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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1956, Az.: VI ZR 147/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1956
Aktenzeichen
VI ZR 147/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.03.1954

Fundstellen

  • BGHZ 19, 382 - 386
  • DB 1956, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 248
  • NJW 1956, 627-629 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kirchenmalers Erich F. in N. R. in W.,

Prozessgegner

die Kath. Kirchengemeinde A., vertreten durch den Kirchenvorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Künstler genießt grundsätzlich im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrags eine Gestaltungsfreiheit, die seiner künstlerischen Eigenart entspricht und es ist ihm erlaubt, in seinem Werk seiner individuellen Schöpferkraft und seinem Schöpferwillen Ausdruck zu verleihen.

  2. 2.

    Wer einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, muß sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und dessen Auffassung vertraut machen. Der Gestaltungsfreiheit des Künstlers entspricht das Risiko des Bestellers, ein den vereinbarten Zweckgedanken und die tragende Idee zum Ausdruck bringendes Kunstwerk auch dann abnehmen zu müssen, wenn es nicht seinem Geschmack entspricht.

  3. 3.

    Der Künstler kann seine Gestaltungsfreiheit vertraglich beschränken und sich verpflichten, ein Werk nach einem von ihm gefertigten, vom Besteller genehmigten Entwurf herzustellen. Auch in diesem Falle ist er grundsätzlich nicht zu einer maßstabsgetreuen Ausführung verpflichtet.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. März 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Nachdem der Beklagte im Jahre 1950 bereits das Chorfenster für die Pfarrkirche der Klägerin entworfen hatte, fanden Mitte 1951 zwischen dem Kirchenvorstand der Klägerin und dem Beklagten Verhandlungen über die Ausgestaltung einer Kapelle der Pfarrkirche zur Kriegergedächtniskapelle statt. Den Besprechungen lag ein vom Beklagten ausgearbeiteter farbiger Entwurf eines Kirchenfensters und eines darunter anzubringenden Tafelgemäldes zugrunde. Im Protokollbuch des Kirchenvorstandes ist unter dem 15. Juli 1951 eingetragen: "Herr F. (Beklagter) macht Vorschläge für die Gedächtniskapelle. Dem Entwurf wird mit einigen Änderungen zugestimmt. Der Festpreis beträgt einschließlich des Fensters über dem Eingang und der Auswechslung 8.000 DM. Herr F. kann sich zu diesem Angebot entscheiden". Nach den Wünschen der Vorstandsmitglieder war vor allem auf dem Tafelgemälde die Lage der Körper der Gefallenen so zu ändern, daß diese nicht mit den Füßen zum Beschauer, sondern quer im Bild liegend dargestellt werden sollten. Der Beklagte entwarf darauf eins Änderungsskizze, die vom Kirchenvorstand in den Grundzügen gebilligt wurde. Mit Schreiben vom 3. August 1951 erteilte Pfarrer P. namens des Kirchenvorstandes den Auftrag zur Ausgestaltung der Gedächtniskapelle "nach vorgelegter Skizze und fernmündlicher Rücksprache", wozu das Fenster über dem Haupteingang und die Auswechslung in dem bereits vorhandenen Altarfenster komme, zum Festpreis von insgesamt 8.000 DM, ohne Berechnung von Nebenkosten. Am 20. August 1951 bestätigte der Beklagte schriftlich den Auftrag und versprach die Lieferung des Auferstehungsfensters für die Gedächtniskapelle und der Bildwerkgestaltung nach vorgelegter Skizze. Dem vom Beklagten geäußerten Wunsch, die von der Lieferfirma nicht übernommenen Kosten für den Ausbau des alten Fensters durch technische Vereinfachung ohne Änderung der thematischen Gestaltung einzusparen, stimmte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 1951 zu, "sofern der Gesamteindruck dadurch nicht vermindert werde". Vereinbarungsgemäß leistete die Kläger Klägerin im September 1953 an den Beklagten eine Anzahlung von 3.000 DM.

2

Als der Beklagte im November 1951 das Fenster über dem Haupteingang und das Fenster für die Gedächtniskapelle lieferte, lehnte die Klägerin letzeres als von der Entwurfsskizze völlig abweichend ab. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kläger bis zum 15. Januar 1952 gesetzten Frist zur Lieferung des vereinbarten Fensters trat die Klägerin vom Vertrag zurück. Sie erhob Klage mit dem Antrag, den Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe der beiden Fenster zur Zahlung von 3.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Zahlung der restlichen 5.000 DM Zug um Zug gegen Herstellung des Tafelbildes in der Gedächtniskapelle.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen, als der Beklagte zur Zahlung von 2.400 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des von ihm für die Gedächtniskapelle gelieferten Fensters verurteilt und soweit die Widerklage abgewiesen ist.

4

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweichung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage hin. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

I.

1.

Der Beklagte hat sich der Klägerin verpflichtet, aus von ihm zu beschaffenden Stoffen das Fenster über dem Haupteingang der Kirche, sowie das Bildfenster und das Tafelbild für die Kriegergedächtniskapelle gegen die vereinbarte Vergütung zu gestalten und zu liefern. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB erblickt. Daß der Beklagte Künstler ist und sich zur Lieferung eines Kunstwerks verpflichtet hatte, ändert hieran nichts. Auch ein Werk- oder Werklieferungsvertrag mit einem Künstler unterliegt grundsätzlich den Regeln der § § 631 ff, 651 BGB mit den rechtlichen Folgen, daß der Besteller ein nicht "vertragsgemäß hergestelltes Werk" (§ 640 BGB) nicht abzunehmen braucht, daß er durch die Lieferung eines solchen seinen Erfüllungsanspruch nicht verliert (§ 362 BGB) und daß er bei nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks nach § § 636, 327 BGB vom Vertrag zurücktreten kann.

6

2.

Das Berufungsgericht hat, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht verkannt, daß ein mit einem Künstler auf Lieferung eines Kunstwerks geschlossener Vertrag nicht schlechthin einem auf Leistung einer handwerklichen Arbeit gerichteten Vertrag gleichgestellt werden darf. Der künstlerisch Schaffende genießt grundsätzlich im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrags eine Gestaltungsfreiheit, die seiner künstlerischen Eigenart entspricht und es ihm erlaubt, in seinem Werk seiner individuellen Schöpferkraft und seinem Schöpferwillen Ausdruck zu verleihen. Wer einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, muß sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassung vertraut machen. Er darf die Abnahme des fertiggestellten Werks nicht deshalb verweigern, weil es nicht seinem Geschmack entspricht. Der Gestaltungsfreiheit des Künstlers entspricht das Risiko des Bestellers, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Das den vereinbarten Zweckgedanken und die tragende Idee zum Ausdruck bringende Kunstwerk stellt daher grundsätzlich das versprochene Werk im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB dar.

7

Der Künstler kann jedoch, entgegen der Ansicht der Revision, seine Gestaltungsfreiheit vertraglich beschränken und sich verpflichten, ein Werk nach einem von ihm gefertigten, vom Besteller genehmigten Entwurf herzustellen. Raum für die Betätigung seiner künstlerischen Gestaltungsfreiheit bleibt ihm alsdann bei der Herstellung des Entwurfs.

8

In diesem Falle ist der Besteller des Risikos enthoben, ein wesentlich von dem Entwurf abweichendes Kunstwerk abnehmen zu müssen. Die Annahme, daß der Beklagte als Künstler eine solche Beschränkung auf sich genommen habe, verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen jede Erfahrung; gerade wenn es sich um ein nach Zweck und Ideengehalt so ausgeprägtes Werk wie ein Kirchenfenster handelt, wird der Künstler sich in aller Regel für gebunden halten, die Ausführung entwurfsgetreu zu gestalten.

9

3.

Ein vom Beklagten in allen Einzelheiten ausgearbeiteter, maßstabsgerecht zu übertragender Entwurf des Fensters für die Gedächtniskapelle hat allerdings bei Erteilung des Auftrags nicht bestanden. Während der Besprechung des Beklagten mit den Kirchenvorstandsmitgliedern am 15. Juli 1951 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der bei den Akten befindliche farbige Entwurf für das Fenster und das Tafelbild in der Gedächtniskapelle vorgelegen. Dieser Entwurf des Bildfensters mit der Gestalt des auferstandenen Christus war mit geringfügigen Abänderungswünschen hinsichtlich der Farbtönung des Heiligenscheins und der rechten Hand der Christusgestalt vom Kirchenvorstand einstimmig gebilligt worden und der Beklagte war bei dieser Besprechung nicht im Unklaren darüber gelassen worden, daß das Bildfenster, von den erwähnten geringfügigen Änderungen abgesehen, sowie im Entwurf vorgesehen gestaltet werden sollte und daß es dem Kirchenvorstand in erster Linie um die Gestaltung des. Bildfensters dem Entwurf gemäß zu tun war. Dementsprechend hat der Pfarrer P. als Vorsitzender des Kirchenvorstandes am 20. Juli 1951 dem Beklagten geschrieben, daß man mit dem Fenster einverstanden gewesen sei, mit der Malerei (Tafelgemälde) aber nicht, wie der Beklagte auch sicher gemerkt haben werde. Die Abänderungswünsche hinsichtlich des Tafelgemäldes hatten vor allem die Körperlage der ruhenden Toten betroffen. Der Beklagte hatte diese Wünsche zur Kenntnis genommen und ihnen Rechnung getragen in einer nur das Tafelbild, nicht auch das Bildfenster betreffenden Abänderungsskizze, die vor der Erteilung des Auftrags vom Kirchenvorstand besprochen und in ihren Grundzügen gebilligt worden war.

10

Aus diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellung durfte das Berufungsgericht unbedenklich folgern, daß sich der Beklagte in seiner künstlerischen Gestaltungsfreiheit Beschränkungen unterworfen hatte und zwar nicht nur, was selbstverständlich erscheint, hinsichtlich des Themas und der grundsätzlichen Auffassung desselben, sondern auch in dessen Gestaltung entsprechend dem Entwurf.

11

4.

Das Berufungsgericht hat auf. Grund der Ortsbesichtigung und anhand der farbigen Entwurfsskizze von Bildfenster und Tafelbild, der Rötelskizze, des Lichtbilds und der bildlichen Wiedergabe des fertiggestellten Bildfensters festgestellt, daß das vom Beklagten im November 1951 gelieferte und in der Gedächtniskapelle eingesetzte Fenster nicht mit dem Entwurf in Einklang gebracht werden könne, daß insbesondere der aufrechtstehende Christus und auch die Grabeswächter im Entwurf und dem fertiggestellten Fenster so grundlegend voneinander abweichen, daß von einer Übereinstimmung oder auch nur annähernden Ähnlichkeit beider nicht gesprochen werden könne. Seine Folgerung, der Beklagte habe nicht das vertragsgemäß geschuldete Werk geliefert, ist danach gerechtfertigt. Auch der Beklagte hat angegeben, daß die Grundkonzeption des fertigen Bildfensters gegenüber der dem Entwurf zugrundeliegenden eine andere ist.

12

5.

Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht weiter geprüft, ob der Kirchenvorstand mit seinen nicht genau umrissenen Abänderungswünschen hinsichtlich der unter dem Fenster anzubringenden Bildtafel dem Beklagten die Freiheit eingeräumt hatte, auch von dem Entwurf für das Fenster in so erheblichem Umfange abzuweichen, weil, wie der Beklagte geltend macht, Änderungen des Tafelbildes vom künstlerischen Standpunkt aus notwendigerweise zu einer wesentlich andersartigen Gestaltung des Bildfensters führen mußten. Es hat in Zweifel gezogen, jedoch dahingestellt gelassen, ob die vom Kirchenvorstand gewünschte Änderung der Körperlage der Toten auf dem Tafelbild eine andere Haltung des auferstandenen Christus und der Grabeswächter bedingte. Eine solche Änderung hätte sich ebenfalls im Rahmen des Vertrags und der darin dem Beklagten gesetzten Grenzen halten müssen und nicht zu einer grundlegend anderen und mit dem gebilligten Entwurf in keiner Weise mehr übereinstimmenden Darstellung führen dürfen. Diese Folgerung des Berufungsgerichts unterliegt ebensowenig rechtlichen Bedenken wie die weitere, daß der Beklagte, wenn er glaubte, mit geringfügigen Anpassungen des Bildfensters an das geänderte Tafelbild vor seinem künstlerischen Gewissen nicht auskommen zu können, sich vorher mit dem Kirchenvorstand hätte ins Benehmen setzen und dessen Entschließung abwarten müssen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die vertragliche Beschränkung der künstlerischen Gestaltungsfreiheit dem Beklagten nicht erlaubte, ohne Rücksicht auf den im Vertrag zum Ausdruck gelangten Willen des Kirchenvorstands ein grundlegend anderes Werk zu schaffen und sich damit über den erteilten Auftrag hinwegzusetzen. Der Beklagte hätte einen ihm nach seiner Ansicht nicht zumutbaren Auftrag zwar ablehnen können, aber nicht, entgegen der eingegangenen Verpflichtung, nach seinem Belieben davon abweichen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn man die naheliegende Auffassung vertritt, daß das gelieferte Bildfenster künstlerisch höher steht als ein entwurfgetreues Fenster gestanden haben würde.

13

Auf die ebenfalls vom Entwurf abweichende Gestaltung des Chorfensters im Jahre 1950 kann der Beklagte sich nicht berufen, da damals der Kirchenvorstand, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, diese Abweichungen vorher ausdrücklich gebilligt hatte.

14

II.

1.

Der Vorsitzende des Kirchenvorstands Pfarrer Pricking hat, so ist im Berufungsurteil festgestellt, das Bildfenster bei der Lieferung als nicht bestellt bezeichnet und es entschieden bemängelt. Zwar hat er die Abnahme zunächst nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern mit dem Beklagten über Abänderungsmöglichkeiten gesprochen. Daß darin keine Abnahme des Fensters lag, die zudem durch den Kirchenvorstand hätte erfolgen müssen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen.

15

Die Klägerin hat aber auch nicht, wie die Revision meint, ihr Rücktrittsrecht dadurch verwirkt, daß sie die Abnahme des Fensters nicht umgehend ablehnte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin habe bei der Art des Werkes eine gewisse Überlegungsfrist zugestanden, um sich zu entschließen, ob sie das Werk in geänderter Form abnehmen wollte und die Kirchenvorstandsmitglieder hätten Gelegenheit haben müssen, das Werk auf sich wirken zu lassen, begegnet keinen Bedenken. Längeres Überlegen des Kirchenvorstandes statt sofortiger Ablehnung lag durchaus im Interesse des Beklagten. Der Beklagte hat auch nicht auf umgehender Billigung oder Ablehnung des Werks bestanden, sondern sich auf Verhandlungen mit dem Kirchenvorstand über eine Abänderung des Bildfensters eingelassen und diese dadurch hinausgezögert, daß er zu angesetzten Besprechungsterminen nicht erschien. Die Klägerin hat ihr Rücktrittsrecht nicht deshalb verwirkt, weil der Beklagte nach der Lieferung der beiden Fenster bereits die Gestaltung des Tafelbildes in seinem Atelier in Angriff genommen hatte. Das tat der Beklagte auf eigenes Risiko, nachdem, wie er wußte, der Kirchenvorstand das Bildfenster nicht abgenommen hatte.

16

2.

Da sich der Beklagte trotz Fristsetzung geweigert hatte, das Fenster, so wie bestellt, zu liefern, durfte die Klägerin gemäß § § 636, 327, 346 BGB vom Vertrag zurücktreten. Die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der angezahlten 2.400 DM nebst Zinsen, soweit sie das Bildfenster und Tafelbild betrafen, Zug um Zug gegen Herausgabe des gelieferten Bildfensters ist daher ebenso gerechtfertigt, wie die Abweisung der Widerklage. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Bildfenster und Tafelbild seien als ein zusammengehörendes Werk bestellt worden, deshalb habe sich der Rücktritt auf beide erstreckt (§ § 634 Abs. 4, 651, 469 BGB), unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Im Streit bleibt demnach noch der von den Parteien vorerst auf 600 DM angegebene, auf das Fenster über dem Haupteingang entfallende Restbetrag, hinsichtlich dessen, sich das Berufungsgericht die Prüfung vorbehalten hat, ob auch dieses von der Klägerin nicht beanstandete Fenster als mit dem Bildfenster und dem Tafelbild zusammengehörend im Sinne des § 469 BGB anzusehen ist.

17

III.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Diese war daher zurückzuweisen mit der Folge aus § 97 ZPO. daß dem Beklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen waren.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Erbel