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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2001, Az.: 5 StR 462/01

Antrag als Nebenklägerin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.2001
Aktenzeichen
5 StR 462/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 24138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam - 22.05.2001

Tenor:

  1. 1.

    Frau S wird auf ihren Antrag als Nebenklägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO).

    Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190,00 DM aufzubringen hat.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten B und J gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.