Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1978, Az.: 3 AZR 822/76
Wettbewerbsverbot; Verzicht; Karenzentschädigung; Pflichtentbindung; Wirksame Erklärung; Wirksamkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.04.1978
- Aktenzeichen
- 3 AZR 822/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 13.07.1976 - 5 Sa 446/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 1502-1503 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2263 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Will sich ein Arbeitgeber von einem Wettbewerbsverbot nach § 75 Abs. 1 HGB lossagen oder will er nach § 75a HGB verzichten, so muß er klar zum Ausdruck bringen, daß er nicht nur selbst keine Karenzentschädigung zahlen, sondern auch den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von dessen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbinden will. Wenn insoweit Zweifel bestehen, insbesondere solange sich der Arbeitgeber Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehält, liegt noch keine wirksame Erklärung gemäß § 75 Abs. 1 HGB oder § 75a HGB vor.