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein.
Die Strafkammer hat die Angeklagte M. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revision hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerde.
Die Beschwerdeführerin hatte - zusammen mit den anderen Angeklagten - sogleich bei Beginn der Hauptverhandlung den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Strafkammer für unbegründet erklärt, weil Regierungsrat K. "Beamter des Amtes für Verfassungsschutz und kein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist und mit polizeilichen Massnahmen in dieser Sache nicht beauftragt war".
Die Revision hält diesen Beschluss, unter Hinweis auf das Urteil des Senats in BGHSt 18, 214, für unrichtig. Sie weist darauf hin, dass Regierungsrat Kuhn, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt, erklärt hatte,
"1.
dass seine Dienststelle mit der Beschattung der Angeklagten beauftragt war,2.
dass er seit Juni 1962 mit dem Vorgang vertraut sei."
Ausserdem beruft sich die Revision darauf, dass es im angefochtenen Urteil u.a. heisst:
"Nachdem dem Landesamt für Verfassungsschutz in Kiel bekannt geworden war, dass die vier Angeklagten die Bezirksleitung Schleswig-Holstein der illegalen KPD bildeten und sich öfter im Hause L. D. in H.-E. trafen, wurden ihre Zusammenkünfte in H. im Auftrage des Landesamts durch die beiden Zeugen Polizeihauptwachtmeister S. und Kriminalmeister G. sowie durch andere Polizeibeamte teilweise beobachtet."
Die Revision behauptet: Wenn die Angeklagten im Auftrage des Landesamtes für Verfassungsschutz durch die Polizeibeamten beobachtet worden seien, so ergebe sich daraus, dass, da Sachverständiger Regierungsrat K. war, er die diesbezügliche Anweisung gegeben habe. Damit aber habe er Funktionen ausgeübt, wie sie unter Nr. 4 des § 22 StPO fielen.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
1.
Der zwingende Ablehnungsgrund des § 22 Nr. 4 StPO (in Verbindung mit § 74 StPO) liegt keinesfalls vor.
Selbst wenn Regierungsrat K. in der von der Revision jetzt behaupteten Weise tätig gewesen sein sollte, so wäre das, wie der angegriffene Beschluss der Strafkammer zutreffend sagt, noch keine Tätigkeit in der Sache "als Polizeibeamter" (§ 22 Nr. 4 StPO) gewesen. Das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz haben keine polizeilichen Befugnisse; kraft ausdrücklicher Gesetzlicher Vorschrift dürfen sie auch keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1950 - BGBl 1950 I 682 - und§ 3 Abs. 2. des schleswig-holsteinischen Gesetzes vom 30. Mai 1950 - GVOBl. Sch.-H. 1950, 223). Die Beamten der Verfassungsschutzämter unterliegen daher keinen Weisungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörden. Sie können auch keiner Polizeidienststelle Weisungen, oder wie es die Revision nennt, "Aufträge" erteilen. Vielmehr geben sie die von ihnen über verfassungsfeindliche Bestrebungen gesammelten und ausgewerteten Erkenntnisse, falls diese auf die Begehung einer strafbaren Handlung hinweisen, nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, also ohne Bindung an die Vorschrift des § 163 StPO, an die Kriminalpolizei weiter. Das aber erfüllt noch nicht die Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 StPO (vgl. BayObLG 1949/51, 390). Diese gelten erst für die Beamten der angegangenen Polizeibehörde, die nunmehr gesetzlich verpflichtet ist, die ihr angezeigte strafbare Handlung zu erforschen (vgl. RGSt 36, 209).
2.
Eine andere Frage ist es, ob die Beschwerdeführerin gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen deshalb begründetes Misstrauen hegen konnte, weil er sich für die Erforschung und Aufklärung der ihr zur Last gelegten Tat wie ein Polizeibeamter eingesetzt hatte (§§ 74, 24 StPO).
a)
Soweit die Revision die Befangenheit schon daraus herleiten will, dass die Dienststelle des Sachverständigen, d.h. das Landesamt für Verfassungsschutz, mit der Beschattung aller Angeklagten "beauftragt" war und dass auch er daher als einer der Angehörigen dieses Amtes mit dem Vorgang vertraut war, ist sie unbegründet.
Die Verfassungsschutzämter stehen in keiner organisatorischen Verbindung zur Polizei und haben keinerlei exekutive Zuständigkeit (Scheuner, Aufgaben und Probleme des Verfassungsschutzes, in Hessische Hochschulwochen Bd. 31 S. 45; der damalige Bundesinnenminister am 8. Juli 1954 im Bundestag, Stenogr. Berichte S. 1721 A). Wenn im vorliegenden Fall das Verfassungsschutzamt das Landeskriminalpolizeiamt gebeten hatte, bei den Observationen auch Polizeibeamte zugegen sein zu lassen, so geschah dies nicht, wie die Revision meint, um mit deren Hilfe "Exekutivmassnahmen" durchführen zu können. Die Hinzuziehung dieser Beamten sollte wahrscheinlich vor allem ermöglichen, diese in einem etwa später einzuleitenden Strafverfahren als Zeugen benennen zu können, so dass die Namen und die Tätigkeit der Angehörigen der Observationsgruppen nicht enthüllt zu werden brauchten. Dabei würde es sich aber nur um Rechts- und Amtshilfe gehandelt haben, zu welcher die Kriminalpolizei verpflichtet war (§ 3 Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Gesetzes vom 30. Mai 1950). Jedenfalls unterstanden die beiden Polizeibeamten, die dann in der Hauptverhandlung über das von ihnen Gesehene und Gehörte vernommen worden sind, nicht den Anordnungen des Verfassungsschutzamtes, so dass dieses keine Exekutivmassnahmen ergriffen und durchgeführt hat.
Da die Angehörigen der Verfassungsschutzämter keine Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind (vgl. VO über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 1959 im GVOBl. Sch.-H. 1959, 221; dazu auch die Fussnote zu § 3), daher auch keine sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen, liegt der vorliegende Fall entscheidend anders als der, den der Senat in BGHSt 18, 214 entschieden hat. Dort hatte es sich um Beamte des Bundeskriminalamts gehandelt, also um Beamte, die mit sicherheitspolizeilichen Aufgaben betraut werden können und dann Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind. In jenem Urteil ist zudem bereits ausgesprochen, in aller Regel gebe die Tatsache allein, dass der Sachverständige in einem Amt tätig ist, das sich auch mit Ermittlung und Aufklärung von Straftaten befasst, einem vernünftigen Beschuldigten noch keinen hinreichenden Anlass, deshalb den Sachverständigen schon für voreingenommen zu halten (a.a.O. S. 215). Insbesondere aber übersieht die Revision, dass jenes Urteil ausdrücklich erklärt hat, die dort aufgestellten Grundsätze gälten nicht für Angehörige der Verfassungsschutzämter (a.a.O. S. 218; insoweit in NJW 1963, 821 und MDR 1963, 430 allerdings nicht abgedruckt). Anders als die Beamten der Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamts befassen sich die Angehörigen der Verfassungsschutzämter ausschliesslich mit Sammlung und Auswertung der von ihnen beschafften oder anderweit angefallenen Erkenntnisse. Im Gegensatz zu den Beamten der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft (§§ 152, 163 StPO) sind sie nicht verpflichtet, dabei vermutete oder entdeckte strafbare Handlungen selbst zu ermitteln und aufzuklären.
b)
Nun scheint allerdings die Revision behaupten zu wollen, Regierungsrat K. sei gerade derjenige gewesen, der selbst die "Beschattung" der Angeklagten angeordnet, die Observationen geleitet und dabei das Landeskriminalpolizeiamt gebeten habe, zu diesen Observationen Beamte abzustellen Ob dies zutrifft, lässt sich den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen Sollte es der Fall gewesen sein, so hätte das Ablehnungsgesuch (§§ 74, 24 StPO) möglicherweise Erfolg haben können. Denn dann könnte Regierungsrat K. gerade "in dieser Sache", wenn auch nicht rechtlich "als Polizeibeamter", so doch tatsächlich einem solchen ähnlich, in Wahrnehmung "sicherheitspolizeilicher Aufgaben" tätig geworden sein, so dass die Besorgnis seiner Befangenheit aus der Sicht eines Beschuldigten verständlich sein könnte. Eben deshalb empfiehlt es sich nicht, in Strafverfahren als Sachverständige gerade jene Angehörige des Verfassungsschutzamtes zu vernehmen, die in der "Beschaffungsabteilung" die gegen den Beschuldigten anhängige Sache geführt haben. Dazu sollten vielmehr die mindestens ebenso sachkundigen Angehörigen der anderen Abteilungen, etwa der besonderen "Auswertungsabteilung" herangezogen werden. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn die Angehörigen der Verfassungsschutzämter nur als sachverständige Zeugen vernommen werden (vgl. BGHSt 18, 218).
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschliessenden Entscheidung. Die Beschwerdeführerin hat nämlich erst in ihrer Revisionsbegründungsschrift behauptet, es sei gerade Regierungsrat K. gewesen, der die "diesbezüglichen Anweisungen" gegeben habe. Auf diese Behauptung war jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift das vor dem Landgericht vorgebrachte Ablehnungsgesuch noch nicht gestützt. Zumindest ist nicht in der Revisionsbegründung geltend gemacht worden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), dass dem Landgericht vor der Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch ein solcher Sachverhalt als Grund der Befangenheit vorgetragen worden sei. Diese Behauptung kann daher jetzt nicht mehr aufgestellt werden (RGSt 74, 296, 297).
II.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Die Frage, ob bei dem Vergehen gegen §§ 42, 47 BVerfGG Beihilfe rechtlich überhaupt denkbar ist (vgl. BGH NJW 1960, 1772), kann auch hier unentschieden bleiben. Entgegen der Meinung der Revision hat das angefochtene Urteil rechtlich fehlerfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Tun nicht nur Anderen geholfen, sondern dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Täterin zuwidergehandelt hat.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. R. Weber