Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1970, Az.: VII ZR 128/68
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Büroversehens; Berechnung von Fristen, deren Laufzeit durch die Gerichtsferien gehemmt ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1970
- Aktenzeichen
- VII ZR 128/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.05.1968
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 53, 383 - 387
- IPRspr 1970, 8
- MDR 1970, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1187-1188 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz T., F., S.straße
Prozessgegner
I. Bank S. A., B., Zweigniederlassung F., in Abwicklung, F., Bo. Landstraße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Abwickler, Rechtsanwalt Dr. Hellmuth L. in F.
Amtlicher Leitsatz
Ist für eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ein Abwickler bestellt worden, so ist das Kreditinstitut ohne Rücksicht auf sein rechtliches Schicksal im Ausland für den Geschäftsbereich des Abwicklers parteifähig und wird in diesem Umfang von dem Abwickler gesetzlich vertreten.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Senatspräsidenten Hubert Meyer und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Republik Libanon, geriet im Herbst 1966 in Zahlungsschwierigkeiten. Durch Verfügung vom 24. Oktober 1966 nahm das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die der Klägerin erteilte Erlaubnis, durch ihre Zweigniederlassung in Frankfurt (Main) im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes Bankgeschäfte zu betreiben, zurück und ordnete die Abwicklung der Zweigstelle an.
Der Beklagte war während dieser Zeit als Berater und Prozeßvertreter für die Klägerin in Frankfurt tätig. Er schloß am 5. Januar 1967 mit der Zweigniederlassung der Klägerin - im ausdrücklichen Einverständnis der Zentrale in Beirut - einen Treuhandvertrag ab. Darin verpflichtete er sich zur Verwaltung und Verwahrung der ihm von der Zweigstelle treuhänderisch übertragenen Vermögenswerte auf Sonderkonten und -depots. Ziffer 4 des Vertrags lautete:
"Die Verwaltung und Verwahrung durch den (Treuhänder findet automatisch ihr Ende mit der etwaigen gerichtlichen Einsetzung eines Abwicklers oder mit der Beendigung der Abwicklung der Bank.
Der Vertrag ist außerdem jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten sofort kündbar.
In diesem Falle verpflichtet sich der Treuhänder, unverzüglich über seine Verwaltung abzurechnen und die noch vorhandenen Vermögenswerte auf die Bank zurückzuübertragen und herauszugeben. Er hat in Bezug auf diese Verpflichtung kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnungsbefugnis hinsichtlich etwaiger eigener Gegenansprüche."
Am 20. April 1967 wurde der bisherige Leiter der Zweigstelle, M.-E., von der Klägerin fristlos entlassen. Daraufhin bestellte das Amtsgericht in Frankfurt am 25. April 1967 auf Antrag des Bundesaufsichtsamts den Rechtsanwalt Dr. Hellmuth L. zum Abwickler. Dieser forderte mit Schreiben vom 29. April 1967 von dem Beklagten die Herausgabe der von ihm auf Grund des Treuhandvertrags verwahrten 433.000 DM. Mit Schreiben vom 2. Mai 1967 verweigerte der Beklagte eine Zahlung an den Abwickler und kündigte den Treuhandvertrag fristlos. In einer "Endabrechnung" vom 5. Mai 1967 forderte er Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 91.650,99 DM.
Mit Antrag vom 5. Mai 1967 versuchte er, einen Teilbetrag von 346.738,61 DM beim Amtsgericht Frankfurt zu hinterlegen, da er nicht wisse, an wen er das Geld auszahlen solle. Sein Antrag wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 9. Juni 1967 endgültig zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob Klage im Urkundenprozeß und beantragte, den Kläger zur Zahlung von 433.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat, nachdem das Landgericht eine anfänglich beantragte gesonderte Verhandlung über fehlende Prozeßvoraussetzungen abgelehnt hatte, die Klageforderung in Höhe von 345.643,01 DM unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht anerkannt und beantragt, die Klage im übrigen abzuweisen, hilfsweise, ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, Er hat dazu vorgetragen, die Klägerin sei nicht mehr parteifähig. Am 4. Januar 1967 sei über ihr Vermögen in Beirut ein Konkursverfahren eröffnet worden; alle bisher leitenden Funktionäre seien ihrer Ämter enthoben und teilweise verhaftet worden. Die Einsetzung eines Abwicklers für die Zweigstelle in Frankfurt stelle die Parteifähigkeit nicht her. Es bestünden überdies auch Zweifel am Umfang und Inhalt der Befugnisse des Abwicklers. Gegen die nicht anerkannte Restforderung rechne er außerdem fürsorglich mit seinem Honoraranspruch auf.
Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Vorbehaltsurteil den Beklagten zur Zahlung von 433.000 DM nebst Zinsen verurteilt und ihm in Höhe von 87.356,99 DM die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten; es hat dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die auf den Betrag von 47.424 DM des Vorbehaltsurteils sowie die Kostenentscheidung beschränkte Berufung wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Abweisung der Klage in Höhe von 47.424 DM und Auferlegung der Kosten des Anerkenntnisurteils auf die Klägerin weiter.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts am 26. Juni 1967 Berufung eingelegt. Er hat die Berufung erst am 17. Oktober 1967 begründet und wegen der Versäumung der Begründungsfrist gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, seine sonst stets zuverlässige Bürosekretärin habe den Ablauf der Begründungsfrist irrtümlich statt auf den 26. September auf den 26. Oktober 1967 notiert.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gewährt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil die Berechnung von Fristen, deren Laufzeit durch die Gerichtsferien gehemmt ist, grundsätzlich von dem Anwalt selbst vorgenommen werden müsse und nicht dem Personal überlassen werden dürfe. Die Berufung hätte deshalb unter Versagung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen werden müssen.
Dem ist jedoch nicht beizutreten. Das Berufungsgericht hat die von ihm gewährte Wiedereinsetzung damit begründet, daß die Fristversäumung nicht auf einer fehlerhaften Berechnung der Frist beruhe, sondern darauf, daß die Sekretärin bei der Eintragung der Frist in den falschen Monat des Kalenders geraten sei; dies wäre auch geschehen, wenn der Anwalt die Frist selbst berechnet hätte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
In der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
1.
Parteifähigkeit und gesetzliche Vertretung:
a)
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen juristischen Person nach dem Rechte ihres Sitzes bestimmen (vgl. BGHZ 51, 27, 28) [BGH 17.10.1968 - VII ZR 23/68]. Es ist aber der Auffassung, daß im vorliegenden Rechtsstreit kein ernsthafter Zweifel an dem Fortbestand der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin bestand. Der Vortrag des Beklagten sei zu unsubstantiiert, um solche Zweifel aufkommen zu lassen. Die Klägerin sei daher als parteifähig anzusehen, ohne daß es insoweit einer Auslegung von Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder der Heranziehung anderer die Anwendung fremden Rechts ausschliessender Normen bedürfe. Sie werde auch durch den Abwickler ihrer Zweigstelle, der nach seiner Bestellung zur Prozeßführung ermächtigt sei, ordnungsgemäß vertreten. Es handle sich im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um Gelder der Zweigstelle. Darauf, ob diese etwa der Zentrale in Beirut zuzurechnen seien, komme es nicht an.
b)
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in ihrem Heimatstaat ihre Rechtsfähigkeit inzwischen verloren hat, denn selbst wenn man das bejahen wollte, wäre dennoch ihre Parteifähigkeit, die ursprünglich zweifelsfrei gegeben war, für den gegenwärtigen Rechtsstreit weiterhin zu bejahen.
Nach § 6 des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliegen Kreditinstitute, zu denen die Klägerin gehört, der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen und weiteren Vorschriften des Gesetzes. Dieses ist im öffentlichen Interesse erlassen worden, um Ordnung und Sicherheit im Kreditwesen zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sind ihm auch ausländische Kreditinstitute, soweit sie in seinem Geltungsbereich Zweigstellen unterhalten, unterworfen. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 KWG "gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut". Damit hat der Gesetzgeber "solche Zweigstellen als selbständige Kreditinstitute fingiert" (Schork, Kommentar zum KWG 1965 § 53 Anm. 1). Sie sind, wie sich auch aus § 53 Abs. 2 Nr. 6 ergibt, für den Bereich ihrer Tätigkeit in gewissem Umfang rechtlich verselbständigt worden (Consbruch/Möller, Kommentar zum KWG 1965 § 53 Anm. 3 und 5).
Das bedeutet freilich noch nicht, daß eine solche Zweigstelle damit zu einer von der Zentrale abgetrennten Rechtspersönlichkeit wird, also auch eigene Parteifähigkeit erwirbt. Partei bleibt die ausländische Gesellschaft, nur daß sie im Rahmen des Geschäftsbereichs der im Inland gelegenen Zweigstelle verselbständigt worden ist und in diesem Umfang unabhängig von etwaigen gegenteiligen Weisungen der Hauptstelle und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts und den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegt.
Das Bundesaufsichtsamt konnte, nachdem der Klägerin die Erlaubnis, durch die Zweigstelle in Frankfurt Geschäfte zu betreiben, gem. § 36 KWG entzogen hatte, nach den §§ 53 Abs. 1, 38 Abs. 1 KWG die Abwicklung anordnen und beim Registergericht die Bestellung eines Abwicklers betreiben. Um diese im öffentlichen Interesse angeordnete Abwicklung zu ermöglichen, muß dann aber auch unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Unternehmens im Ausland für den Geschäftsbereich seiner inländischen Zweigstelle seine Parteifähigkeit erhalten bleiben, da andernfalls eine Durchführung der Abwicklung nicht möglich wäre.
Wollte man der Auffassung des Beklagten folgen und annehmen, daß ein etwaiger Verlust der Rechtsfähigkeit des ausländischen Kreditinstituts nach dem Recht seines Heimatstaates auch den Verlust seiner Parteifähigkeit für den Bereich seiner Zweigstelle im Inland zur Folge hätte, würde damit die Tätigkeit des Abwicklers lahmgelegt und der durch das Kreditwesengesetz angestrebte Zweck, nämlich eine geordnete Abwicklung des Betriebs der Zweigstelle, vereitelt. Eine solche Rechtsfolge könnte nicht hingenommen werden (Art. 30 EGBGB).
Eine derartige Verselbständigung des Vermögens einer Rechtsperson ist im übrigen unserer Rechtsordnung auch nicht fremd. So erfaßt ein im Ausland eröffnetes Konkursverfahren nicht das im Inland belegene Vermögen einen Schuldners (§ 237 KO). Andererseits erstreckt sich, wenn der Schuldner im Inland eine gewerbliche Niederlassung, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Konkursverfahren nur auf das im Inland befindliche Vermögen (§ 238 KO).
Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Parteifähigkeit der Klägerin für den Bereich ihrer Zweigstelle in Frankfurt bejaht. Was der Beklagte über das rechtliche Schicksal der Klägerin im Staate Libanon vorgetragen hat, liegt neben der Sache.
c)
Aus der Bestellung des Abwicklers ergibt sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dessen Recht und Pflicht, den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltendzumachen und die Klägerin im Prozeß zu vertreten. Ob der angeforderte Betrag dem Vermögen der Klägerin endgültig zuzurechnen ist oder an wen der Abwickler sonst das Geld weiterzuleiten hat, berührt seine Stellung gegenüber dem Beklagten nicht. Es handelt sich in jedem Fall um im Inland belegene Vermögensstücke. Außerdem beruht der Treuhandvertrag, auf Grund dessen die Forderung geltendgemacht wird, auf der Inlandstätigkeit des Beklagten. Für die Annahme einer Beschränkung der Befugnisse des Abwicklers gibt der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Was der Beklagte in dieser Richtung vorgetragen hat, sind allenfalls Zweifel und Vermutungen, aber keine konkreten Tatsachen. Der Beklagte hat insoweit auch keine Revisionsrüge erhoben.
2.
Gebührenanspruch des Beklagten:
Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung als im Urkundenprozeß unstatthaft zurückgewiesen, da er diese Forderung nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nachgewiesen habe. Der Aufrechnung stehe insbesondere auch der Ausschluß der Aufrechnungsbefugnis nach Nr. 4 des Treuhandvertrages entgegen. Für seine Behauptung einer gegenteiligen mündlichen Vereinbarung habe der Beklagte kein im Urkundenprozeß zulässiges Beweismittel angeboten.
Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen des Beklagt an hat das Revisionsgericht geprüft. Sie sind nicht begründet.
Dem Schreiben des Abwicklers vom 5. Mai 1967, in dem dieser erklärte, daß die Zahlung berechtigter Forderungen nicht verweigert werde (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 14. März 1968 S. 6), ist - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht zu entnehmen, daß der Abwickler mit dieser Erklärung auch auf das in Nr. 4 des Treuhandvertrags vereinbarte Aufrechnungsverbot habe verzichten wollen.
Inwiefern die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot rechtsmißbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zwar behauptet, der Abwickler habe ihn durch das Versprechen, seine Forderung zu befriedigen, veranlaßt, seine Handakten herauszugeben. Dafür, daß der Abwickler damit arglistig gehandelt habe, hat der Beklagte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, keinen im Urkundenprozeß zulässigen Beweis angetreten. Der Beklagte muß sich damit begnügen, insoweit seine Rechte im Nachverfahren geltendzumachen.
3.
Kosten des Anerkenntnisurteils:
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Beklagten auch die Kosten des Anerkenntnisurteils auferlegt. Nach der Bestellung des Abwicklers mußte sich der Beklagte darüber im Klaren sein, daß dieser nunmehr für den angeforderten Betrag von 433.000 DM empfangsberechtigt war. Er hat also hinsichtlich des anerkannten Betrags Anlaß zur Klage gegeben (§ 93 ZPO).
III.
Die Revision des Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Meyer
Rietschel
Erbel
Vogt