Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1984, Az.: BVerwG 8 C 37.82
Einheitsgebühr; Anforderungen des Gleichheitssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 37.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 23.10.1979 - AZ: VS IV 14/77
- VGH Baden-Württemberg - 25.02.1982 - AZ: II 2290/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWVPr 1985, 83-84
- DokBer A 1985, 91-92
- KStZ 1985, 107
- Städtetag 1985, 541-542
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen des Gleichheitssatzes im Fall einer Einheitsgebühr
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Aus Anlaß der Erdbestattung des Ehemannes der Klägerin setzte die Beklagte aufgrund ihrer Gebührenordnung für das Friedhof- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1974 mit Bescheid vom 31. Oktober 1975 Bestattungsgebühren von 1.255 DM fest, darunter eine "Grundgebühr" von 580 DM. Gemäß Nr. 1.11 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung sind mit der Grundgebühr abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungsordners, die Aufbahrung, Wartung und Bewachung der Leiche, das Verbringen der Leiche von der Zelle in den Abschiedsraum und in die Einsegnungshalle oder auf den Einsegnungsplatz, die Reinigung der benutzten Räume, das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bestattung, der Transport der Kränze von der Einsegnungshalle bzw. dem Einsegnungsplatz des Bestattungsfriedhofs zum Grab und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen (Wasserentnahme, Abfallabfuhr).
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben und u.a. geltend gemacht, die Nichtaufschlüsselung der Grundgebühr in jeweils besondere Gebührensätze für die einzelnen Leistungen führe zu einem beachtlichen Mißverhältnis zwischen Gebühr und Leistung. Da sie ein privates Bestattungsinstitut eingeschaltet habe, seien Aufbahrung, Wartung und Bewachung der Leiche sowie Reinigung der benutzten Räume nicht in dem sonst üblichen Umfang durchgeführt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1979 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die auf die Grundgebühr beschränkte Berufung der Klägerin durch Urteil vom 25. Februar 1982 das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Grundgebühr von 580 DM aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die die Grundgebühr betreffende Gebührenregelung in Nr. 1.11 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen das Äquivalenzprinzip und sei deshalb nichtig. Benutzungsgebühren seien so zu bemessen, daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme den Unterschieden in etwa angemessene Gebühren entstünden.
Die Gebühr nach Nr. 1.11 des Gebührenverzeichnisses sei rechtlich nicht als Grundgebühr, sondern eher als Einheitsgebühr zu qualifizieren, weil sie mehrere zur Abwicklung eines Bestattungsfalles gehörende Leistungen mit einer Gebühr abgelte, deren Höhe nicht nach dem Maß der Benutzung differenziert, sondern unterschiedslos in allen Erdbestattungsfällen mit demselben Gebührensatz in Ansatz zu bringen sei. Eine solche Gebühr habe vor dem Gleichheitssatz und vor dem Äquivalenzprinzip nur Bestand, wenn die mit ihr abgegoltenen Einzelleistungen bei nahezu jeder Erdbestattung erbracht würden und diese Einzelleistungen sich im Verhältnis der Bestattungsfälle nicht wesentlich unterschieden. Letzteres sei indessen nicht der Fall. Die Einheitsgebühr enthalte auch ein Entgelt für die Benutzung der Leichenhalle, mit der die im Gebührenverzeichnis enthaltenen Gebührentatbestände Aufbahrung, Wartung und Bewachung der Leiche sowie Reinigung von Räumen gleichgesetzt werden könnten. Das Maß der Benutzung der Leichenhalle drücke sich vor allein anderen in der Liegedauer aus. Diese weise erhebliche Unterschiede auf. Sie betrage, wenn der Leichnam alsbald und unmittelbar in die öffentliche Leichenhalle des Hauptfriedhofs übergeführt werde, je Bestattungsfall durchschnittlich 76 bzw. 78 Stunden, in den von dem Bestattungsunternehmer der Klägerin betreuten Fällen dagegen durchschnittlich nur etwa drei Stunden. Die undifferenzierte Anrechnung der Benutzung der Leichenhalle stelle deshalb eine Ungleichbehandlung dar.
Diese Ungleichbehandlung könne nicht unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit die Annahme von Willkür ausschließen. Hier könne nämlich nicht von einem einheitlichen Typ gesprochen werden, weil die Bestattungsfälle mit kurzer Liegedauer gegenüber denjenigen mit drei- bis viertägiger Liegedauer keine nur als Ausnahme zu verstehenden Einzelfälle darstellten. Die Liegedauer betrage in etwa 15 v.H. aller Bestattungsfälle jeweils drei oder weniger Stunden. Würden in den Anteil dieser Kurzeinstellungen diejenigen mit höchstens achtstündiger Liegedauer einbezogen, betrage der Anteil der Bestattungsfälle mit kurzer Liegedauer sogar etwa 17 v.H., so daß hinsichtlich dieser Fälle von einem eigenen Typ gesprochen werden könne.
Die Pauschalierung sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Ein Mindestmaß an Verwaltungsaufwand sei dem Träger der Einrichtung stets zumutbar. Entscheidend sei, daß die Beklagte ohne spürbaren Mehraufwand in der Lage sei, den außerordentlich großen Unterschieden im Maß der Benutzung ihrer Leichenhalle Rechnung zu tragen, auch wenn sie dafür gegebenenfalls eine einmalige Änderung in ihrem Verwaltungs- und Organisationsablauf sowie in ihrer Gebührenkalkulation durchzuführen habe. Eine Gebührenstaffelung etwa nach der Liegezeit je angefangenen Tag sei weder zu aufwendig noch unpraktikabel. Die erforderlichen Daten seien vorhanden, weil die Beklagte die Einlieferung aller Leichen nach Tag und Stunde ohnehin im Einlieferungsbuch festhalte und den Bestattungszeitpunkt selbst festsetze.
Eine Einheitsgebühr könne zwar trotz an sich rechtswidriger Ungleichbehandlung bei Einzelleistungen als nicht unangemessen angesehen werden, wenn die Unterschiede gegenüber deren Gesamtbetrag nicht ins Gewicht fielen. Das sei hier indessen nicht der Fall. Die Benutzung der Leichenhalle sei schon aufgrund der durchschnittlichen Liegezeit von etwa 2,7 Tagen ein wesentlicher Teil aller Bestattungsleistungen. Auf sie entfalle ein Anteil von etwa 120 DM (rd. 20 v.H.) der Kosten von 587 DM. Da der Kostenanteil von 120 DM der Durchschnittsliegezeit von 2,7 Tagen entspreche, die Liegezeiten sich jedoch innerhalb eines Zeitraums zwischen etwa zwei Stunden und erheblich mehr als 2,7 Tagen bewegten, bewirke die Nichtberücksichtigung der Liegezeit eine ins Gewicht fallende, gröbliche Verzerrung des Verhältnisses zwischen der Einheitsgebühr und dem Maß der Benutzung der Leichenhalle sowie mit der Inanspruchnahme der Gesamtbestattungseinrichtungen der Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und die Aufhebung des Berufungsurteils sowie die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Gebührenregelung in Nr. 1.11 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für das Friedhof- und Bestattungswesen der Beklagten vom 17. Dezember 1974 ist mit dem Gleichheitssatz und mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Das rechtfertigt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil erster Instanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, die in der Satzung als Grundgebühr bezeichnete Gebührenregelung, welche für die in ihrem Gebührentatbestand aufgeführten etwa 14 Einzelleistungen eine einheitliche Gebühr mit einem Gebührensatz von 580 DM vorsieht, verstoße deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil die Regelung, nach der unabhängig von der Benutzungsdauer im einzelnen Bestattungsfall für die Einzelleistungen "Aufbahrung, Wartung und Bewachung der Leiche" und "Reinigung der benutzten Räume" (Nr. 1.11 des Gebührenverzeichnisses) die gleiche (Einheits-)Gebühr verlangt werde, im Ergebnis zu einer willkürlichen gebührenrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte führe. Dieser Annahme folgt der Senat nicht.
Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist es im Grundsatz zulässig, die Gegenleistung für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Satzung nach Maßgabe einer "Einheitsgebühr" zu regeln, d.h. einer Gebühr, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt ist. Freilich setzt das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG dem Ortsgesetzgeber für die Gestaltung einer solchen Regelung auch hinsichtlich der jeweils in dem Gebührentatbestand berücksichtigten Einzelleistungen Grenzen. Diese Grenzen sind indessen hier nicht überschritten.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils werden die zwischen den Beteiligten streitigen Einzelleistungen bei der Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrung, Wartung und Bewachung der Leiche, Reinigung der benutzten Räume) von der beklagten Stadt bei jeder Erdbestattung erbracht. Insoweit ist die Gebührenregelung der Satzung vor dem Gleichheitssatz schon deshalb unbedenklich, weil die Benutzer hinsichtlich der Tatsache der Benutzung mit der Erhebung einer Einheitsgebühr gleichbehandelt werden.
Aber auch hinsichtlich der Benutzungsdauer überschreitet die Gebührenregelung der Satzung jedenfalls die ihr durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen nicht. Es kann bereits zweifelhaft sein, inwieweit den hier streitigen, vom Gebührentatbestand der Satzung erfaßten gebührenpflichtigen Einzelleistungen überhaupt ein zeitliches Merkmal zukommt, das einen Grund für die Annahme hergeben könnte, mit der Einheitsgebühr würden im Hinblick auf die Benutzungsdauer unterschiedliche Einzelleistungen gleichbehandelt. Mit den Einzelleistungen Aufbahrung der Leiche und Reinigung der benutzten Räume jedenfalls werden Leistungen erbracht, die sich in einem einmaligen Arbeits(leistungs)vorgang erschöpfen. Sofern die weitere Einzelleistung Bewachung der Leiche und/oder die Einzelleistung Wartung der Leiche sich in Fällen längerer Liegedauer zeitlich wiederholen oder zeitlich andauernde Leistungen darstellen sollten, läge mit der Erhebung der hier in Rede stehenden Einheitsgebühr zwar eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung insoweit ungleicher Sachverhalte vor. Es erscheint indessen nicht als Willkür, wenn der Ortsgesetzgeber diesen (etwaigen) Unterschieden in der Benutzungsdauer bei der Festsetzung der Einheitsgebühr nicht Rechnung getragen hat. Denn diesen Unterschieden kommt gebührenrechtlich eine nur untergeordnete Bedeutung zu, so daß ihre gebührenrechtliche Vernachlässigung aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, der eine Einheitsgebühr in besonderer Weise dient, gerechtfertigt ist. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt zudem um so mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind.
Ebensowenig verletzt die streitige Gebührenregelung das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [16] m.weit.Nachw.). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 580 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus