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§ 13 LwahlG - Gemeindewahlbehörden

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

Gemeindewahlbehörden sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher; sie können die Stellvertretung abweichend von den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Amtsordnung regeln. Nimmt ein Amt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch (§ 1 Abs. 3 der Amtsordnung), so ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieser Gemeinde Gemeindewahlbehörde für alle Gemeinden des Amtes. Nimmt eine Gemeinde oder ein Amt die Verwaltung einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Anspruch, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, des geschäftsführenden Amtes Gemeindewahlbehörde für alle am Vertrag Beteiligten.