Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2001, Az.: 5 StR 462/01
Antrag als Nebenklägerin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.2001
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 24138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 22.05.2001
Rechtsgrundlagen
Tenor:
- 1.
Frau S wird auf ihren Antrag als Nebenklägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190,00 DM aufzubringen hat.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten B und J gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.