Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1989, Az.: III ZR 175/88
Annahme einer Revision; Berücksichtigung von Schriftstücken, die zwar vom Berufungsanwalt eingereicht, aber von Dritten verfasst und unterschrieben sind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 175/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.05.1988 - AZ: 31 U 103/87
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Hans P., A. straße 40, H.
Prozessgegner
Sparkasse T.,
vertreten durch den Vorstand, H. straße 68, T.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 27. April 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Mai 1988 - 31 U 103/87 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 220.000,- DM
Gründe
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Verletzung materiellen Rechts - wie sie von der Revision ohne Begründung formelhaft gerügt wird - ist nicht erkennbar.
Substantiierte Verfahrensrügen erhebt die Revision nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Prüfung, ob der Beklagte seine Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin bereits vollständig erfüllt habe, müßten Schriftstücke unberücksichtigt bleiben, die zwar vom Berufungsanwalt eingereicht, aber von Dritten verfaßt und unterschrieben seien.
1.
Gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestehen, soweit sich der Berufungsanwalt des Beklagten in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 23. September 1987 den Inhalt des beigefügten Anwaltsschriftsatzes aus dem Zwangsversteigerungsverfahren ausdrücklich zu eigen gemacht hat, zwar Bedenken (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 130 Anm. 1 A 2. Abs.). Sie können im Ergebnis aber nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht hat sich nämlich vorsorglich auch sachlich mit dem beigefügten Schriftsatz und seinen Anlagen auseinandergesetzt, seinen Inhalt aber wegen des unklaren und ungereimten Zahlenwerks nicht für geeignet gehalten, die vom Beklagten begehrte Entscheidung zu rechtfertigen. Die Revision geht darauf überhaupt nicht ein.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, sich mit den umfangreichen, vom Beklagten persönlich verfaßten Schriftsätzen und ihren Anlagen zu befassen. Hier fehlt jede Aufarbeitung durch einen Anwalt. Das Ergebnis - ein Guthaben von 2.632.338 DM zugunsten des Beklagten - steht im Widerspruch zum Vorbringen in dem zu 1. genannten vorangegangenen Anwaltsschriftsatz; das dortige Rechenwerk führte zu einem Guthaben von 2.284.384 DM.
3.
Wiederum zu einem gänzlich anderen Ergebnis, nämlich nur zu einem Guthaben des Beklagten von 244.444 DM, kommt die neue Klageschrift der erstinstanzlichen Anwälte des Beklagten vom 2. März 1988 in dem Verfahren 6 O 126/88 LG Bielefeld, die von seinen Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 4. Mai 1988 - also fast 15 Monate nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, 14 Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung - eingereicht worden ist, wiederum ohne eigene Verarbeitung und nähere Erläuterung des neuen Zahlenwerks. Auch wenn dieser Schriftsatz und seine Anlagen im Berufungsurteil nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, muß doch davon ausgegangen werden, daß die bereits erörterten Gründe auch insoweit maßgebend sein sollten. Ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 220.000,- DM
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne