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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1978, Az.: 3 AZR 822/76

Wettbewerbsverbot; Verzicht; Karenzentschädigung; Pflichtentbindung; Wirksame Erklärung; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.04.1978
Aktenzeichen
3 AZR 822/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.07.1976 - 5 Sa 446/76

Fundstellen

  • DB 1978, 1502-1503 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2263 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Will sich ein Arbeitgeber von einem Wettbewerbsverbot nach § 75 Abs. 1 HGB lossagen oder will er nach § 75a HGB verzichten, so muß er klar zum Ausdruck bringen, daß er nicht nur selbst keine Karenzentschädigung zahlen, sondern auch den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von dessen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbinden will. Wenn insoweit Zweifel bestehen, insbesondere solange sich der Arbeitgeber Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehält, liegt noch keine wirksame Erklärung gemäß § 75 Abs. 1 HGB oder § 75a HGB vor.