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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1995, Az.: 5 StR 722/94

Steuer; Steueranspruch; Steuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1995
Aktenzeichen
5 StR 722/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1995, 672 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 335-336 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am BGH a.D. Hans Wolfgang Schmidt, Waldbronn)
  • wistra 1995, 191

Redaktioneller Leitsatz

Bei einer Steuerhinterziehung muß der Täter über die Höhe und den Grund des Steueranspruches in Kenntnis sein, es genügt jedoch auch die Kenntnis über die Höhe des verkürzten Steueranspruches.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,-- DM verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

1. Zum Sachverhalt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

3

a) Der Angeklagte war Präsident und wirtschaftlicher Eigentümer der Firma H (H 1); diese wiederum war Alleingesellschafterin der Firma E (E 2), in der der Angeklagte eine beherrschende Stellung als "Finanzvorstand" innehatte, der allein die Unternehmenspolitik bestimmte und über die Bankkonten der Gesellschaft alleine verfügungsberechtigt war. Die E 2 führte ihren Betrieb auf zwei - von ihr zunächst unentgeltlich genutzten - Grundstücken, die im Eigentum eines Dritten standen. Diese Grundstücke waren in erheblichem Umfang mit Grundpfandrechten belastet, u.a. mit zwei zweitrangigen Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,5 Millionen DM zugunsten der Commerzbank AG. Mit Vertrag vom 25. September 1984 vereinbarte der Angeklagte mit der Commerzbank die Übernahme dieser Grundschulden zum Kaufpreis von 1,6 Millionen DM durch die Firma C (C 1); diese Firma, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, hatte er mit einem Kapital von 100 kanadischen Dollar am 21. August 1984 ausschließlich zu dem Zweck gegründet, die auf dem Betriebsgrundstück lastenden Grundschulden von der Commerzbank zu erwerben. Da diese Firma nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um den Kaufvertrag zu erfüllen, veranlaßte der Angeklagte über seine Mitarbeiter in der Firma E 2, daß die Kaufpreisraten aus den Mitteln dieser Firma als "Mietzahlungen" zunächst auf das Konto einer weiteren vom Angeklagten beherrschten GmbH (C 2) gezahlt und sodann von ihm über die Firma C 1 an die Commerzbank AG weitergeleitet wurden.

4

Auf diese Weise bewirkte der Angeklagte, daß in den jeweiligen Steuererklärungen der Firma E 2 im Jahr 1984 Zahlungen von 500.000,-- DM und im Jahr 1985 solche von 750.000,-- DM zu Unrecht als Betriebsausgaben der GmbH gewinnmindernd geltend gemacht wurden. Das Landgericht hat die ohne Rechtsgrund erbrachten Zahlungen jeweils als verdeckte Gewinnausschüttungen der Firma E 2 behandelt. Die sich daraus ergebenden Steuerverkürzungen hat es unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 3 KStG) bei der Körperschaftsteuer 1984 mit 281.250,-- DM, bei der Körperschaftsteuer 1985 mit 421.874,-- DM berechnet. Bei der Gewerbesteuer wurden 1984 rund 60.000,-- DM und 1985 rund 58.000,-- DM verkürzt. Nach Aufdeckung des Sachverhalts zu Beginn des Jahres 1988 ergingen Anderungsbescheide. Die hinterzogenen Steuern wurden Ende 1988 von der Firma E 2 nachbezahlt; die Mittel dafür stellte der Angeklagte zur Verfügung.

5

Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Jahres 1984 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

6

b) Zum Umfang der für 1985 bewirkten Körperschaftsteuerhinterziehung, die der Angeklagte dem Grunde nach einräumt, hat das Landgericht ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, daß er "die schwer überschaubaren Vorschriften über die Höhe der Steuerbelastung bei verdeckten Gewinnausschüttungen im einzelnen kannte, die ... bei hohen, durch ungemildert belastetes Eigenkapital nicht gedeckten Ausschüttungen zu Steuerbelastungen von über 100 % führen konnten". Aus diesem Grund hat das Landgericht die sich aus der Körperschaftsteuererhöhung folgende Mehrbelastung dem Angeklagten (subjektiv) nicht zugerechnet, sondern legt dem Schuldspruch insoweit eine hinterzogene Körperschaftsteuer von nur 111.942,-- DM zugrunde; daraus ergibt sich ein dem Angeklagten für 1985 zuzurechnender Gesamthinterziehungsbetrag von 170.642,-- DM (58.700,-- DM Gewerbesteuer, 111.942,-- DM Körperschaftsteuer).

7

2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zu Recht ein, das Landgericht habe zur subjektiven Tatseite zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt und sei infolge dessen von einem zu geringen Schuldumfang bei der Körperschaftsteuerhinterziehung ausgegangen. Der Fehler hat sich indes nicht ausgewirkt.

8

a) Die innere Tatseite der Steuerhinterziehung setzt nach § 370 Abs. 1 AO voraus, daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt. Zumindest muß er die Höhe des verkürzten Anspruchs für möglich halten (vgl. BGH wistra 1989, 263). Dies erfordert aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß dem Täter die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gemäß §§ 27 ff. KStG und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Körperschaftsteuer und damit auf die jeweiligen Steuerhinterziehungsbeträge bekannt sind (BGH wistra 1990, 193).

9

Mit dieser dem Angeklagten vom Landgericht zugute gehaltenen Unkenntnis der Rechtslage zum Anrechnungsverfahren im einzelnen konnte folglich die vorgenommene Beschränkung des Vorsatzes nicht rechtsfehlerfrei begründet werden. Bei Art und Umfang der vom Angeklagten betriebenen Geschäfte, die notwendigerweise Grundkenntnisse des Steuerrechts auch der Kapitalgesellschaften erforderten, versteht es sich auch nicht von selbst, daß der Angeklagte - auch ohne genaue Berechnung der Körperschaftsteuer - nicht doch mit einer wesentlich höheren Steuerverkürzung durch sein Vorgehen rechnete, als bisher vom Tatrichter angenommen worden ist.

10

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt allerdings nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt hier aus, daß die Annahme eines weiteren Vorsatzes bis zur vollen Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuern für 1985 von rund 480.000,-- DM und einer Steuerverkürzung von 480.000,-- DM insgesamt zu einem abweichenden Strafausspruch geführt hätte.

11

Bleibt durch die zu niedrige abweichende Vorstellung des Angeklagten vom Umfang der hinterzogenen Steuern auch der Vorsatz der Steuerhinterziehung unberührt, so hat dies bei der Strafzumessung jedoch zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen. Auch unter Bedacht auf die lange Verfahrensdauer (Art. 6 MRK) und die alsbald erfolgte umfassende Schadenswiedergutmachung, erscheint die verhängte Geldstrafe noch nicht unvertretbar.

12

Die Überprüfung des Urteils im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) aufgedeckt.